Zweitmarktanbieter verliert gegen Bundesligisten: Über Via­gogo gekaufte Tickets berech­tigen nicht zum Sta­di­on­be­such

von Joschka Buchholz und Hasso Suliak

08.01.2026

Seit Jahren verägert die Ticket-Plattform Viagogo mit ihrem Geschäfsmodell Konzertveranstalter, Fußballvereine und deren Fans. Vor Gerichten kassierte der Zweitmarktanbieter zuletzt Niederlagen, die jüngste nun gegen den FC St. Pauli.

Ausrichter von Sport- oder Kulturevents kritisieren das Geschäftsmodell von Ticketanbietern wie Viagogo schon lange. Der auf derartigen Plattformen betriebene Zweitmarkt, auf dem Eintrittskarten zu teilweise horrenden Preisen auch für offiziell ausverkaufte Veranstaltungen gekauft werden können, sei "illegal", weil der Handel gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Vereine bzw. Veranstalter verstoße. 

Auch der Politik ist die Praxis derartiger Plattformen ein Dorn im Auge. Union und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen, den Ticketzweitmarkt für Sport- und Kulturveranstaltungen stärker zu regulieren, "um Verbraucher vor überhöhten Preisen, Intransparenz und betrügerischen Verkaufspraktiken zu schützen und Veranstalter besser in die Lage zu versetzen, sich gegen unlauteres Verhalten von Ticketspekulanten zur Wehr zu setzen."

Bis es soweit ist, müssen sich betroffene Veranstalter mit der geltenden Rechtslage begnügen und versuchen, auf dieser Grundlage die Ticketanbieter in ihre Schranken zu verweisen. Das gelingt ihnen zunehmend mit Erfolg, wie zwei aktuelle Entscheidungen zeigen, die LTO vorliegen. Geklagt hatten die Fußball-Bundesligisten 1. FC Union Berlin und der FC St. Pauli. Beide setzten sich mit ihren Unterlassungsklagen gegen Viagogo vor dem Landgericht (LG) Berlin II (Union) bzw. dem LG Hamburg (St.Pauli) durch.

Faktisches Verkaufsverbot 

Fußball-Bundesligist FC St. Pauli erwirkte vor dem LG, dass Viagogo auf seiner Plattform keine Karten für die Heimspiele am Hamburger Millerntor mehr verkaufen darf, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auf diesem Wege erworbene Karten nicht zum Besuch des Spiels berechtigen – ein faktisches Verkaufsverbot also (Urt. v. 02.01.2026, Az. 415 HKO 73/24).

Zum Hintergrund: Wie allgemein üblich, verkauft auch der FC St. Pauli Karten für seine Heimspiele in einem eigenen Ticketshop sowie insbesondere auch im Internet. Zur Weitergabe der Tickets an andere Fans – juristisch ausgedrückt: zur Übertragung des durch den Abschluss des Veranstaltungsvertrages erworbenen Besuchsrechts eines Heimspiels auf Dritte – enthalten die Ticket-AGB des Vereins jedoch einen Zustimmungsvorbehalt. Danach dürfen Tickets nur weitergegeben werden, wenn der Verein zustimmt – in vielen Fällen wird diese Zustimmung schon vorab erteilt. St. Pauli hat – wie manche andere Bundesligisten auch – etwa eine Kooperation mit dem Ticketdienstleister Eventim, durch die der Weiterverkauf von Tickets exklusiv ermöglicht wird. Andere Vereine haben ihre eigene Zweitmarktplattform geschaffen, auf der beispielsweise am Spieltag verhinderte Fans ihre Tickets zum Verkauf einstellen können. 

Keine Zustimmung erteilt der FC St. Pauli jedoch in seinen Ticket-AGB für die Veräußerung des Besuchsrechts oder von Tickets über nicht vom Verein autorisierte Internet-Ticketbörsen, zu denen neben Viagogo auch Plattformen wie Seatwave oder StubHub gehören. Damit soll unter anderem der Weiterverkauf von Tickets zu überhöhten Preisen verhindert werden.

Viagogo verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Die Kammer 15 für Handelssachen des LG Hamburg hat Viagogo nun wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht – konkret §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3 i.V.m. Zif. 9) des Anhangs zu § 3 Abs. 3 aus §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 5 a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – zur Unterlassung seiner bisherigen Verkaufspraxis verurteilt.

Zwischen den Streitparteien (also dem FC St. Pauli und Viagogo) bestehe ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis, so das Gericht. Denn bei Viagogo böten verschiedene gewerblich handelnde Unternehmen Eintrittskarten zum Verkauf an. Diese Unternehmen stünden mit dem Verein als Erstverkäufer in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis. Die Unternehmen – deren Kartenangebot sich keineswegs auf Heimspiele des FC St. Pauli beschränke – würden dabei durch Viagogo gefördert. Dies geschehe, indem Viagogo die Plattform zur Verfügung stelle und den Kontakt zu den Käufern herstelle. Außerdem sei Viagogo in die Abwicklung des Vertragsverhältnisses und auch der Zahlungen eingebunden, argumentierte Pauli in seiner Klage.

In dem Angebot und Verkauf der Karten ohne einen Hinweis darauf, dass auf diesem Wege erworbene Karten eigentlich gar nicht zum Besuch des Spiels berechtigen, sieht die Kammer nunmehr eine Irreführung der Käufer. Denn es würden wesentliche Informationen vorenthalten und der unzutreffende Eindruck erweckt, das erworbene Ticket sowie das erworbene Besuchsrecht uneingeschränkt verkehrsfähig seien. Dies sei aber entsprechend der Ticket-AGB gerade nicht der Fall. Es liege auf der Hand, so die Kammer wörtlich, "dass es sich um eine wesentliche Information handelt". Der Käufer habe "ein ausschließliches Interesse daran, mit dem Ticket ein Besuchsrecht zu erwerben."

Weiterverkaufsverbot aus sozialen Gründen zulässig

An der Wirksamkeit der Ticket-AGB, die das Weiterverkaufsverbot regeln, hat die Kammer keinerlei Zweifel. Es handele sich nicht um überraschende Klauseln nach § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da die Individualisierung von Tickets und daran anknüpfende Weiterverkaufsverbote mittlerweile für höherklassige Sport- und Kulturveranstaltungen üblich seien. Auch hält das grundsätzliche Weiterverkaufsverbot aus Sicht der Kammer einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 S. 1, 308 Nr. 9 BGB stand. Überzeugend war insoweit für das Landgericht insbesondere das berechtigte Interesse des Bundesligisten an der Wahrung eines sozialen Preisgefüges – so habe es 2008 auch schon der Bundesgerichtshof entschieden, argumentiert die Kammer.

Anders als Viagogo meint, sei das Weiterverkaufsverbot auch nicht kartellrechtswidrig, stellt die Kammer klar. Schließlich habe der Verein gegenüber der Plattform ein berechtigtes Interesse an der Beschränkung des Weiterverkaufs. Auch werde Viagogo gegenüber vergleichbaren Plattformen nicht schlechtergestellt. Anders als bei Eventim handele es sich aber bei Viagogo um eine Plattform für Verkäufer und Käufer auf dem Zweitmarkt, während Eventim als Dienstleisterin für den klagenden Bundesligisten eingeschaltet sei, so das LG. 

Ein Sprecher des FC St. Pauli begrüßte das Urteil: "Uns geht es darum, unsere Fans vor überhöhten Preisen, intransparenten Angeboten und Enttäuschungen am Stadion zu schützen." Insoweit sei das Urteil "ein wichtiger Schritt zu mehr Verbraucherschutz und Fairness". 

Auch 1. FC Union Berlin gegen Viagogo erfolgreich 

Zu einer vergleichbaren Entscheidung war es bereits im Oktober am LG Berlin II gekommen (Urt. v. 23.10.2024, Az. 91 O 56/24). In diesem Fall verpflichtete das LG auf Betreiben des 1. FC Union Berlin Viagogo ebenfalls zu mehr Transparenz. Der Zweitmarktbetreiber müsse auf seiner Plattform und bei der Werbung den Hinweis erteilen, dass die angebotenen Tickets nicht zum Besuch des Stadions berechtigen. Wie St. Pauli schließt auch Union Berlin die Weitergabe von Tickets an den Zweitmarkt in seinen Ticket-AGB aus.  

Das LG Berlin stellt klar, dass Viagogo als Zweitmarktbetreiber nicht nur neutraler Vermittler im Ticketgeschäft, sondern Wettbewerber im Verhältnis zum betroffenen Bundesligaverein sei. Viagogo nehme die Ticketangebote entweder selbst vor oder fördere die gewerbliche Tätigkeit von dritten Unternehmen, so das Gericht.

Wer ursprünglich einmal die Karten erworben hat, um sie dann auf Viagogo zum Verkauf anzubieten, bleibt für den Endabnehmer im Dunkeln, wie der Prozessbevollmächtigte für Union Berlin und auch den FC St. Pauli, Rechtsanwalt Franz Dänekamp von der Kanzlei LDM Rechtsanwälte aus Heidelberg, gegenüber LTO erläutert: "Viagogo wickelt die Ticketgeschäfte weitgehend anonym ab. Als Trader werden Unternehmen mit Fantasienamen genannt. Es handeln unbekannte Akteure in Deutschland, aber auch vermeintliche Kapitalgesellschaften mit Briefkastenadressen im osteuropäischen Ausland oder in den Vereinigten Arabischen Emiraten."

Anwalt der Vereine: "Fortwährende Provokation"

LDM Rechtsanwälte bekämpfen nach eigenen Angaben den Ticket-Schwarzmarkt für eine Reihe namhafter Mandanten. Neben Bundesligisten aus erster und zweiter Liga gehörten dazu u.a. auch die National Football League (NFL) für ihre Spiele in Deutschland, bekannte Bands wie Die Ärzte und Die Toten Hosen oder das Wacken Open Air und die Elbphilharmonie.  

Im Gespräch mit LTO empört sich Anwalt Dänekamp über das Geschäftsmodell der Plattformbetreiber: "Viagogo konterkariert das Bemühen der Vereine der Fußballbundesliga, ein soziales Preisgefüge beim Verkauf der Tickets und die Stadionsicherheit zu gewährleisten." Der Vertrieb auf der Plattform sei so angelegt, dass möglichst hohe Preise, nicht selten im vierstelligen Bereich, erzielt würden. Dies geschehe etwa durch Countdown-Timer und durch eine – dem Anschein nach – künstliche Verknappung von Tickets. Die mangelnde Transparenz von Viagogo sei verbraucherunfreundlich und zudem ein Problem für die Sicherheit in den Stadien. Das Verhalten der Betreiber sei eine "fortwährende Provokation", so Dänekamp. Schließlich gebe es inzwischen zahlreiche Urteile, die illegales Verhalten von Viagogo rügten.

Keine Stellungnahme von Viagogo 

Von Viagogo selbst war auf Nachfrage von LTO am Mittwoch keine inhaltliche Stellungnahme zu der Entscheidung zugunsten des FC St. Pauli zu bekommen. Es handele sich um ein laufendes rechtliches Verfahren, teilte Julian Dwenger, der bei Viagogo u.a. für den Bereich Geschäftsentwicklung zuständig ist, mit. "Entsprechend äußern sich viagogo sowie die Prozessbevollmächtigten aktuell nicht zu dem Verfahren". 

Tatsächlich sind beide LG-Urteile noch nicht rechtskräftig. Jedenfalls im Verfahren, das den 1.FC Union betrifft, hat Viagogo Berufung eingelegt. Vertreten wird der Plattformbetreiber in beiden Streitigkeiten von der Hamburger Kanzlei Unverzagt.

Wartet das Justizministerium auf eine europäische Lösung?

Unabhängig vom weiteren Ausgang dieser Rechtsstreitigkeiten setzen unterdessen Verbraucherschützer auf ein schnelles Handeln des Gesetzgebers. Ob es dazu jedoch kommt, bezweifeln sie. Der Leiter des Teams "Recht und Handel" beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Felix Methmann, glaubt, dass die Bundesregierung bei dem Thema "noch ganz am Anfang" stehe. Grund dafür sei, dass die EU-Kommission eine europaweite Regulierung anstrebe. Das sei zwar sinnvoll, allerdings könne die Befassung durch die Kommission auch dazu führen, dass die Bundesregierung sich erst einmal abwartend positioniert. "In der Erwartung, die EU werde das schon regeln", so Methmann.

Inhaltlich fordert der vzbv unter anderem, dass der Ticketverkauf für Veranstaltungen schon im Erstmarkt transparenter gestaltet wird. "Verbraucher:innen sollten vor Verkaufsstart umfassend insbesondere über Verkaufsrunden, die verfügbare Ticketanzahl sowie die Preise und Preiskategorien informiert werden", sagt Methmann. Gesetzliche Regelungen, die den Weiterverkauf von Tickets klar und fair ermöglichen, müssten konkretisiert werden. Außerdem sollen nach Auffassung des vzbv gewerbsmäßige Weiterverkäufe von Veranstaltungstickets über die sogenannte Schwarze Liste der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) verboten werden. "Dafür muss sich die Bundesregierung auf EU-Ebene einsetzen", so Methmann.

Aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hieß es, dass der Schutz vor überhöhten Preisen und intransparenten Bedingungen auf dem Ticketzweitmarkt dem Ministerium "ein wichtiges Anliegen" sei. Es prüfe  derzeit, wie die Vorgaben des Koalitionsvertrages am besten umgesetzt werden könnten.

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Zweitmarktanbieter verliert gegen Bundesligisten: . In: Legal Tribune Online, 08.01.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59007 (abgerufen am: 20.01.2026 )

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