Für Ronen Steinkes Zwischenruf, mehr Meinungsfreiheit zu wagen, könnte das Timing kaum besser sein. Nur: Welchen Debattenbeitrag leistet das Buch? Radikale Thesen werden angedeutet. In weiten Teilen ist es aber ein Lehrbuch im Quiz-Format.
Was, wenn J.D. Vance einen Punkt hatte? Mit diesem "schrecklichen Gedanken" beginnt Ronen Steinke sein am Freitag erschienenes Buch "Meinungsfreiheit". Gemeint ist die Rede des US-amerikanischen Vizepräsidenten auf der Münchener Sicherheitskonferenz 2025. Dort sagte Vance, die freie Rede werde in Europa unterdrückt. Aus dem Mund eines Vertreters der Trump-Regierung ist das heuchlerisch, findet auch Steinke, aber der Befund könnte ja stimmen, jedenfalls in Deutschland. Weil sich ein System bekanntlich besser von außen als von innen beobachten lässt, hat sich der Redakteur der Süddeutschen Zeitung selbst auf den Weg über den Atlantik gemacht. "Meinungsfreiheit" ist bei einem Forschungsaufenthalt in Kalifornien entstanden.
Dort hat Steinke die Sendung "60 Minutes" des amerikanischen Senders CBS gesehen – darin gezeigt: drei Staatsanwälte der niedersächsischen Zentralstelle für Hasskriminalität, die schon beim Gedanken an Hausdurchsuchungen zu grinsen anfangen. Schon zuvor gab Steinke die Hausdurchsuchung bei einem fränkischen Rentner im "Schwachkopfgate" zu denken. Und auch jetzt, ein Jahr danach, als "Meinungsfreiheit" erscheint, war wieder einiges los, das Steinke recht zu geben scheint: die "Pinocchio"-Ermittlung, ein weiterer bundesweiter "Aktionstag" gegen Online-Hetze mitsamt Hausdurchsuchungen und scharfe Kritik des Bundesverfassungsgerichts an mehreren Fachgerichten, die Äußerungen vorschnell als Beleidigung eingestuft hatten.
Eine "prekäre Situation", sei das, in der "wir" uns da befinden, so lauten die allerletzten Worte im Buch, etwas versteckt in den Danksagungen. Knapp 300 Seiten davor deutet Steinke an, was er damit meint: Da sei etwas in Schieflage geraten im Kampf gegen "Hass und Hetze", vor allem in den letzten zehn Jahren werde der Staat übergriffig. Das lässt eine streitbare Analyse erwarten, die auch die Staatshörigen unter "uns" wachrüttelt. Der Untertitel verspricht zudem eine Anleitung, wie "wir" das von Polizei und Justiz eingeschränkte Grundrecht verteidigen. Eingelöst wird das jedoch nicht.
Rechtsunsicherheit im Quiz-Format
Aufgebaut ist das Buch nach verschiedenen Gruppen von Äußerungsdelikten, verpackt in knackige, nicht juristische Überschriften: "Aufstachelung", "Blasphemie", "Nazivergleiche", "Beleidigung" und "Desinformation". Vorab steht ein erstes Kapitel zur "Streitkultur: Niemand hat das Recht, nicht kritisiert zu werden", das neben ein paar Klarstellungen zum Grundrecht der Meinungsfreiheit auch eine Ermutigung an die Universitäten enthält, mehr Streit zuzulassen, anstatt externem Druck nachzugeben und Podiumsdiskussionen über Israel/Palästina abzusagen.

Gewöhnen muss man sich an die Binnenstruktur: Jedes der sechs Kapitel ist in zwei Teile unterteilt, die nicht immer miteinander harmonieren. Den ersten bildet ein Quiz, den zweiten ein typischer Steinke-Essay: gut informiert, historisch belesen, viel Meinung – mal subtiler, mal weniger –, aber vor allem: von Geschichten getragen. Die Fallbeispiele in den Quiz-Teilen werden im Staccato präsentiert – und in Einleitungs- und Zwischenfragen, die die Lesenden etwas zu fest an die Hand nehmen. "Lust auf ein kleines juristisches Quiz?" Und: "Hätten Sie das erraten?"
Oft errät man die "richtige" Antwort – also die von den Gerichten gegebene – nicht. In den meisten Kapiteln ist man nach dem Quiz-Teil verwirrt: Warum darf man jemandem Gestapo-Methoden vorwerfen, aber nicht "Impfen macht frei" sagen? Warum sind Holocaust-Vergleiche von Tierschützern in Ordnung, im Zusammenhang mit der Corona-Politik soll das aber strafbar sein? Warum geht "Umweltsau", aber "Kriegstreiber-Sau" nicht? Diese Verwirrung ist gewollt. Steinkes These hier: Gesetz und Rechtsprechung geben keine klare Linie vor. Für die Bürger:innen bedeutet das Rechtsunsicherheit, Strafverfolgungsbehörden gibt es Spielräume – und eben das ist gefährlich.
Beleidigung abschaffen?
Am größten, so Steinke, sei "die Verunsicherung, der Nebel, die Menge an offenen Abwägungsfragen" beim Tatbestand der Beleidigung. Nur: Was folgt aus diesem – keinesfalls neuen – Befund? Sollte man den Tatbestand abschaffen? Das wird immer wieder gefordert. Steinke macht kein Geheimnis aus seiner Sympathie für den liberaleren Ansatz der USA, wo ein insult straflos bleibt. Dennoch: Die radikale Konsequenz – weg mit dem Paragrafen – mag er nicht formulieren. So belässt es der Autor bei der Feststellung, es gebe ein "Problem", das darin bestehe, dass Gesetzgeber und Gerichte, vor alldem das BVerfG, "sich da in etwas hineingesteigert haben, was im Ergebnis nicht mehr gut ist".
Generell hält sich "Meinungsfreiheit" mit konkreten rechtspolitischen Forderungen zurück. Vielleicht traut sich Steinke nicht, eine echte Streitschrift vorzulegen. Vielleicht sieht der SZ-Journalist seine Hauptaufgabe aber auch darin, den Lesern Fakten zu präsentieren und sie ihre eigene Meinung bilden zu lassen. "Finden Sie das richtig?", fragt das Buch mehrfach. Oder "fair", "logisch", "überzeugend"?
Deutliche Kritik übt Steinke auch an der zunehmenden Strafverfolgung von Nazivergleichen. Das verrät schon der Untertitel des vierten Kapitels: "Diskurspolizei ist ein Meister aus Deutschland."
In diesem Kapitel wird die Kernthese des Buches am deutlichsten: Früher hielt sich die Justiz richtigerweise zurück, heute stiftet sie Unruhe. Als Wendepunkt hat Steinke in seinen Recherchen das Jahr 2018 identifiziert. Zuvor durfte Heiner Geißler als "schlimmster Hetzer nach Goebbels" bezeichnet, DDR-Gefängnisse mit Konzentrationslagern gleichgesetzt, Abtreibungen als "Babycaust" bezeichnet werden. 2018 dann kam ein AfD-Lokalpolitiker mit einem Plakat: auf der einen Seite ein "Judenstern" und die Jahreszahl "1933–1945", daneben das AfD-Logo und die Aufschrift "2013–?". Strafbar, urteilten Gerichte in Bayern. Während der Corona-Zeit folgten Verurteilungen wegen "Maske macht frei" und "Impfen macht frei".
Strafbarkeit von Nazi-Vergleichen: "Vielleicht wäre es besser ohne sie"
Und heute? Herrscht auch hier große Rechtsunsicherheit. Neonazis bezeichnen die (nach heutigen Maßstäben klar völkerrechtswidrigen) Luftangriffe der Alliierten auf Dresden 1945 als "Bomben-Holocaust": straflos. Palästinenser-Präsident Mahmud Abbas behauptet 2022, Israel habe schon "50 Holocausts" an den Palästinensern verübt: strafbar, aber wegen Immunität nicht verfolgbar. Jürgen Todenhöfer wirft Benjamin Netanjahu 2024 vor, den Palästinensern "dasselbe anzutun" wie die Nazis den Juden: Verfahren läuft. Eine Gaza-Demonstrantin fragt, ob die Deutschen "aus dem Holocaust nichts gelernt hätten": Verurteilung in erster Instanz, dann Freispruch. In einem Axel-Springer-Podcast wird gesagt "Free Palestine ist das neue Heil Hitler": kein Verfahren.
Die Straftatbestände, um die es hier geht, finden sich im Volksverhetzungsparagrafen 130 StGB: Leugnung, Billigung und Verharmlosung des Holocaust (Abs. 3), Billigung und Verherrlichung der NS-Herrschaft (Abs. 4) und – neu seit 2022 und ohne NS-Bezug – Leugnung oder gröbliche Verharmlosung von Menschheitsverbrechen (Abs. 5). Dass sich inzwischen autoritäre Regierungen in Ungarn und der Türkei ein Beispiel an solchen "Wahrheitsgesetzen" (memory laws) nehmen, sieht Steinke kritisch, denn eine unparteiische Rechtsanwendung sei eine Utopie. Sollte man die genannten Normen also streichen? Das wäre eine wahrlich streitbare These im Land, das den Holocaust zu verantworten hat. Manche trauen sich sehr vorsichtig, das auszusprechen. Steinke bleibt wägender: "Vielleicht ist die Strafvorschrift gar nicht zu retten. Vielleicht wäre es besser ohne sie."
Keine grundsätzlichen Bedenken äußert Steinke gegen die Delikte der "Aufstachelung", vor allem Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1, 2 StGB) und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB). Dies sind abstrakte Gefährdungsdelikte, das heißt, hier werden Worte bestraft, weil sie als gefährlich gelten. Das Quiz besteht aus zahlreichen Fallbeispielen von Protesten gegen den Gaza-Krieg, zwei beziehen sich auch auf Russlands Angriffskrieg. An dieser Stelle wird auch die Palästina-Parole "From the River to the Sea" behandelt. Das überrascht, denn Steinke hat in der SZ Ende 2023 zuerst darüber berichtet, dass das Bundesinnenministerium den Ausspruch als Kennzeichen der Hamas gelistet hat – was die Strafverfolger auf eine neue Idee gebracht hat. Nämlich die, den Ausspruch nach § 86a StGB zu verfolgen, dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger, verbotener oder terroristischer Organisationen.
Exkurs zur Gotteslästerung
Zu dieser Strafnorm hätte es einiges zu kritisieren gegeben: ihren absoluten, von Karlsruhe abgesegneten Tabuisierungszweck zum Beispiel – also ein Verbot um des Verbots willen. Aber auch – daraus folgend – die geringe Flexibilität im Umgang mit Scherzen, Satire oder Zitaten. Überraschenderweise schweigt sich "Meinungsfreiheit" darüber aus, nur in einer Anmerkung zu "From the River..." in Kapitel 2 taucht das Delikt auf. Dafür muss man aber 170 Seiten blättern, und dann wird dort die Strafnorm als flexibler dargestellt, als sie nach der inzwischen strenger gewordenen Rechtsprechung ist.
Demgegenüber viel Platz räumt Steinke einem Delikt ein, das auch vielen ausgebildeten Jurist:innen noch nie begegnet sein dürfte: § 166 StGB, die "Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen" – also Gottes- bzw. Kirchenlästerung.
Wie bei §§ 130, 140 StGB muss die Äußerung geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Allerdings wird das Merkmal hier eigenartig ausgelegt, wie Steinkes Quiz-förmige Rechtsprechungsanalyse zeigt. Danach soll es für die Strafbarkeit praktisch darauf ankommen, wie die Anhänger der jeweiligen Religion auf Spott reagieren. Weil von deutschen Christen heute – anders als von Muslimen – nur noch Empörung, aber keine Gewalt mehr zu befürchten sei, ist Papstlästerung mittlerweile de facto straflos, während Koranverbrennungen oder Mohamed-Beleidigungen Strafen nach sich ziehen. Das Recht knickt hier also vorm Extremismus ein – ein Befund, der so problematisch ist, dass Steinke sich dazu durchringen kann, eine Streichung des Tatbestands zu fordern. Zur Grundthese des Buches passt das allerdings nicht wirklich – denn § 166 StGB war schon immer problematisch.
Lüge ohne Lügen
Einen "Ausflug in eine andere Realität" unternimmt Steinke mit den Lesern im Kapitel über Desinformation. Dort erzählt er über ein "gutes Gespräch" mit Nick Brauns, dem Chefredakteur der (sehr) linken Zeitung Junge Welt. Es geht um Russland, die Ukraine und die NATO. Es prallen Narrative aufeinander, in der einen ist Russland Täter, in der anderen Opfer. Lügt also einer?
Nein, sagt Steinke. Zwar sei die Erzählung von Putin als dem Defensiven "eine der größten Lügen unserer Zeit". Aber: "Sie beruht nicht unbedingt auf einzelnen falschen Fakten." Sondern auf einer anderen Gewichtung derselben Tatsachen. Eine wichtige Hervorhebung, die verdeutlicht, welche Folgeprobleme neuere rechtspolitische Forderungen nach einem Lügeverbot nach sich ziehen könnten. Propaganda und Fake News bekämpfe man nicht mit Strafrecht, so Steinke hier klar. Bloß keine neue Strafnorm.
Dass moderne Desinformationskampagnen ein reales Problem sind, sieht Steinke. Doch er spielt das Problem herunter. In dem Teil greift er auch auf den einstigen US-Verfassungsrichter Louis Brandeis zurück, der aber seit 85 Jahren tot ist und deshalb als Referenz eher ausscheidet, wenn es um die Gefahren zunehmend algorithmisch gesteuerter Informationskriege geht. Auch der Hinweis auf eine Studie von 2020, wonach der Anteil an Fake News eher gering ist, überzeugt angesichts der Innovationsgeschwindigkeit im Bereich Künstliche Intelligenz wenig. Die russische "Doppelgänger"-Kampagne, bei der es darum geht, seriöse Nachrichtenseiten im gleichen Design zu spiegeln und dort falsche Narrative (nicht notwendig Lügen) zu verbreiten, findet keine Erwähnung.
Ein Lehrbuch mit Thesenfragmenten
Kurz darauf endet das Buch – ohne Schluss. Und so weiß man nicht recht, was wollte es einem nun sagen? Was es bietet, ist eine große und leicht zugängliche Sammlung an Gerichtsurteilen zum Mitreden und -streiten. Wer sich an der Quiz-Form nicht stört, kann einiges lernen. Rechtsunsicherheit und Auslegungsspielräume veranschaulichen – das funktioniert gut. Sehr lesenswert ist auch die im Blasphemie-Kapitel enthaltene Abhandlung der ethischen Konflikte von Salman Rushdie. Aber was ist der Debattenbeitrag des Buchs? Was ist mit der großen These, dass der Staat in den letzten zehn Jahren übers Ziel hinausschießt?
In Klappentext und Vorwort fast scharf formuliert, wird sie in den Kapiteln kaum weiterentwickelt. In jedem Kapitel finden sich zwar Zahlen der Kriminalstatistik, die einen massiven Anstieg der Ermittlungsverfahren belegen, je nach Delikt, um das Drei-, Fünf- oder gar Hundertfache. Ist das ein zwingender Beleg dafür, dass sich die rechtlichen Maßstäbe zulasten der Meinungsfreiheit verschoben haben? Zur Einordnung der Zahlenwerte fehlen wichtige Erläuterungen zum Regulierungskontext: Welche Gesetze kamen – vor allem 2021 – neu hinzu? Welchen Zweck hat der Gesetzgeber damit verfolgt? Welche Rolle spielt bei alldem der Tatort Internet? Und inwiefern lassen sich die gestiegenen Verfahrenszahlen durch organisatorische Maßnahmen wie die Bildung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften, Meldestellen für Hasskriminalität und bundesweite Massenrazzien im Rahmen von "Aktionstagen" erklären? Wo genau schießt der Staat über sein Ziel hinaus?
Das größte Triggerpotenzial des Buches liegt weder in der These, in den letzten Jahren übertreibe der Staat, noch in der – keineswegs neuen – Beobachtung hoher Rechtsunsicherheit. Nein, es ist die Fundamentalkritik zu einzelnen Deliktstatbeständen: Beleidigung, Holocaust-Verharmlosung und NS-Verherrlichung abschaffen – das hätte eine echte Streitschrift ergeben.
Ronen Steinke, "Meinungsfreiheit: Wie Polizei und Justiz unser Grundrecht einschränken – und wie wir es verteidigen", Berlin Verlag, 304 Seiten, 24 Euro, ISBN 978-3-8270-1534-1.
Buchrezension "Meinungsfreiheit": . In: Legal Tribune Online, 27.02.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59419 (abgerufen am: 15.03.2026 )
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