Berittene Polizei in der Rechtsgeschichte: Einige Huf­noten zum Dienstp­ferd

von Martin Rath

15.06.2025

Nach wie vor zählen bei der Polizei neben Hunden auch Pferde zu den "Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt", wie es in der gesetzlichen Regelung heißt. Von juristischem Interesse ist das mächtige Huftier aber nicht nur deshalb.

Wie schlank sich ein Staat gestalten lässt, zeigt ein trauriger Fall, der am 15. Juni 1900 seinen Anfang nahm. An diesem Tag verlor im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf ein Gendarm die Kontrolle über sein Dienstpferd.

Von der Gewalt des Tieres erfasst starb ein Familienvater. Seine Witwe und Kinder verlangten vom Fiskus Schadenersatz nach §§ 833, 844 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Strittig blieb, ob der berittene Polizist selbst oder aber der preußische Staat nach § 833 BGB als Halter des Tieres in Anspruch zu nehmen war.

Das Oberlandesgericht Köln, seinerzeit die nächste Instanz, war zu einer "rheinischen Lösung" gekommen – also zwar bürgerfreundlich in der Sache, aber nicht allzu genau in der Anwendung des einschlägigen Rechts.  

Die Richter in Köln vertraten die Auffassung, dass der von Witwe und Waisen verklagte Staat jedenfalls dann als Halter des Tieres zu gelten habe, wenn der Gendarm es zum Zeitpunkt des Unfalls zu dienstlichen Zwecken geritten hatte. Damit wäre im Zweifel wohl regelmäßig für einen solventen Schuldner gesorgt, sollte der preußischen Polizei künftig wieder ein Mensch unter die Hufe geraten.

Doch das Reichsgericht in Leipzig, das höchste deutsche Zivil- und Strafgericht, war mit dieser Lösung nicht einverstanden. Sein Urteil vom 2. Juli 1903 zeigt, wie nah sich ein feudaler und ein liberaler Staat kommen können, wenn er "schlank" bleiben oder werden soll.

Eigentum am Polizeipferd war strittig

Während heute die Idee weitgehend fernliegt, dass ein Beamter wesentliche Ausrüstungsgegenstände auf eigene Kosten zu beschaffen hat, schrieb das früheste preußische Polizeiorganisationsrecht genau das für die Reittiere vor.

§ 7 der Dienst-Instruktion für die Gendarmerie vom 30. Dezember 1820 hatte folgenden Wortlaut:

"Jeder zum Korps gehörende Brigadier, Kommandeur, Offizier, Wachtmeister und Gendarme muß für den ihm ausgesetzten Gehalt, ohne weitere Geld- oder andere Beihülfe aus Staats- oder Kommunalmitteln, für seine Wohnung und Beköstigung selbst sorgen, und sich Mondirungsstücke, das Reitzeug und die zu seinem Dienst erforderlichen Pferde selbst anschaffen, auch mit diesen Gegenständen stets in hinreichender Anzahl und Güte versehen seyn. Den Militairvorgesetzten liegt ab, hierauf zu halten und dabei befundene Mängel sofort abzustellen."

Diese Instruktion zählt zusammen mit der preußischen "Verordnung über die anderweitige Organisation der Gendarmerie" vom gleichen Tag zwar zu den Gründungsurkunden der modernen Polizei in Deutschland, gab die militärische Herkunft des neuen uniformierten Staatspersonals aber noch überdeutlich zu erkennen.

Im Jahr 1812 hatte König Friedrich Wilhelm III. (1770–1840) erste Gendarmerie-Einheiten aus nicht mehr ganz kriegstauglichen Soldaten zusammenstellen lassen – je Landkreis sollten zehn bis 40 berittene und unberittene Gendarmen und Offiziere für Ruhe und Ordnung sorgen. Die tiefen sozialen Umbrüche nach der Französischen Revolution und während der napoleonischen Kriege machten diese vergleichsweise moderne Organisationsform nach französischem Vorbild notwendig.

Für die Pferde der Gendarmen im von Preußen annektierten Rheinland regelten §§ 10, 11 der Dienst-Instruktion zwar die Mitwirkung der vorgesetzten Behörde und eine Art Pferdesparvertrag, eine aus Dienstbezügen gespeiste Rücklage zum Kauf der Tiere, stellten aber zugleich klar, dass das Eigentum am Pferd beim jeweiligen Reiter lag.

Weil der preußische Gesetzgeber des Jahres 1820 die Möglichkeiten des Gendarmen, über sein Pferd rechtlich oder tatsächlich zu verfügen, weitgehend einschränkte, sodass vom idealtypischen Eigentum nach § 903 BGB nicht allzu viel übrig blieb, hatte das Oberlandesgericht Köln im preußischen Fiskus den eigentlichen Eigentümer der Dienstpferde gesehen. Daraus sollte dann auch folgen, dass der Staat als Halter des Tieres zu gelten habe.

Mit Blick in die Dienst-Instruktion aus dem Jahr 1820 sah das Reichsgericht 1903 jedoch keinen Raum für die Idee, dass der preußische Fiskus Halter im Sinne von § 833 BGB sein könnte.

Der solvente Staat fiel für Witwe und Waisen damit als primärer Schuldner aus (RG, Urt. v. 02.07.1903, Az. VI 20/03).

Von der deutschtümelnden Sentimentalität zur staatsterroristischen Brutalität

Die Pflicht, sich Tiere und andere Ausstattungsgegenstände auf eigene Rechnung zu beschaffen, folgte der älteren Tradition der höheren militärischen Dienstränge.

Ein erster Anstoß zur Zivilisierung der Polizei und damit auch ihrer Reiterei folgte aus dem Ersten Weltkrieg und der Revolution von 1918/19.

Die deutsche Absicht, ein rein militärisch organisiertes und mit schweren Waffen ausgerüstetes Polizeiheer zu schaffen, das ehemalige Soldaten und Freikorpsangehörige aufnehmen sollte, scheiterte 1919/20 an Vorbehalten der alliierten Siegermächte.

Der daraufhin etablierten Schutzpolizei (Schupo) wurden immerhin rund 4.000 Dienstpferde zugebilligt, die – so das Westfälische Pferdemuseum Münster – "vor allem bei den unzähligen politischen Demonstrationen und Massenversammlungen der Weimarer Jahre zum Einsatz" kamen, "wo sie sich als hervorragende Stütze der zu Fuß eingesetzten Polizeikräfte erwiesen".

Nach der Machtübergabe an Hitler am 30. Januar 1933 war diese einschüchternde Funktion des Polizeipferdes bei öffentlichen Versammlungen weniger gefragt – denn bekanntlich setzte die "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" vom 28. Februar 1933 unter anderem Artikel 123 der Reichsverfassung, die Versammlungsfreiheit, außer Kraft.

Nicht zuletzt aus propagandistischen Gründen, etwa in der Inszenierung von Reichsparteitagen der NSDAP, wurde der polizeiliche Pferdebestand jedoch weiter gepflegt. Eine Neuregelung erfolgte im Oktober 1938 für die Namensbezeichnungen der Dienstpferde. Auf Weisung von Heinrich Himmler (1900–1945), dem Reichsführer der SS und Chef der deutschen Polizei, durften die Tiere nunmehr nur noch "deutsche" Namen tragen. Hieß ein Tier zuvor "Ali" wurde es nun beispielsweise als "Ahlerich" geführt, eine "Ariadne" wurde zur "Amsel".

Das Westfälische Pferdemuseum weist im Begleitbuch zur Ausstellung "Pferd und Polizei" (hg. von Sybill Ebers, 2006) darauf hin, dass die berittene Ordnungspolizei eine tragende Rolle beim Völkermord an Juden, Sinti und Roma insbesondere auf dem Gebiet der seit 1941 besetzten Sowjetunion übernahm – aufgrund der Geländeverhältnisse im europäischen Osten blieben kavalleristische Einheiten dort ohnehin weit verbreitet.

Eine ruchlose Fußnote der deutschen Gewerkschaftsgeschichte findet sich hierzu im Urteil des Staatsgerichtshofs Hessen vom 8. August 1963 (Az. P.St. 380).

Nachdem mehrere Polizisten unter dem Vorwurf verhaftet worden waren, als Angehörige einer Polizei-Reitertruppe an zahlreichen Morden in der besetzten Sowjetunion beteiligt gewesen zu sein, verlangte die Stadt Frankfurt am Main im November 1962 von den Beamten der Polizei, einen Fragebogen über ihre Tätigkeit vor 1945 für die Personalakte auszufüllen, "um künftig vor solchen Überraschungen gesichert zu sein".  

Gegen diese Verfügung betrieb die Gewerkschaft der Polizei, Landesverband Hessen, am Ende erfolglos ein Verfahren mit der Behauptung, das Gleichheitsgrundrecht ihrer Mitglieder werde durch die Beschränkung der Befragung auf diese Beamtengruppe verletzt.

Vom Polizei-Dragoner zum auch freizeitsportlichen Polizeireiter

Einen Eindruck von den bis in die 1970er Jahre noch martialischen Konflikten zwischen Beamten und Bürgern gibt, um beim weiterhin mitwirkenden Pferd zu bleiben, ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 1974 (Az. IV ZR 178/73).

Der Fall: Am 9. Mai 1970 verlor die Versammlungsleitung die Kontrolle über eine Demonstration, die sich in Berlin (West) gegen den völkerrechtswidrigen Krieg der USA auf dem Gebiet von Kambodscha zusammengefunden hatte. Teilnehmer der aufgelösten Versammlung zerstörten unter anderem Fenster- und Türglasscheiben des IBM-Gebäudes am Ernst-Reuter-Platz, Polizisten hinderten sie unter gezogener Dienstpistole am weiteren Vordringen.

Auf Beschluss des Senats von Berlin (West) wurde die Firma IBM zu guten Teilen aus der Staatskasse entschädigt. Sie trat im Gegenzug Forderungen aus ihrer Glasversicherung an das Land Berlin ab. Die Versicherungsbedingungen schlossen jedoch von der Haftung "Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen, insbesondere Landfriedensbruch, durch Erdbeben oder Kernenergie verursacht" werden, regelmäßig aus.

In seinen Feststellungen, dass Landfriedensbruch vorlag, mithin ein Anspruch gegen den Versicherer nicht bestand, malte der BGH ein kleines Schlachtengemälde: Nicht allein, dass ungezählte Demonstranten sowie 280 Polizeibeamte verletzt wurden, von denen 24 ambulant, einer stationär im Krankenhaus zu behandeln waren, auch 18 Dienstpferde kamen zu Schaden, zwei waren wegen ihrer Verletzungen sogar zu töten.

Die amtliche Polizeigeschichtsschreibung sieht Ereignisse wie dieses als Auslöser für die mentale Entmilitarisierung der Polizei seit den 1970er Jahren – hin zu einem möglichst eskalationsfreien Konfliktmanagement.

Zum zweiten Mal im 20. Jahrhundert – natürlich unter ganz anderem Vorzeichen – kam damit die berittene Polizei unter Legitimationsdruck. Aus berittenen Soldaten waren im 19. Jahrhundert Gendarmen, dann Polizisten zu Pferde geworden, in den Weltkriegen wurden sie wieder militärisch bzw. staatsterroristisch eingesetzt.  

Von den rund 4.000 Polizei-Dienstpferden der 1920er Jahre ist heute, nicht zuletzt aus Kostengründen, ein nur kleiner Bestand verblieben. Schon 1914/15 hatte man in Preußen die Gendarmen – damals natürlich noch ohne leberwurstpellenartige Dienstkleidung – ersatzweise aufs Fahrrad umgerüstet.

Etwas aufgesetzt wirkt es daher, wenn etwa Joachim Herrmann (CSU, 1956–) als bayerischer Staatsminister für Polizeiangelegenheiten behauptet, dass die Tiere "eine Reihe von einsatztaktischen Vorteilen" hätten, weil der Polizeireiter aufgrund seiner erhöhten Position eine gute Übersicht habe und das Pferd "aufgrund der imposanten Erscheinung auf Randalierer abschreckend" wirke. Denn umgekehrt wird auch gerne angeführt, die Anwesenheit von Pferden führe dazu, dass notorisch tierliebe Demonstrationsteilnehmer von einer gewalttätigen Eskalation Abstand nähmen.

Besonders bedroht, jedenfalls einen erheblichen Imageschaden zu erleiden, war insbesondere die hessische Polizei-Reiterei. Über mehrere Jahre hinweg wurde dort parlamentarisch und vor Gericht über den Vorwurf gestritten, ein Polizeipräsident habe Dienstpferde unzulässig zum Privatvergnügen genutzt (vgl. nur Staatsgerichthof Hessen, Urt. v. 09.12.1998, Az. P.St. 1297). Der Verdacht der privaten Pferdeliebe auf Staatskosten ist seither notorisch in der Welt.

Nur sehr böse Zungen würden aber wohl den Gedanken äußern, dass die erklärte Absicht der bayerischen Staatsregierung, das polizeiliche Dienstreitwesen wieder auszubauen, allein mit Karin Baumüller-Söder (1973–) zusammenhängen könnte. Denn die auch privat pferdekundige Gattin des Ministerpräsidenten wird bloß als sogenannte "Schirmherrin der berittenen Einheiten der Bayerischen Polizei" in die polizeirittmeisterliche Public-Relations-Arbeit eingebunden.

Angesichts der oft rustikalen Selbstdarstellung Bayerns dürften nur noch bösere Zungen begrüßen, dass die Staatsregierung es bei einer "Schirmherrin" beließ und Baumüller-Söder nicht auch noch in gut mittelalterlicher Rechtssprache zum Marschall von Bayern ernannt hat. 

Zitiervorschlag

Berittene Polizei in der Rechtsgeschichte: . In: Legal Tribune Online, 15.06.2025 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/57418 (abgerufen am: 06.03.2026 )

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