Das Märchen vom Storch, der die Kinder bringt, war lange eine sehr stabile Erzählung, deren Verschwinden auch juristisches Geklapper provozierte. Dabei schimpfte man in den 1950er-Jahren schon über "zu reife" Kinder.
In Fragen der menschlichen Fortpflanzung lag Deutschland einst auf einem ganz anderen Planeten als heute – oder zumindest im tiefen Schatten des Klapperstorchs.
Immerhin, Anfang der 1950er-Jahre wurde die mangelnde Sexualaufklärung nicht mehr allein als pädagogisches, sondern auch als kriminalpolitisches Problem diskutiert.
Galt bis dahin, dass sich die Gesellschaft vor Streichen und Straftaten von Kindern und Jugendlichen zu schützen habe, nahm man nun mit einer gewissen Verblüffung auch Delikte zu ihren Lasten zur Kenntnis:
"In der realistischen Sprache der Polizei heißt das, im Durchschnitt werden täglich in einer Großstadt drei bis fünf Kinder von Sittlichkeitsverbrechern belästigt", erläuterte die FAZ-Redakteurin Marianne Morawe in ihrem Artikel "Der böse Mann geht um" (vom 3. Januar 1953): "Vergleicht man diese Zahl mit der Zahl der beteiligten Jugendlichen an kriminellen Vergehen, so kommt man zu dem erstaunlichen Ergebnis, daß nicht die Kriminalität der Jugend gestiegen ist, also ihre Verwahrlosung im Vergleich zu den Vorkriegsjahren, sondern die kriminellen Vergehen an Jugendlichen, das heißt ihre Gefährdung durch Erwachsene."
Beamtinnen der "weiblichen Kriminalpolizei" hielten daher vermehrt in Zusammenarbeit mit den Fürsorge- und Jugendämtern "Aufklärungsvorträge in Elternversammlungen über die Gefahren der Straße, über die Methoden, die von den Sittlichkeitsverbrechern bevorzugt werden, um sich an die Kinder heranzuschleichen und über die Pflicht der Eltern, ihre Kinder über die Absichten solcher Verbrecher aufzuklären".
Polizeibeamtinnen im Einsatz gegen den Klapperstorch
Weil "gerade Sittlichkeitsverbrecher hemmungslose Triebmenschen" seien, werde mit längeren Freiheitsstrafen allein das Ziel des Kinderschutzes nicht erreicht – es gelte, den Nachwuchs auch über Sexualstraftäter aufzuklären.
"Das Märchen vom Klapperstorch um jeden Preis aufrechtzuerhalten", behauptete Morawe, "ist nicht nur feige, sondern oftmals gefährlich". Denn den Gefahren der Sexualität seien schon die Sechsjährigen ausgesetzt: “Der Kriminalpolizei sind Fälle bekannt, und leider sind es nicht nur Ausnahmen, in denen bereits Abc-Schützen, Buben wie Mädel, sich über erotische Dinge unterhalten.”
Dass Kinder nicht länger vom Klapperstorch gebracht würden, spreche sich unter den modernen Lebensverhältnissen herum:
“Enge Wohnverhältnisse, Freibäder, der frühe Kinobesuch mit seinen teilweise eindeutigen Streifen und Reklamen, Schundliteratur, das alles hat die Phantasie unserer Kinder in den jüngsten Jahren so gereizt, daß die Ärzte die Reife der Kinder etwa um vier Jahre früher ansetzen als zu Zeiten unserer Eltern.”
Damit Kinder sich in diesen Fragen nicht an wildfremde Menschen wendeten, sondern an ihre Eltern, sei jede "Kriminalbeamtin, jeder Arzt sowie jeder Schulleiter … heute ängstlichen Eltern … behilflich", dem Alter angemessene Aufklärungsarbeit zu leisten.
Gespräch über sexuelle Fragen gilt als strafbare Unzucht
Während es 1953 nach Auffassung der FAZ-Journalistin darum ging, dass Eltern, Polizistinnen und Lehrer die Kinder behutsam darüber aufklärten, menschlicher Nachwuchs werde nicht vom Klapperstorch ausgetragen, konnten die "bösen Männer" nach wie vor leicht an dieses Märchen anschließen.
In einer maßgeblichen Entscheidung zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) a.F. setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinander, ob ein im Übrigen folgenloses Gespräch mit Kindern strafbar zu sein habe. Die Vorschrift hatte insoweit folgenden Wortlaut:
"Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer […] mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet."
Im August 1959 hatte der spätere Angeklagte, nach einigem Alkoholkonsum, gegen 19 Uhr einen zehn und einen fast zwölf Jahre alten Jungen angesprochen. Das Gericht fasste den Vorgang so zusammen:
“Er ging mit den Kindern auf ein abseits vom öffentlichen Verkehr liegendes Gelände und begann dort mit den Jungen ein Gespräch über geschlechtliche Vorgänge. Er gab ihnen Zigaretten, um ihr Vertrauen zu gewinnen, und fragte sie, ob sie etwa noch an den Klapperstorch glaubten. Schließlich forderte er sie auf, alles zu erzählen, was sie vom Kinderkriegen wüßten. Dafür versprach er ihnen eine D-Mark. Auch fragte er die Knaben, ob sie 'unten' schon Haare hätten. Diese geschlechtsbetonte Unterhaltung, an der die Jungen Gefallen fanden, dauerte etwa eine halbe Stunde. Der Angeklagte wollte auf diese Weise seine Geschlechtslust erregen. Er wußte, daß das Gespräch gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines gesund denkenden Menschen in geschlechtlicher Hinsicht verstößt und daß er mit seinem Verhalten Unrecht tue.”
Das Landgericht Münster in Westfalen hatte darin keine "unzüchtige Handlung" gesehen, weil dazu erforderlich sei, dass "der eigene oder fremde Körper Mittel zur Erregung der Sinneslust ist". Auch bei Fehlen einer Berührung müsse das Kind doch in irgendeiner Weise körperlich beeinträchtigt sein.
Der BGH betonte hingegen, die Norm bezwecke, die "geschlechtliche Unerfahrenheit, die sittliche Reinheit der Kinderseele" zu schützen. Zur Strafbarkeit genügte daher der Angriff des Täters "gegen das Vorstellungs- und Gefühlsleben des Kindes, nicht gegen dessen Körperlichkeit; die Wirkung auf die Kinderseele ist aber deshalb erfahrungsgemäß nicht weniger nachhaltig und verderblich wie unmittelbare körperliche Berührungen unsittlicher Art, die, um strafbar zu sein, weder grobsinnlich noch mit körperlichen Entblößungen verbunden zu sein brauchen" (Urt. v. 19.08.1960, Az. 4 StR 307/60).
Ein aufgeklärtes Kind wird durch Reden nicht geschädigt
"Böse Männer" konnten die Frage, ob ein Kind noch an den Klapperstorch glaube, recht aussichtsreich nutzen, um es in Gespräche mit sexuellen Bezügen zu verstricken.
Der frühere Bundesdisziplinarhof entschied beispielsweise mit Urteil vom 22. September 1966 in der Sache eines einfachen Bahnbeamten, der als Schrankenwärter gemeinsam mit einem Kollegen über einen Bahnübergang wachte.
Der Kollege machte ihn eines Tages auf die neunjährige Sybille und ihren Schulkameraden aufmerksam, lud das Mädchen dazu ein, in die "Wärterbude" zu kommen. Der beschuldigte Bahnbeamte vermutete in den beiden Kindern ein Liebespaar und verstrickte das Mädchen in ein Gespräch:
"Im Laufe der Unterhaltung über allgemeine Dinge fragte der Beschuldigte Sybille, ob sie noch an den Klapperstorch glaube, was Sybille damit beantwortete, daß sie sich mit dem Finger an die Stirn tippte.
Auf die Frage des Beschuldigten, wo die Kinder herkämen, erwiderte sie, die Mutter trage sie unter dem Herzen. Als der Beschuldigte daraufhin fragte, wie das käme oder wie das vor sich gehe, sagte Sybille, wenn zwei sich toll liebhaben, dann kämen Kinder. Die Frage des Beschuldigten, wer sie denn aufkläre, beantwortete sie dahin, daß sie das in der Schule lernen würden."
Für diesen Vorgang wurde der Beamte wegen versuchter Unzucht mit einem Kind nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung.
Die erstinstanzliche Bundesdisziplinarkammer VIII sanktionierte den Beamten darüber hinaus mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres. Ob der strafrechtliche Vorwurf der versuchten Unzucht zutraf, könne dahinstehen, "weil auch schon unsittliche, das Schamgefühl verletzende Redensarten gegenüber einem neunjährigen Kind verabscheuungswürdig seien, da sie die kindliche Unbefangenheit beeinträchtigen, die Fantasie zur Unzeit auf sexuelles Gebiet lenken, die natürliche sittliche Entwicklung eines Kindes gefährden und ihm daher möglicherweise einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnten".
Das werde in allen Bevölkerungskreisen als verwerflich empfunden "und führe daher bei einem Beamten, der zu besonderer Sauberkeit in seiner moralischen und sittlichen Haltung verpflichtet sei, zu einer merklichen Schädigung seines Ansehens als Beamter und zu einer nicht unbeträchtlichen Einbuße an dem ihm von seinem Dienstherrn und von der Öffentlichkeit entgegengebrachten Vertrauen".
Der Bundesdisziplinarhof reduzierte die Disziplinarstrafe von der fünfprozentigen Kürzung der Bezüge auf eine einmalige Strafe von 50 Deutsche Mark und gab dem Bund auch die Kosten des Verfahrens auf, weil der Schrankenwärter sich zwar mit der Frage nach dem Klapperstorch ein Gespräch mit dem Kind angemaßt hatte, das zu führen allein den Eltern zustehe.
Nur daher sei er aber zu maßregeln. Denn als bereits "aufgeklärtes" Mädchen habe Sybille den von der Disziplinarkammer befürchteten seelischen Schaden nicht erleiden können, sodass die Sanktion deutlich milder ausfallen konnte (Bundesdisziplinarhof, Urt. v. 22.09.1966, Az. II D 28/66).
Erzählung vom Klapperstorch ist wohl relativ jung
Folgt man dem – allerdings mit Vorsicht zu genießenden – "Handwörterbuch des deutschen Aberglaubens" (publiziert 1927–1942), verbanden sich zwar viele seltsame Vorstellungen mit dem damals noch bis in urbane Randlagen Westdeutschlands verbreiteten Vogel. Kam ein Brutpaar beispielsweise nicht zu seinem bisherigen Nistplatz auf dem Dach eines Hauses zurück, galt das als Zeichen dafür, dass dort Unfriede herrsche.
Mancher Aberglaube rankte sich durchaus auch um die menschliche Fruchtbarkeit. Würden in einem Nest keine Eier gelegt, stünden auch der Familie im Haus darunter keine Kinder in Aussicht. Die Zahl der Eier entspreche der Zahl der Kinder, sterbende Jungstörche sollten den Kindstod indizieren. Et cetera.
Aber die konkretere Vorstellung, dass der Storch die Kinder bringe, war laut "Handwörterbuch" noch relativ neu. Erst mit dem Aufkommen spezifischer Kinderliteratur im 19. Jahrhundert wurde diese Geschichte offenbar massenmedial reproduziert.
Der international bekannte Illustrator und Kinderbuchautor Lothar Meggendorfer (1847–1925) schuf etwa "Das Buch vom Klapperstorch" (1881) mit einer unfassbar biederen Geschichte – derart langweilig, dass der Verdacht naheliegt, mehr der Abwehr kindlicher Fragen zur tabuisierten Sexualität gedient zu haben denn als selbständig sinnerfüllende fantastische Erzählung.
In der jungen Bundesrepublik war die Storchengeschichte dann so präsent, dass man sogar politische Lager im Grad ihrer Distanz vom Märchen unterscheiden konnte.
Bundesfamilienminister Franz-Josef Wuermeling (1900–1986, CDU), ein arg frommer Katholik, der den moralischen Werten seiner Konfession Geltung auch im Familienrecht, in der Medienzensur und im Kampf gegen Homosexualität verschaffen wollte, wurde etwa einmal von Bundespräsident Theodor Heuss (1884–1963, FDP, im Amt 1949–1959) zart boshaft gefragt, ob er seinen Kindern noch beibringe, der Klapperstorch habe sie gebracht.
Storch könnte heraldisch den Bundesadler ersetzen
Deutlich älter, nicht zuletzt für Juristinnen und Juristen anregender, ist aber eine andere Erzählung vom Storch.
In der griechisch-römischen Antike galt der Vogel als moralisch besonders vorbildlich. Aus der griechischen Literatur ist die Vorstellung überliefert, dass junge Störche sich um ihre alt gewordenen Elterntiere kümmerten, die sogenannte "Antipelargesis" (deutsch: "Storchendank").
Damit nicht genug. Johannes Zeilinger erklärt in seinem Werk über "Störche" (2025):
"Die Römer, deren Rechtsvorstellung in erster Linie auf ein geregeltes Zusammenleben im Familienverbund und der Bürgergemeinde zielte, übernahmen nur allzu gern die Antipelargesis in ihr sittlich-rechtliches Repertoire. Sie gaben der Pflicht, Erzeugern und Erziehern Dank abzustatten, den Namen lex ciconaria – Storchengesetz."
Es wurde gelegentlich die Frage gestellt, ob sich deutsche Verfassungsorgane statt des gewaltigen Adlers "auch Pinguine, Hamster oder Leguane" als heraldisches Hoheits-Totem aussuchen könnten. Sollte man aber nicht lieber diesen Vogel zeigen?
Als "frommer Vogel", also "avis pia", stand der Storch bei den Römerinnen und Römern zwar auch für so anstrengende Tugenden wie Treue, Demut und Pflichtbewusstsein – also Eigenschaften, die heute etwas aus der Zeit gefallen sind, weil man sich von ihnen allein noch nichts kaufen kann. Derart sekundärtugendhaft führte auch der von Kaiser Marc Aurel (121–180), eine Art Helmut Schmidt der Antike, aufgestellte militärische Großverband Legio III Italica Concors den Storch als Truppensymbol.
Sollte man nun in Deutschland des Bundesadlers überdrüssig werden, böte sich der Storch trotzdem als neues Wappentier allein schon wegen der "Antipelargesis" an – dem Dank, den junge Störche der Legende nach ihren Eltern zollen, indem sie sie durchfüttern. Denn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen beliefen sich zuletzt auf über 400 Milliarden Euro jährlich – und wenn ein Wappen zeigen soll, wozu ein Staat gut ist, müsste man doch vor seiner Gestaltung einmal tief in die Kassen gucken.
Hinweis: Johannes Zeilinger: "Störche. Ein Portrait", veröffentlicht in Judith Schalanskys "Naturkunden", gibt einen Einblick in Kultur- und Naturleben des Storchs. Berlin (Matthes & Seitz) 2025. 152 Seiten, 22 Euro.
Kriminologie: . In: Legal Tribune Online, 08.06.2025 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/57365 (abgerufen am: 05.03.2026 )
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