Im Dezember 1965 entschied der BGH über die Ansprüche der Hinterbliebenen eines bayerischen Bürgermeisters, der bei einer Jagd ums Leben gekommen war. Der Fall lässt sich auch als Beispiel für soziale Beziehungspflege unter Jägern lesen.
Die Leidenschaft des Bundestagspräsidenten, auf wilde Tiere zu schießen, gab auch, aber nicht nur Anlass, über ihn zu lästern.
Der Philosoph Hans Blumenberg (1920–1996) erzählte die Anekdote, dass sich Bundestagspräsident Eugen Gerstenmaier (1906–1986) gewundert habe, als ihn begeisterte Menschenmassen in der erst wenige Jahre zuvor aus der kolonialen Herrschaft Frankreichs entlassenen Republik Togo lautstark mit dem Ruf "Uhuru!" begrüßten – zu deutsch: "Unabhängigkeit!"
Auf die Frage, was das denn solle, sei ihr Land doch schon unabhängig geworden, wurde Gerstenmaier geantwortet, die Leute hätten sich eben daran gewöhnt. Blumenberg deutete das Geschehen scharfsinnig als Beispiel dafür, wie trügerisch die Hoffnungen der Leute auf bessere Zeiten seien, leitete seine Geschichte aber, was uns hier interessiert, ein wenig boshaft mit der Auskunft ein:
"Als Eugen Gerstenmaier noch dem Deutschen Bundestag präsidierte, machte er seine offiziellen Visiten gern in Ländern, wo es auch etwas zu jagen gab."
Der Spiegel wusste 1958 über den Bundestagspräsidenten – Amtszeit 1954 bis 1969 – launig zu berichten, dass ihn bei einer Treibjagd im öden deutschen Mittelgebirge nur eine bescheidene Beute zufiel. Nachdem er in Österreich auf Rotwild- und in Afrika auf Antilopenjagd gegangen war, habe er in der Eifel nur einen Hasen geschossen – der allerdings, als man ihn ergreifen wollte, aus seinem Schock erwachte, davonsprang und nur die "Blume", ein Schwanzstück hinterließ, das sich Gerstenmaier als Trophäe an den Hut stecken durfte.
In den ersten Jahrzehnten der Bundesrepublik Deutschland war die Jagdbegeisterung unter führenden Politikern parteiübergreifend. Der bayerische Ministerpräsident Franz Josef Strauß (1915–1988) starb bekanntlich am Rande einer Jagdgesellschaft der Familie Thurn und Taxis an Kreislaufversagen (boshaft: WDR, pietistisch: BR). Auch der in Nordrhein-Westfalen lange Jahre äußerst einflussreiche SPD-Politiker Friedhelm Farthmann (1930–2024), ein promovierter Jurist, erwarb einen Jagdschein und 80 Hektar bewaldetes Land in der Lüneburger Heide, wo es etwas zu sägen und zu schießen gab.
Honoratiorenjagd mit tödlichem Ausgang
Mit Urteil vom 7. Dezember 1965 (Az. VI ZR 118/64) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die rechtlichen Konsequenzen einer sechs Jahre zuvor tödlich verlaufenden Jagdgesellschaft in der unterfränkischen Provinz Bayerns.
Zur Jagd im Dezember 1959 eingeladen hatte der 63 Jahre alte Gutsbesitzer und Bürgermeister von Fuchsstadt, inzwischen durch Eingemeindung von der politischen Landkarte verschwunden. Zu seinen Gästen zählte der 51-jährige Polizeiobermeister Gregor Karl aus Hofheim.
In der dörflichen Gesellschaft der 1950er Jahre zählte ein erfahrener Landpolizist neben den wenigen "studierten" Leuten – also dem Priester, dem Anwalt und dem Apotheker – durchaus noch zu den Honoratioren. Kommen heute in Bayern auf einen Polizisten rund 300 Einwohner, waren es nach dem Zweiten Weltkrieg im ländlichen Raum rund 1.000.
Am 15. Dezember 1959 hatte Bürgermeister Weiler seinen Gästen gegen 19 Uhr ihre Hochsitze zur Wildschweinjagd zugewiesen. Vereinbart war, gegen 21 Uhr die Jagd zu beenden.
Zu diesem Zeitpunkt hatte nach den späteren Feststellungen der Polizist sein Gewehr zunächst entladen und seinen Hochsitz verlassen, am Boden die Waffe jedoch wieder geladen und "gestochen", also schussbereit durch leichte Berührung gemacht.
In der Dunkelheit sah er durchs Zielfernrohr "einen dunklen Gegenstand" auf sich zukommen. Er löste den Schuss aus. "Die Kugel durchschlug", wie die überregionale Presse wenige Tage später berichtete, "die Oberschenkel-Hauptschlagader des Getroffenen, der kurz darauf verblutete".
Getroffen worden war Bürgermeister Weiler. Witwe und Sohn begehrten vom Schützen neben der Erstattung der Beerdigungskosten die Zahlung einer Rente wegen entgangenen Unterhalts.
Landpolizist Karl beantragte Klageabweisung, weil den Bürgermeister und Gutsbesitzer Weiler ein erhebliches Mitverschulden getroffen habe. Der BGH fasst sein Argument wie folgt zusammen:
"Er [Gutsbesitzer Weiler] habe als Jagdherr keine gewissenhaften Abreden über das Ende der Jagd getroffen. Man habe nur vereinbart, daß die Jagd etwa 2 Stunden dauern solle. Es sei weder ein genauer Zeitpunkt festgelegt worden, zu dem jedes Feuer einzustellen sei, noch seien die Uhren der Teilnehmer verglichen worden. Weiler habe die Jagdteilnehmer auch nicht genügend in die Örtlichkeit eingewiesen. So habe der Beklagte nicht gewußt, wo der Standplatz Weilers, seines unmittelbaren Nachbarn, gewesen sei. Zwar sei vereinbart worden, daß jeder, der seinen Hochsitz verlasse, durch Zuruf seine Bewegung im Jagdgebiet des andern mitteile. Diese Verpflichtung habe Weiler nicht erfüllt, obwohl er mit jeder Bewegung hätte warten müssen, bis der Zuruf als verstanden durch Antwort quittiert worden sei. Ein solcher Durchruf sei nicht erfolgt. Trotzdem sei Weiler auf den Hochsitz des Beklagten zugegangen und habe sich auf einer Strecke von mehr als 146 Metern in dessen Schußlinie bewegt."
Schon das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte darin aber keine Nachlässigkeit seitens des "Jagdherrn" Weiler gesehen. Auf einen Abgleich der – damals natürlich noch mechanischen – Uhren habe man verzichten können, weil auch das Glockengeläut vom Kirchturm die richtige Stunde schlagen würde.
Wer selbst schon "Huh!" gerufen hat, darf nicht mehr schießen
Hinreichend bestimmt gewesen sei auch, sich durch den Ruf "Huh!" bemerkbar zu machen. Ein "Huh!" des Bürgermeisters wollte Landpolizist Karl jedoch nicht gehört haben.
Das OLG Bamberg stellte fest, es "bestehe durchaus die Möglichkeit, daß Weiler, wie es seine Gewohnheit gewesen sei, beim Verlassen des Jagdsitzes 'Huh' gerufen habe und dieser vom Beklagten nicht vernommene Ruf Weilers mit einem vom Beklagten abgegebenen Huh-Ruf zeitlich so zusammengetroffen sei, daß Weiler ihn als Antwort auf den von ihm selbst abgegebenen Ruf habe betrachten dürfen und betrachtet habe. In diesem Fall habe sich Weiler ohne Verschulden in das Schußfeld des Beklagten begeben dürfen, da er habe glauben dürfen, sich mit ihm verständigt zu haben."
An dieser rechtlichen Würdigung hatte der BGH nichts auszusetzen.
Der beklagte Landpolizist wandte zwar noch ein, dass der Bürgermeister als "wettererfahrener Landwirt und Jäger" hätte "Zweifel hegen müssen, ob jeder Jagdteilnehmer bei dem starken Südostwind die vereinbarten Huh-Rufe und die Kirchenglocken hören werde".
Der BGH erklärte aber dazu, dass bei den "besonderen Gefahren der Nachtjagd" nicht nur den Jagdherren, sondern auch seine Gäste gesteigerte Sorgfaltspflichten träfen.
Weil der Beklagte nicht ausschließen konnte, beim Verlassen seines Hochsitzes durch "Huh!"-Ruf die Jagd beendet zu haben, konnte er anderen Jagdteilnehmern nicht vorwerfen, möglicherweise ohne weiteres "Huh!"-Rufen in sein Schussfeld getreten zu sein.
Zudem erkannten die Richter, dass die Kirchenglocken kaum hätten überhört werden können, weil sie annähernd mit dem Wind läuteten, nicht gegen ihn.
Der beklagte Landpolizist war daher nicht durch erhebliches mitwirkendes Verschulden des Getöteten entlastet.
Mikroskopische Sozialgeschichte (nicht nur) in der bayerischen Provinz
Die Entscheidung des BGH vermittelt den Eindruck, dass in Bamberg und Karlsruhe Richter am Werk waren, die sich mit den Gepflogenheiten der Jagd auskannten – denn souverän wird über Gesichtspunkte wie Windrichtung und Glockenklang oder darüber geurteilt, in welcher Weise sich durch die Dunkelheit bewegende, todbringend bewaffnete Männer durch "Huh!"-Rufe belastbar verständigen durften.
Der vom deutschen Soziologen und späteren britischen Baron Ralf Dahrendorf (1929–2009) im Jahr 1966 als Inbegriff der historischen Bildungsbenachteiligung erfundenen "katholischen Arbeitertochter vom Land" dürften solche Details einer "bürgerlichen Jagdideologie" kaum geläufig gewesen sein – feine kulturelle Unterschiede, die sich stark auswirken können, wenn es etwa darum geht, in der sozialen Hierarchie aufzusteigen, zum Beispiel durch ein Jurastudium.
Als Gegenstand kultureller Missverständnisse und damit sozialer Unterschiede war die Jagd von jeher ein prominentes Feld – und ist es vermutlich bis heute.
Seit dem ausgehenden Mittelalter war dem einfachen, vor allem ländlich lebenden Volk von der adligen Obrigkeit zunächst das Recht genommen worden, sogenanntes Hochwild zu jagen – etwa Hirsche oder Wildschweine, deren Tötung mit Geschick, Prestige und wertvollem Fleisch verbunden war. Bis zum Ende des herrschaftlichen Jagdprivilegs, ein Resultat der Revolution von 1848/49, blieb es für die breite Bevölkerung auch verboten, etwa Hasen oder Dachse zu jagen.
Wer Tiere töten kann, verfügt über das Geschick, es bei Bedarf auch mit Menschen zu tun. Die politische Dimension dieser Tatsache versuchte der berühmte zweite Zusatzartikel zur Verfassung der USA von 1790 einzuhegen, indem er das Recht, Waffen zu besitzen, mit der Idee verband, dass eine gut regulierte Bürgermiliz zum Schutz der republikanischen Ordnung nützlich sei.
Noch drei Generationen später setzte das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) mit dem rustikalen Verbot, "einen bewaffneten Haufen zu bilden", einen anderen Akzent: Der "Haufen" war historisch die Kampfformation einer bewaffneten, noch jagderfahrenen bäuerlichen Bevölkerung gewesen. Nicht zuletzt der Umstand, dass der Adel ihr nach und nach jede Jagd verbot, war ein Anlass des Bauernkriegs von 1524 gewesen. Noch bis ins Jahr 1998 setzte § 127 StGB diesem Zusammenhang ein diskretes juristisches Denkmal.
Furcht vor dem Volk war eine Furcht von den Jägern
In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) war man sich derartiger Zusammenhänge bewusst. Als im Sommer 1957 ein Gewerbeschullehrer im mecklenburgischen Kreis Güstrow "versehentlich auf ein im Grase liegendes Liebespaar" schoss, die Frau tötete, den Mann schwer verletzte, setzte die westdeutsche Presse das ostdeutsche Geschehen bewusst in Anführungszeichen: "Kollektivjagd" (FAZ, 27.07.1957, S. 17).
Dass sogar Gewerbeschullehrer das Risiko verwirklichen konnten, auf die falsche Kreatur zu schießen, ergab sich im SED-Staat aus dem "Gesetz zur Regelung des Jagdwesens" vom 25. November 1953. In § 6 Abs. 1 DDR-Jagdgesetz hieß es:
"Die Jagd kann nur kollektiv ausgeübt werden. In Ausnahmefällen kann der Minister des Innern oder in seinem Auftrag der Chef der Deutschen Volkspolizei die Einzelausübung der Jagd gestatten."
Zwar behauptete § 1 Satz 1 DDR-Jagdgesetz: "Alle jagdbaren Tiere sind Eigentum des Volkes", auf sie zu schießen gehörte jedoch zu jenen Leidenschaften der Staatsführung, an denen sich das Volk überwiegend nicht beteiligen durfte. Und sofern Untertanen des SED-Staats doch an einer "Kollektivjagd" teilnahmen, waren an Schusswaffen meist nur solche mit glatten Läufen erlaubt – das ist die weniger treffsichere Variante des Tötungsinstruments.
Dass sich im Jagdwesen sowohl feine soziale Unterschiede ausdrücken als auch die Machtverhältnisse in der staatlichen Ordnung insgesamt widerspiegeln, mag zu denken geben – Landpolizisten oder Gewerbeschullehrer brauchen die Führung von Bürgermeistern oder Jagdkollektiven.
Wollte man solche Geschichten weiterdenken, wird es heute vielleicht Zeit, dass die deutschen Sozialarbeiter mit ihren Schützlingen aus den Hochhausblöcken und Bahnhofsquartieren der Großstädte aufs Land ziehen, um dort zur Stärkung ihrer Resilienz- und Selbstwirksamkeitserfahrungen auf Reh, Hirsch und Hase zu schießen.
Bei aller Sympathie für die Tiere – das wäre ein Grund, statt "Huh!" in der Freizeit "Uhuru!" zu rufen.
Hinweis: Hans Blumenberg: Begriffe in Geschichten, Frankfurt/Main (Suhrkamp) 1998, enthält philosophische Probleme in anekdotischer Form, darunter das der "Emanzipation" beim "Uhuru"-Ruf.
Rechtsgeschichtliches rund um die Jagd: . In: Legal Tribune Online, 07.12.2025 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/58801 (abgerufen am: 17.02.2026 )
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