Als das Gespenst des Poujadismus auch in Deutschland spukte: "Steu­er­st­reik" als legitimer Akt des Wider­stands

von Martin Rath

01.03.2026

Weil der moderne Staat Steuern ohne das Versprechen konkreter Gegenleistungen erhebt, wirkt es etwas archaisch, wenn Steuerpflichtige die Zahlung aus sittlichen oder politischen Gründen verweigern. Damit zu drohen, kam aber recht oft vor.

Mit nicht weniger als einem "totalen Steuerstreik" ab dem Frühjahr 1956 drohten die rund 200 Einwohner des Dorfes Wildensee im Spessart. Weiter würden die ortsansässigen Lehrlinge nicht länger die Berufsschule besuchen, man werde die Teilnahme an den nächsten Wahlen und darüber hinaus geschlossen jedes Gespräch mit Fremden über die Sache verweigern.

Auf diesem Wege forderte die damals noch selbständige Gemeinde Wildensee von der bayerischen Staatsregierung, die zehn Kilometer lange Straße ins Dorf zu erneuern. Denn unter deren Zustand litt die heimische Wirtschaft, die in hohem Maße vom Tourismus abhängig war. Gebaut wurde zwar irgendwann, ob der drohende Steuerstreik das Anliegen beschleunigte, ist aber nicht überliefert.

Erfolg hatte, wie schon die zeitgenössische Presse berichtete, das saarländische Kleinblittersdorf. Durch einen Steuerstreik erzwang 1957 die Bevölkerung einen Nachlass auf die Steuerschuld, weil man sich – in diesem vormaligen Luftkurort – durch die starken Emissionen eines benachbarten französischen Steinkohle-Kraftwerks erheblich geschädigt sah. Es war die Zeit der Schornsteine, nicht der Filtertechnik.

Über 250 Gaststätten- und Barbesitzer in Bremerhaven – in diesem US-Militärhafen gewiss keine unbedeutende Größe – kündigten im März 1962 an, keine Steuererklärungen mehr zu einer 1940 eingeführten Getränkesteuer abzugeben und Zahlungen zu verweigern, weil man sie für rechtswidrig hielt. Parallel dazu prozessierte ein Gastwirt vor dem Verwaltungsgericht Bremen gegen die Steuer.

Im Dithmarschen, einem für seine schon 50 Jahre zuvor drastische Protestkultur bekannten Landstrich in Schleswig-Holstein, weigerten sich 1971 rund 700 junge Landwirte, die Grundsteuer A zu bezahlen. Über diese Nachricht hinaus scheint die überregionale Presse allerdings kaum Interesse an der Sache entwickelt zu haben.

Exotische Beispiele aus geografischen Randlagen?

Diese vier Beispiele könnten den Eindruck vermitteln, das Instrument des "Steuerstreiks" sei vor allem dort populär geworden, wo sich das strahlende Licht des aufgeklärten, modernen Staates samt der nüchternen Rationalität seiner jeden Verwaltungsuntertan gleichbehandelnden Steuerbürokratie ohnehin selten zeigt: in verrußten saarländischen Gemeinden oder in Spessartdörfern, unter den Wirten von Hafen-Spelunken oder im friesischen Morast, wo die stete Furcht vor dem blanken Hans jeden Steuerprüfer in Jungbauernaugen blass aussehen lässt.

Der Eindruck, dass Steuerstreiks primär an der Peripherie der westlichen Zivilisation zu suchen seien, mag sich noch verstärken mit Blick auf weitere, teils berühmte, teils in Vergessenheit geratene Massenproteste gegen Steuern.

Als eines der ersten internationalen Medienereignisse dieser Art wurde im Jahr 1930 die Kampagne gegen die Salzsteuer im britisch regierten Indien in Szene gesetzt. Drei Jahre zuvor hatte die britische Kolonialregierung die ohnehin als ebenso drückend wie demütigend wahrgenommenen Abgaben auf das wichtige Produkt verdoppelt – Salz ist in tropischen, agrarisch geprägten Gesellschaften außerordentlich begehrt.

Dem Aufruf des Rechtsanwalts und Publizisten Mohandas K. Gandhi (1869–1948), gegen die Salzsteuer vorzugehen, folgten dramatische Formen zivilen Ungehorsams – wirkungsmächtig in der westlichen Pop-Kultur der darauf folgenden 40 Jahre, im "Globalen Süden" aber auch konkret und politisch.

Spätestens mit dem "Salzmarsch" des Jahres 1930 war der Steuerstreik als Protestform gegen kolonialstaatliche Fremdherrschaft etabliert. Wenige Wochen bevor beispielsweise Belgien im Jahr 1960 seine Kongo-Kolonie ohne seriöse Vorbereitung in die formale Unabhängigkeit entließ, hatten die politischen Führer dort ihre liebe Mühe, ihr künftiges Staatsvolk davon zu überzeugen, dass die Zeit der Steuerstreiks nun vorbei sei. Bis dahin war diese Widerstandsform, wie anderenorts, in (kolonial-) herrschaftskritischer Absicht propagiert worden.

Auch im benachbarten Kenia, um nur ein Beispiel zu nennen, brachen 1962 trotz steigender Zahl von Steuerpflichtigen die Einnahmen regional auf weniger als die Hälfte ein, bedingt durch den Wechsel von der kolonialstaatlichen zur postkolonialen Staatsgewalt. 

Ein deutscher Professor macht Robin Hood alle Ehre

Ganz richtig ist der Eindruck aber doch nicht, dass es hier nur um die Sache geografischer Randlagen geht. So wurde im freien Teil Deutschlands nach 1945 erfreulich kontrovers über die Legitimität von "Steuerstreiks" gestritten – und das durchaus nicht nur in Spessart- und friesischen Dörfern.

Im Jahr 1950 erregte der zuletzt in Mainz und Speyer lehrende Juraprofessor Friedrich Giese (1882–1958) mit seinem kleinen Aufsatz "Steuerstreik als Rechtsinstitut" die Gemüter.

Obwohl Giese heute eine Neigung zum Rechtspositivismus unterstellt wird, der wiederum im schlechten Ruf steht, einen übertriebenen, formaljuristischen Rechtsgehorsam einzufordern, veröffentlichte der Professor ausgerechnet in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung Thesen, die man eher im Sherwood Forrest erwarten würde – als Bänkelgesang, am Lagerfeuer Robin Hoods.

Das nach 1945 zu neuem Leben erwachte Naturrecht könne, so Giese, nicht nur dann Beachtung verlangen, wenn es – wie im taufrischen Grundgesetz vollzogen – vom Gesetzgeber in Form von Grundrechten in positive Rechtssätze gebracht worden sei. Es müsse vielmehr "vom heutigen Rechtsdenken aus die unabdingbare und unverzichtbare Geltung auch derjenigen naturrechtlichen Normen betont werden, bei denen eine solche Positivierung unterblieben ist".

Eine nähere Begründung, warum die Steuerlast des Jahres 1950 naturrechtswidrig sei, hielt Giese gar nicht einmal für notwendig: "Bedarf es heute nun noch erst des umständlichen Nachweises, daß unsere derzeitigen Steuergesetze mit ihren maß- und sinnlos übertriebenen Steuersätzen den Postulaten von Zweckmäßigkeit und Gerechtigkeit geradezu Hohn sprechen? Wer davon überzeugt ist, also hier einen krassen Gegensatz zwischen dem natürlichen Recht und dem positiven Gesetz feststellen muß, kann im neuen Zeitalter des alten Naturrechts diesen Zwiespalt nicht anders lösen als zu Gunsten des Rechts und zu Ungunsten des Gesetzes. Das begründet nicht nur die staatsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers zum sofortigen Eingreifen, sondern die bereits aktuelle Rechtswidrigkeit des bestehenden formalen Gesetzeszustandes."

Zum Steuerstreik als Widerstandsakt seien, wie Giese behauptete, alle Deutschen kraft Naturrechts legitimiert. In Hessen gelte sogar eine Pflicht zum Widerstand, geregelt in Artikel 147 der Landesverfassung. Vereinigungen, die zum naturrechtlich begründeten Steuerstreik aufriefen, seien nicht nur nach Artikel 9 Abs. 2 Grundgesetz nicht verboten. Vielmehr verbiete die Vereinigungsfreiheit sogar Strafgesetze gegen Organisationen zu erlassen, die auf das Mittel des Steuerstreiks zurückgriffen, um eine gerechte Abgabenordnung herzustellen.

Wissen muss man bei so viel Professorenmut vor Fürstenthronen allerdings, dass die 1950 bis auf Weiteres noch anwendbaren recht hohen Steuersätze auf alliiertes Besatzungsrecht zurückgingen, das neben dem Abschöpfen des dramatischen Geldmengenüberhangs aus NS- und Kriegszeiten auch dem Gedanken folgte, dass sich die Deutschen steuerlich nicht besser stellen sollten als die Bürgerinnen und Bürger der Siegermächte.

Steuerstreik – eine Bedrohung der "Bonner Republik"

Giese wurde energisch widersprochen. Zum Chor seiner Gegner zählte etwa der Staatsrechtsgelehrte Adolf Süsterhenn (1905–1974), ein eingefleischter Naturrechtsanhänger, auf den prägende Prinzipien des Grundgesetzes zurückgehen – er gehörte 1948/49 dem Parlamentarischen Rat an.

Süsterhenn zeigte, warum das Naturrecht von bösen Zungen mit dem Zylinder eines Zauberkünstlers verglichen wird: Es lässt sich jedes Kaninchen herauszaubern, das man zuvor hineingelegt hat.

Seinem Kollegen Giese warf Süsterhenn vor, einem liberal verkürzten Konzept des Naturrechts zu folgen. Gott- bzw. naturgefällig sei es nicht nur, sich individualistisch zur Wehr zu setzen, wenn die Obrigkeit Steuern verlange, die das eigene Leben erstickten. Weil der Mensch seinem Wesen nach gesellig sei und von der Gemeinschaft abhänge, sei auch seine Steuerpflichtigkeit grundsätzlich naturrechtskonform. Beide Anliegen, also nicht von Steuern erstickt werden zu wollen, aber doch die Gemeinschaft mittragen zu sollen, müssten abgewogen werden.

Der Kölner Steuerrechtsprofessor Ottmar Bühler (1884–1965) sekundierte Süsterhenn mit dem Hinweis, dass den Vertretern einer Steuerstreikbewegung in jedem Fall die Strafverfolgung nach § 110 Strafgesetzbuch (StGB) drohe – eine Norm, die bis 1969 gewisse Formen von "Ungehorsam gegen Gesetze" pönalisierte. Eher widerwillig erklärte Bühler zudem, dass eine besondere Vorschrift gegen die Aufforderung zum Steuerstreik wohl weiter in Kraft sei – erlassen von Reichspräsident Friedrich Ebert (1871–1925) durch Notverordnung vom 15. September 1923. Das lag 1950 noch nicht so lange zurück.

Trotz dieser ernüchternden Befunde – Gott bzw. die Vernunft hatten ein Kaninchen sowohl für als auch gegen den Steuerstreik in den Zauberhut des Naturrechts gesteckt; der Versuch könnte zudem strafbar sein – blieb das Gerede vom praktischen Widerstand gegen den modernen Steuerstaat in Deutschland populär.

Offenbar trugen dazu Nachrichten aus Frankreich bei, wo der junge Pierre Poujade (1920–2003) mit der "Union de défense des commerçants et artisans" unter kleinen Händlern und Handwerkern erhebliche Anhängerschaft rekrutieren konnte – die "Zeit" nannte ihn im Jahr 1956, ohne Furcht vor der historischen Relativierung, gar "Frankreichs Hitler".

Das Gespenst des Poujadismus ging auch in (West-) Deutschland um, wollte sich jedoch nicht recht in politischen Massenbewegungen inkarnieren. Nach den eher harmlos wirkenden Übungen im Steuerstreik – wie in Bremerhaven oder im Spessart – sollte sich aber infolge der langjährigen internationalen Konjunkturkrise nach 1973 doch die Furcht breitmachen, dass die Protestform auch in Deutschland populär werden könnte – ernsthaft also, statt nach deutscher Sitte nur darüber zu reden.

Weil bis dahin – während der Wirtschaftswunderjahre und darüber hinaus – wenig an Schwarzarbeit ausgesetzt worden war, sahen die Innungen und Interessenverbände des Handwerks in den 1970er Jahren einen Bedarf, gegen die nunmehr unliebsame Konkurrenz vorzugehen. Teams aus Handwerksmeistern und Privatdetektiven ermittelten hierzu in Hessen zeitweise systematisch.

Allein im Kreis Wetzlar, so ein Resultat dieser privaten Ermittlungen, waren zwischen Anfang 1973 und Sommer 1974 von 712 geprüften Neubauten 528 in Schwarzarbeit entstanden. Zugleich hatten 68 Betriebe des Bau- und Ausbaugewerbes ihre Tätigkeit aufgeben müssen, den Schaden bezifferte die verkammerte Handwerkerschaft dort auf 80 Millionen Deutsche Mark (DM).

Für den Fall, dass die staatliche Verwaltung nicht gegen die Schwarzarbeit tätig werde, so drohten die legal tätigen hessischen Handwerker, wolle man in einen Steuerstreik treten.

Diese Drohung wurde nicht etwa als reine Großmäuligkeit nörgelnder Bürger abgetan. Der hessische Finanzminister Heribert Reitz (1930–2018, SPD, im Amt 1972–1984) warnte die Innungen davor, konkrete Aufrufe folgen zu lassen – er verstehe zwar die "Ungeduld des Handwerks", doch sei ein Steuerstreik nicht das richtige Mittel gegen Schwarzarbeit. Außerdem müsse man daran denken, dass "ausbleibende Steuerzahlungen dazu zwingen könnten, den Dienst in Krankenhäusern, Schulen und Polizeistationen einzustellen". – Rhetorisch eine Nummer kleiner hatte es offenbar auch der Minister nicht.

Steuerstreik als Antrieb einer populistischen Massenbewegung?

Die Gefahr, dass in Deutschland eine "poujadistische" Strategie nach französischem Vorbild um sich greift, die Steuerstreiks mit weiteren politischen Strategien und Anliegen verquicken könnte, wurde von beachtlichen Stimmen als recht groß angesehen – man traute den Westdeutschen überraschend viel Renitenz zu.

Sogar noch nach den drastischen Protesten gegen das Kernkraftwerk Brokdorf im Jahr 1977 fiel es etwa dem bekannten Journalisten Helmut Herles (1940–2026) schwer zu glauben, dass allein eine irrationale Angst vor radioaktiven Substanzen das wilde Gewimmel der landesweit rund 300.000 in Bürgerinitiativen organisierten Leute zusammenhalten könne. Einem Aktivisten wie dem allerdings 1982 aus der Öffentlichkeit entschwundenen Hans-Helmuth Wüstenhagen (1923–1996) traute Herles jedoch zu, eine poujadistische Partei zu gründen, also Steuerprotest mit irgendwelchen rechts- oder linksradikalen Themen in einer Weise zu verbinden, dass es für den Bundestag reichen würde.

Unter anderem weil auch in Kreisen der 1980 gegründeten "Grünen" mit pazifistisch und kernkraftfeindlich motivierten Steuerstreikforderungen gespielt wurde, schied der hessische Finanzminister Reitz 1984 aus der SPD-geführten Landesregierung aus, die sich erstmals von der neuen Partei tolerieren ließ.

Die soziologische Brille aufzusetzen, hätte Herles und Reitz geholfen, weniger Ängste zu entwickeln. Selbständige im Sekundärsektor verhalten sich anders als abhängig Beschäftigte oder Beamte im Tertiärsektor – anders gesagt: ein kleiner Handwerker oder Händler mag sein Steuergeld im poujadistischen Protest vielleicht zurückhalten, Sozialarbeiterinnen und Gesamtschullehrer, sogenannte Kulturschaffende und Angehörige des damals expandierenden akademischen Mittelbaus konnten das kaum oder sind als Staatsrentiers selbst von einem tüchtigen Fiskus abhängig.

Soziologisch folgerichtig legte die erste "Grünen"-Bundestagsfraktion mit Drucksache 10/5420 vom 29. April 1986 den "Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung und Finanzierung eines Friedensfonds" vor, der es Einkommensteuerpflichtigen aus formal gegenüber dem Finanzamt erklärten Gewissensgründen erlauben sollte, ihre Steuerzahlung einem "Friedensfonds" statt dem Rüstungshaushalt des Bundes zufließen zu lassen.

Im Bundestag wurde daraus, wie wir wissen, nichts.

Wer vor Gericht scheitert, muss sich eine Lichtung suchen

Auch vor Gericht werden Versuche zum offenen Steuerstreik ausgetragen – wie oft, darüber schweigen sich die handelsüblichen Entscheidungssammlungen leider aus. Vermutlich, weil derlei oft der reinen Querulanz zu ähnlich sieht.

Das Verwaltungsgericht Kassel beschied etwa schon 1963, ein Gewerbesteuerpflichtiger dürfe seine Zahlungen nicht mit der Begründung verweigern, dass in der Gemeindeverwaltung seiner Ansicht nach "Vetternwirtschaft" herrsche und er von kommunalen Aufträgen ausgeschlossen bleibe. Überliefert ist hierzu nur ein Aktenzeichen (II 573/62) und das Argument des Gerichts, dass Steuern Leistungen an die Allgemeinheit ohne Rechtsansprüche auf Gegenleistungen seien. Auch dass eine Gemeindeverwaltung sich ihren Aufgaben nicht gewachsen zeige, berechtige nicht zum Steuerstreik.

Nicht derart poujadistisch, sondern mit ihrer Gewissensentscheidung, zu den Kosten deutscher Streitkräfte nichts beitragen zu wollen, begründete in den 1980er Jahren ein Unternehmer-Ehepaar das Begehren, seine Einkommensteuerzahlungen von diesen Zwecken auszunehmen. Die pazifistischen Steuerzahler, Angehörige der "Quäker", scheiterten vor dem Bundesfinanzhof (Urt. v. 06.12.1991, Az. III R 81/89).

Wesentliches Argument des Steuerstaates: Durch die strikte Trennung zwischen den Entscheidungen zur staatlichen Mittelbeschaffung und dem demokratischem Beschluss, das Geld auszugeben, lasse sich die Steuerveranlagung nicht sittlich mit der – das Gewissen belastenden – Ausgabeentscheidung verquicken. Auch das Bundesverfassungsgericht half dem nicht ab (Beschl. v. 26.08.1992, Az. 2 BvR 478/92).

Aus der Welt zu kriegen ist die poujardistische Fantasie allerdings nicht. Während in jüngerer Zeit beispielsweise eine mehr für Meinungsfreude als für ihre Reflexionstiefe bekannte Stimme den Pierre Poujade für historisch Kenntnisfreie spielte, hatte etwa das Hessische Finanzgericht längst wieder einmal entschieden, dass der politisch motivierte Steuerstreik – hier wegen der Aufnahme von Flüchtlingen – scheitern müsse (Beschl. v. 27.07.2016, Az. 1 V 102/16).

Wer in einer Gesellschaft ohne tüchtige Steuererhebung leben möchte, dem steht es frei, sein Glück im Kongo zu versuchen. Vielleicht findet sich aber auch im Spessart noch eine passende Lichtung.

Zitiervorschlag

Als das Gespenst des Poujadismus auch in Deutschland spukte: . In: Legal Tribune Online, 01.03.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59421 (abgerufen am: 13.03.2026 )

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