Abfall vom Glauben staatlich verordnet: "Gott­gläu­bige" Nazis vor Gericht

von Martin Rath

21.12.2025

Sich aus den christlichen Kirchen zu verabschieden, doch an irgendetwas zu glauben, ist heute alltäglich. Bis in die 1970er-Jahre schauten die Gerichte aber manchmal darauf, für welche Haltung im Leben dieses "irgendetwas" stand.

Mit heiterer Gelassenheit war es nicht getan, in Deutschland musste gleich wieder eine halbe Religion samt Vereinswesen daraus gemacht werden. 

Der Streit darum, wie mit der Evolutionstheorie von Charles Darwin umzugehen sei, welche Bedeutung sie für die damals religiös imprägnierten Gesellschaften habe, wurde in vielen Ländern geführt – nicht nur im berüchtigten amerikanischen "Affenprozess" von 1925. Der war eigentlich ein später Nachzügler. 

Schon in den gebildeten Kreisen des deutschen Kaiserreichs war strittig, ob die modernen Theorien zur Natur bereits im Unterricht des Gymnasiums oder sogar der Volksschule verhandelt werden sollten – oder erst in den einschlägigen Fächern der Universität. 

Ein Anliegen säkularen Eifers lag meist darin, kirchlichen Einfluss im Bildungswesen zurückzudrängen. Die laizistischen Reformen in Frankreich (1882–1905) waren etwa mit der Idee verbunden, dies trage dazu bei, im industriellen und militärischen Wettbewerb mit Deutschland leistungsfähig zu bleiben. 

Zu einer Art Religion gebildeter Leute – allerdings in einer Welt, in der keine fünf Prozent der Schulabgänger das Abitur erwarben – entwickelte sich ein Monismus, der die Einheit von Materie und Geist und eine beseelte Natur postulierte oder auch eine Abkehr von den märchenhaften Zügen der jüdisch-christlichen Erzählung verlangte. Führender Kopf dieser Bewegung war der bedeutende Zoologe und Philosoph Ernst Haeckel (1834–1919).

Natürlich organisierten sich die Monisten in Freidenker-Vereinen. 

Ein Beispiel mit Folgen: Im Jahr 1910 erklärte Freiherr Ernst Stromer von Reichenbach (1871–1952) seinen Austritt aus der evangelisch-lutherischen Kirche und trat dem Deutschen Monistenbund bei, motiviert von naturwissenschaftlichen Überzeugungen – als Paläontologe zählte der gelehrte Mann zu den wichtigsten Dinosaurierforschern seiner Epoche

In einem wunderbar kuriosen Urteil, das u. a. die wunderliche Frage behandelte, ob und wie weit der Westfälische Frieden von 1648/49 nach Artikel 25 Grundgesetz (GG) als Bundesrecht zu behandeln sei, würdigte das Bundesverwaltungsgericht am 4. März 1960 (Az. VII C 99.57) den Kirchenaustritt des fränkischen Dinosaurier-Fachmanns 50 Jahre zuvor. 

Denn Stromer von Reichenbach gehörte einer alten Patrizierfamilie Nürnbergs an und nahm in der im Jahr 1612 eingerichteten Familienstiftung ein wichtiges Amt ein. Allerdings hatte der seinerzeit verstorbene Ahn, ein rigider Anhänger Martin Luthers, insbesondere Katholiken und Angehörige nicht lutherischer Konfessionen von diesen Aufgaben testamentarisch ausgeschlossen. Für Atheismus und ähnliche 1612 noch todeswürdige Irrlehren, hier für den Austritt Stromer von Reichenbachs aus dem lutherischen Bekenntnis, sollte, so die bayerische Stiftungsaufsicht 1946, ein "erst recht" gelten. 

Immerhin, so wurde vorgetragen, habe sich Stromer von Reichenbach vor 1946 nicht "gottgläubig" verhalten. Eine irgendwie innere Bindung an das Lutheranertum liege vielleicht noch vor. 

"Gottgläubig" wird ein heikler konfessioneller Standpunkt 

Hauptsache also, der fränkische Baron war nicht "gottgläubig" gewesen. – Bei dieser Feststellung muss es hier bleiben, will man sich nicht in dem historisch farbenfrohen Urteil verlieren. 

Warum aber war es überhaupt heikel, als "gottgläubig" bekannt zu sein – und deshalb 1960 prozessual womöglich lohnenswert, sich davon abzugrenzen? 

Ein plakativer Hinweis, oft zitiert, findet sich 1964 abgedruckt im Nachrichtenmagazin Der Spiegel. Vorgestellt wurde die Kontaktanzeige einer jungen Dame, die 1934 im "Völkischen Beobachter" erschienen sei: 

"Deutsche Minne, blondes BDM-Mädel, gottgläubig, aus bäuerlicher Sippe, artbewußt, kinderlieb, mit starken Hüften, 1,75, möchte einem deutschen Jungmann Frohwalterin seines Stammes sein. (Niedere Absätze – kein Lippenstift.) Nur Neigungsehe mit zackigem Uniformträger." 

Stand der Begriff "gottgläubig" bis in die 1930er Jahre auch für unverfängliche religiöse Vorstellungen, also für Monismus, Pantheismus oder christlichen Unitarismus (die Ablehnung der Trinität von Vater, Sohn und Heiligem Geist), wies er im völkisch-deutschnationalen Spektrum nun die teils radikale Abkehr von den christlichen Konfessionen aus, die unter anderem aufgrund ihrer "orientalischen", ihrer jüdischen Wurzeln nicht zum religiös überhöhten "Deutschtum" passten. 

Zulauf fanden dezidiert antijüdische, antichristliche "neuheidnische" Lehren insbesondere unter NSDAP- und SS-Mitgliedern. Sich als "gottgläubig" zu bezeichnen, war oft notwendig, um in diesen Verbänden Karriere zu machen. 

Es gab zwar Versuche, die Lehre positiv zu definieren. Skeptischen Zeitgenossen mochten sie jedoch damals schon suspekt bleiben. Die "neuheidnische" Deutsche Glaubensbewegung (DG), zeitweise geführt vom Indologie-Professor Jakob Wilhelm Hauer (1881–1962), verlangte von ihren Mitgliedern den Eid, dass sie frei von "jüdischem Blut" und "farbigem Rasseneinschlag" seien, weder dem Jesuitenorden oder einer Freimaurerloge noch einer anderen Konfession angehörten. Als "Leitsätze" formulierte die DG in völkischem Kitsch: 

"1. Die Deutsche Glaubensbewegung will die religiöse Erneuerung des Volkes aus dem Erbgrund der Deutschen Art. 

2. Die Deutsche Art ist in ihrem göttlichen Auftrag aus dem Ewigen, dem wir gehorsam sind. 

3. In diesem Auftrag allein sind Wort und Brauchtum gebunden. Ihm gehorchen heißt sein Leben deutsch führen." 

Personenstandsrechtliche Regelung bleibt taktisch offen 

Mit derartig schwammigen Aussagen und ohne rituellen Überbau ließ sich indes kaum um Anhängerschaft werben, nur rund 0,1 Prozent der Bevölkerung, gut 80.000 Menschen, bekannten sich dazu aktiv. 

Folgenreicher für die "Gottgläubigkeit" war die NS-Kampagne zum Kirchenaustritt, circa ab 1937. 

Grundlegend war ein Erlass des Reichsinnenministers (Wilhelm Frick, 1877–1946) im Einvernehmen mit dem Reichsminister für die Kirchlichen Angelegenheiten (Hanns Kerrl, 1887–1941) und dem Führerstellvertreter (Rudolf Heß, 1894–1987) vom 27. November 1936. 

In allen öffentlichen Listen, Vordrucken und Urkunden sollte demnach künftig unterschieden werden zwischen "a) Angehörige(n) einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, b) Gottgläubige(n) und c) Glaubenslose(n)." 

Damit wurde der bisher übliche Begriff "Dissident" für jene vermieden, die aus einer christlichen oder jüdischen Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgeschieden waren, weil er mit dem Agnostizismus oder Atheismus sozialistischer oder liberaler Tradition assoziiert war – in der NS-Diktion: "Die Bezeichnung Dissident kann daher nicht angewandt werden auf alle die Volksgenossen, die sich zwar von den anerkannten Religionsgemeinschaften abgewandt haben, die jedoch nicht glaubenslos sind." 

Mit der Beschränkung auf "Volksgenossen" blieb die Kategorie "gottgläubig" jüdischen Staatsangehörigen versperrt, die keiner israelitischen Kultusgemeinde angehörten. 

Als "gottgläubig" galten 1939 rund 3,5 Prozent der Gesamtbevölkerung. In der NSDAP war diese Gruppe deutlich stärker repräsentiert: Im Gau Berlin waren 27 Prozent, in Aachen gut 22 Prozent der NSDAP-Mitglieder "gottgläubig". Im annektierten Österreich fanden sich noch höhere Anteile. 

Scharfe Reaktion der heiligen römisch-katholisch apostolischen Kirche 

Ein positives Bekenntnis – etwa zum Kitsch irgendeiner germanischen Wotans-Verehrung – war damit nicht mehr unbedingt geboten. Es genügte, aus der Kirche auszutreten, um als "gottgläubig" qualifiziert zu werden. 

Darauf zu reagieren, fiel den sozial dominanten evangelischen Kirchen in Deutschland schwer. Aufgrund ihrer demokratischen Verfassung waren sie vielfältigen Vorgängen ausgesetzt, sich unmittelbar mit der antichristlichen NS-Weltanschauung gemein zu machen – formal beispielsweise, indem getaufte Juden ganz oder jedenfalls von Kirchenämtern ausgeschlossen wurden, ideell, indem zum Beispiel der Versuch gemacht wurde, die historische Maria zur "Arierin" umzuwidmen, einen römischen Legionär zum Erzeuger ihres Sohnes. 

Anders verhielt es sich mit der römisch-katholischen Kirche. 

Obwohl heute aufgrund seiner gelegentlichen NS-Affinitäten umstritten, veröffentlichte beispielsweise Conrad Gröber (1872–1948), Erzbischof von Freiburg im Breisgau, zusammen mit der Bekanntmachung des Berliner "Gottgläubigkeitserlasses" im Amtsblatt seiner Diözese ein Hirtenwort. Der Bischof verbot den Katholiken, sich als "gottgläubig" zu bezeichnen. 

"Diese 'Gottgläubigen' – darüber muß man sich klar sein – sind nicht katholisch und wollen nicht katholisch sein. Sie glauben nicht an den Vater und den Sohn und den Heiligen Geist. Sie glauben nicht, daß die zweite Person der Gottheit Mensch geworden und am Kreuze gestorben, am dritten Tage wieder von den Toten auferstanden und in den Himmel aufgefahren ist. Diese 'Gottgläubigen' machen nicht das heilige Kreuzzeichen und lassen sich nicht taufen im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Sie wollen nichts wissen von den heiligen Sakramenten, … nichts von der heiligen Kommunion." 

Sich selbst als "gottgläubig" zu bezeichnen, kam für einen Katholiken also dem Kirchenaustritt und damit der Exkommunikation gleich. 

In der Enzyklika "Mit brennender Sorge" vom 14. März 1937 verbat sich Papst Pius XI. (1857–1939), den Begriff "gottgläubig" anders als im christlichen Sinn zu gebrauchen: 

"Wer in pantheistischer Verschwommenheit Gott mit dem Weltall gleich setzt, Gott in der Welt verweltlicht und die Welt in Gott vergöttlicht, gehört nicht zu den Gottgläubigen." 

"Wer die Rasse, oder das Volk, oder den Staat, oder die Staatsform, die Träger der Staatsgewalt oder andere Grundwerte menschlicher Gemeinschaftsgestaltung – die innerhalb der irdischen Ordnung einen wesentlichen und ehrengebietenden Platz behaupten – aus dieser ihrer irdischen Wertskala herauslöst, sie zur höchsten Norm aller, auch der religiösen Werte macht und sie mit Götzenkult vergöttert, der verkehrt und fälscht die gottgeschaffene und gottbefohlene Ordnung der Dinge. Ein solcher ist weit von wahrem Gottesglauben und einer solchem Glauben entsprechenden Lebensauffassung entfernt." 

"Nur oberflächliche Geister können der Irrlehre verfallen, von einem nationalen Gott, von einer nationalen Religion zu sprechen, können den Wahnversuch unternehmen, Gott, den Schöpfer aller Welt, den König und Gesetzgeber aller Völker, vor dessen Größe die Nationen klein sind wie Tropfen am Wassereimer, in die Grenze eines einzelnen Volkes, in die blutmäßige Enge einer einzelnen Rasse einkerkern zu wollen." 

Beide Seiten vermieden die endgültige Auseinandersetzung 

Die ohnehin nur heimlich mögliche Verbreitung des päpstlichen Schreibens wurde in Deutschland von der Gestapo unterdrückt. Seine Wirkung musste zudem dadurch begrenzt bleiben, dass dem Klerus schon in Zeiten vor der Diktatur untersagt worden war, sich in Ausübung ihres geistlichen Amtes politisch zu äußern, bis 1953 strafbar nach § 130a Strafgesetzbuch (StGB) alter Fassung

Auch ist die Bereitschaft, für den christlichen Glauben zum Märtyrer zu werden, nicht zu überschätzen. Während sie unter den Zeugen Jehovas hoch war, sich nicht wenige mutige katholische Laien und einfache Geistliche dazu bereit fanden, genügten die Vorbehalte des katholischen Klerus in der Breite nur, den Organisationsgrad von Katholiken in der NSDAP etwas niedriger zu halten als jenen evangelischer Kirchenmitglieder. 

Hinzu kam der Opportunismus der anderen Seite. Heinrich Himmler (1900–1945) etwa, bereits seit 1924 erklärtermaßen radikal "gottgläubig" und Freund grotesker esoterischer Spinnereien, ließ seinen Vater 1936, seine Mutter 1942 kirchlich bestatten. Die Trauung von Hermann Göring (1893–1946) und Emmy Sonnemann (1893–1973) wurde evangelisch-lutherisch veranstaltet, mit Hitler als Trauzeuge. 

Beide Seiten stellten also, will man es so agonal ausdrücken, den Begriff "gottgläubig" im Kampf um die menschliche Seele nicht scharf. 

Als Indiz für eine Sorte NS-Nähe, die man im durchaus nachsichtigen Nachkriegsdeutschland nur mit spitzen Fingern anfasste, blieb das Selbstbekenntnis als "gottgläubig" jedoch erhalten. 

Dem Bundesvertriebenenminister Hans Krüger (1902–1971) kreideten beispielsweise seine CDU-Parteifreunde nicht allein vom "Spiegel" kolportierte, von ihm dementierte Äußerungen zu seiner Tätigkeit an einem Sondergericht in der NS-Justiz an, sondern dass er – trotz seiner Nachkriegskarriere in der evangelischen Kirchenhierarchie – vor 1945 als "gottgläubig" amtlich erfasst worden war. 

Man hatte seine Vergangenheit als Politiker eleganter zu bereinigen. Krüger wurde nach nur einem halben Jahr aus dem Amt entlassen. 

Am Rand der rechtlichen Würdigung: "gottgläubig" als Indiz 

Der dritte Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) unter Vorsitz des parallel am Bundesverfassungsgericht tätigen Willi Geiger (1909–1994), eines Experten für die Bürden objektiver Wertordnungen, entschied mit Urteil vom 3. Juli 1958 darüber, ob einem als Schulrat tätigen Pädagogen die Beschäftigung bzw. Besoldung in diesem Leitungsamt nach 1945 zu Recht wegen seiner NS-Belastung verweigert geblieben war. 

Etwas unvorteilhaft für den Beamten war es in einem stark evangelischen Schulbezirk, dass er noch 1946 angegeben hatte, er sei "gottgläubig und glaube nicht mehr an die Wiedererweckung des protestantischen Christentums zu einer religiös-sozialen Gemeinde" (Az. III ZR 75/57). 

Die Vokabel wurde damals aber nicht sprachmagisch als Vollbeweis des Bösen gewürdigt. Es schadete 1956 zum Beispiel dem SPD-Kandidaten Hans Martin Kampffmeyer d. J. (1912–1996), verantwortlich für die sogenannte Skyline von Frankfurt am Main, nicht, sich noch anlässlich seiner Berufung als "gottgläubig" zu bezeichnen. 

In seinem Standpunkt eindeutig markiert blieb jedoch Ludwig Wemmer (1909–1991), der 1943 im Gefolge von Ernst von Weizsäcker (1882–1951) der deutschen Gesandtschaft beim Heiligen Stuhl angehörte. Wemmer fehlten, unter anderem weil er lange zur Tätigkeit bei der NSDAP abgeordnet gewesen war, versorgungsrechtlich relevante Dienstzeiten. Der studierte Jurist stritt später zäh um diese Ansprüche. 

Noch in einem späten, für ihn ungünstigen Urteil vom 19. April 1972 war das Bundesverwaltungsgericht mit dem Kuriosum konfrontiert, dass zum deutschen Botschaftspersonal beim Bischof von Rom ausgerechnet Wemmer gezählt hatte, Mitarbeiter einer ausgesprochen religionsfeindlichen Abteilung der NSDAP und als solcher – natürlich – "gottgläubig" (Az. VI C 13.70). 

Religionsaversion im demokratischen Rechtsstaat 

Seit den 1940er Jahren ist die Zahl der Menschen, die sich stark, vielleicht sogar vor allem anderen als Angehörige ihrer Konfession verstehen, stark zurückgegangen. 

Mit der Idee beispielsweise, einer "Gemeinschaft der Heiligen" anzugehören und dank dieser mystischen Verbindung nicht nur Teil der empirischen Welt zu sein, sondern einer jede menschliche Zeit überschreitenden Körperschaft, dürften selbst viele Getaufte heute kaum noch etwas anfangen können. Dabei genügt zunächst die Taufe als Entre Billet zu dieser geisterhaften Ordnung. 

Die Möglichkeit, den Staat als zwingend fehlerhaftes, nur auf Zeit eingesetztes Menschenwerk zu verstehen, das nach vorrangigen sittlichen Normen zu bewerten ist, die in der eigenen Konfessionsgemeinschaft geteilt werden, verlor damit jene, die mit mindestens halbem Herz außerhalb der weltlichen Dinge stehen.

Noch in der öffentlichen Kontroverse nach der ersten sogenannten Kruzifix-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 16.05.1995, Az. 1 BvR 1087/91) verhielt es sich allerdings vor 30 Jahren anders. Seinerzeit fühlten sich manch gläubige Christenleute bei der Aufforderung, ihre Symbole aus öffentlichen Räumen zu entfernen, an eine Praxis des NS-Staates erinnert. Der in Bonn lehrende Historiker Konrad Repgen (1923–2017) zitierte hierzu 1995 beispielsweise aus einem Lagebericht des Sicherheitsdienstes (SD) der SS vom 7. November 1940: 

"Aus nationalsozialistischen Lehrerkreisen verlautet übereinstimmend, daß man evangelischen oder gottgläubigen Lehrern und Schülern nicht ständig den Anblick katholischer Kruzifixe und Heiligenbilder während des Unterrichts zumuten könnte." 

Repgen schloss die Frage an, warum es "bösartig" oder "unwahrhaftig" sei, über Gemeinsamkeiten auch zwischen dem NS-Staat und dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat zu streiten, mit anderen Worten: warum ein Wesensunterschied beider Wertordnungen kriterien- und kritiklos unterstellt werde. 

Auch zu fragen, wie weit sich das schwammige "gottgläubig" von liberaler Indifferenz – mit oder ohne Betonbuddha-Gartenzwerg aus dem Baumarkt – unterscheidet, bleibt provokativ. 

Hinweis: Insbesondere statistische Zahlen zitiert nach: Philipp Stellnberger: "Gottgläubig war ich im Leben. Gottgläubig sterbe ich!" – "Gottgläubigkeit" als Ausweis eines nationalsozialistischen Weltbildes? in: Zeitschrift des Historischen Vereines für Steiermark, 2023, S. 305–350. 

Zitiervorschlag

Abfall vom Glauben staatlich verordnet: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2025 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/58914 (abgerufen am: 17.02.2026 )

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