Gescheiterte Corona-Aufklärung gegen den BND vor dem Bundesverwaltungsgericht: Mit China in Intran­s­pa­renz ver­eint

Gastbeitrag von Prof. Dr. Johannes Caspar

25.05.2025

Der BND hatte schon 2020 Hinweise auf einen Laborursprung von Covid-19. Doch welche? Das Bundesverwaltungsgericht lehnt einen Auskunftsanspruch ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse ab. Eine fatale Entscheidung, meint Johannes Caspar

Über den Ursprung der Corona-Pandemie herrscht noch immer Ungewissheit. Das Nichtwissen ist nicht nur für Wissenschaftler rund um den Globus ein Problem – für Millionen Betroffene ist es wie eine zweite, nachträglich zugefügte Verletzung. Angesichts einer globalen Katastrophe, die über Jahre hinweg Leben und Sterben geprägt hat, ist der Erkenntnisausfall ein beispielloses Debakel. 

Offene Gesellschaften bewältigen Krisen gewöhnlich durch Rationalität: Sie klären auf, gehen Versagen nach, weisen Verantwortung und Entschädigung zu, sanktionieren Schuld. Alles, um Wiederholungen zu verhindern und den gesellschaftlichen Frieden wiederherzustellen. Dass dieses Programm im Fall der größten Gesundheitskatastrophe der letzten Jahrzehnte scheiterte, ließ sich bislang bequem mit der Blockadehaltung eines autoritären Regimes erklären. China hat mit allen Mitteln systematisch eine unabhängige Aufklärung über den Ursprung des Virus blockiert und dabei alle Register gezogen: Informationen wurden zurückgehalten, die Mitglieder der internationalen Untersuchungskommission beeinflusst, Whistleblower und kritische Journalisten verfolgt und selbst ökonomischer Druck in Form von Handelssanktionen wurde nicht gescheut.

Von Peking nach Pullach 

Zum fünfjährigen Jahrestag des Ausbruchs forderte die WHO im vergangenen Dezember erneut von China die Herausgabe aller relevanten Daten. Dies sei ein moralisches und wissenschaftliches Gebot. Nur mit den Rohdaten lasse sich der Ursprung klären und künftigen Pandemien wirksam begegnen. 

Statt erneut von China Aufklärung zu fordern, hätte die WHO auch beim BND nachfragen können. Denn der Bundesnachrichtendienst verfügte, wie unlängst von ZEIT und Süddeutscher Zeitung berichtet, bereits früh über Erkenntnisse zur Entstehung des Virus und informierte darüber die Bundesregierung. Anders als die damalige offizielle politische Lesart, die eine Übertragung des Virus von Fledermäusen auf einem örtlichen Markt nahelegte, ging der BND mit einer 80–95-prozentigen Wahrscheinlichkeit von einer unbeabsichtigten Freisetzung des Coronavirus in einem Labor in Wuhan aus. Das Kanzleramt hatte die Untersuchung in Auftrag gegeben, dann jedoch unter Verschluss genommen. 

Über Jahre hinweg wurden Laborthese und ihre Anhänger diskreditiert. Wissenschaftler und normale Bürger, die der Zoonose-Erklärung widersprachen, galten schnell als Verschwörungstheoretiker oder zumindest als unsolidarisch, irrational oder antiaufklärerisch. Aus der heutigen Sicht ist die damalige Debatte ein Lehrbeispiel: Es braucht keinen autoritären Staat – auch offene Gesellschaften sind in der Lage, Meinungen zu marginalisieren und Menschen ins Abseits zu drängen. Der Widerspruch zwischen offizieller Regierungskommunikation und nachrichtendienstlicher Erkenntnislage hinter den Kulissen legt einen Verdacht nahe: Wurden hier unbequeme Informationen bewusst zurückgehalten, um ein politisch genehmes Narrativ aufrechtzuerhalten? Und wenn ja: Mit welchen Folgen für Wissenschaft, gesellschaftliche Meinungsbildung und demokratische Kontrolle? 

Eine toxische Debatte landet vor Gericht

Das Axel-Springer Medium Die Welt wollte es genauer wissen und stellte dem Bundesnachrichtendienst konkrete Fragen, etwa, wann das Kanzleramt informiert wurde oder ob es richtig sei, dass derartige BND-Erkenntnisse als Verschlusssache „Geheim“ eingestuft worden seien. Der BND verweigerte jedoch eine Auskunft. 

Dagegen zog der Axel-Springer-Verlag vor das Bundesverwaltungsgericht. Doch das Anliegen blieb im gerichtlichen Eilverfahren erfolglos (Beschl. v. 14.04.2025, BVerwG 10 VR 3.25)- Das Gericht folgte dem Vortrag des Nachrichtendienstes: Eine Antwort könne Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BND, seine Quellen oder internationale Kooperationen zulassen. Außerdem könnte eine Auskunftserteilung in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die diplomatischen Beziehungen zur Volksrepublik China und damit auf auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland haben. Dabei hatte der Verlag weder nach dem Inhalt der nachrichtendienstlichen Informationen noch nach operativen Details gefragt, sondern nur nach den verwaltungsinternen Informationsflüssen innerhalb Deutschlands.

Abwägung? Ausgefallen!

Eigentlich hätte das Bundesverwaltungsgericht bei der Frage, ob ein Auskunftsanspruch besteht, zwischen den kollidierenden Interessen abwägen müssen: hier das verfassungsrechtlich geschützte Auskunftsrecht der Presse, dort die staatlichen Interessen an Geheimhaltung und auswärtige Belange. Doch genau diese Abwägung fiel letztlich aus. 

Das Gericht begründet ausführlich, warum die Geheimhaltung aus Sicht des Bundesnachrichtendienstes notwendig sei. Auf die andere Seite der Waage – die Bedeutung der Auskünfte für die Berichterstattung der Presse – geht das Gericht hingegen nicht ein. Die nähere Bewertung des Informationsinteresses der Presse komme „grundsätzlich nicht in Betracht“. Es bestehe vielmehr ein „Regelvorrang des öffentlichen Geheimhaltungsinteresses“. Diesen bejaht das Gericht, ohne auch nur danach zu fragen, ob wegen des hohen öffentlichen Informationsinteresses eine Ausnahme von dieser Regel in Betracht kommt.Ein klarer Abwägungsausfall. Das ist etwa so, als würden die näheren Umstände über einen Verkehrsverstoß im Gerichtsverfahren wegen einer Geschwindigkeitsübertretung ausgeblendet: Ob jemand zu schnell fuhr, weil er rechtzeitig zu einer Party wollte oder um einen Schwerverletzten ins Krankenhaus zu bringen: Egal. Das Informationsinteresse der Presse hatte folglich gegen die Geheimhaltung und die politischen Beziehungen zu China zurückzutreten. 

Inhaltsneutralität kann nicht für Gerichte gelten

Das Ausblenden folgt dem Gebot der sogenannten „staatlichen Inhaltsneutralität“. Im Bereich der Pressefreiheit soll dieses verhindern, dass Behörden den Wert journalistischer Anfragen selbst beurteilen und damit Einfluss auf die Berichterstattung nehmen können. So wichtig dieser Grundsatz gegenüber der Exekutive ist – für die Gerichte kann er nicht gelten. Diese haben den Auftrag, bei einem Konflikt zwischen gegenläufigen Prinzipien wie Pressefreiheit und Geheimschutz eine faire, kontextbezogene Einzelabwägung vorzunehmen. Anderenfalls bleiben die Grundrechte auf der Strecke. 

Die Ausblendung des öffentlichen Informationsinteresses erfolgt indes nicht durchgehend: Immerhin wird es zur Begründung der Zulässigkeit des Eilverfahrens herangezogen: So führt das BVerwG aus, dass ein "gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung und ein hoher Gegenwartsbezug" "aus der aktuellen und intensiven Berichterstattung zu dem nicht geklärten Ursprung der COVID-19-Pandemie" folge. In der entscheidenden materiell-rechtlichen Prüfung ist von dem grundrechtlich fundierten Auskunftsanspruch der Presse dann allerdings keine Rede mehr. Diese grundrechtsreduktive Inkonsistenz ist widersprüchlich. Sie lässt sich letztlich nur durch eine ergebnisorientierte Argumentationsweise des Gerichts erklären. Vorläufiges Resultat: Keine Antwort an die Presse, nach wie vor keine Aufklärung der Öffentlichkeit, weder durch China noch durch deutsche Behörden, nicht einmal zu internen Fragen über die Informationsweitergabe an die Bundesregierung. 

Dass es sich nur um eine Entscheidung im Eilverfahren handelt, macht zunächst wenig Hoffnung auf eine andere Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Schließlich gelten dort dieselben materiellen Maßstäbe für die Begründetheit des Auskunftsanspruchs.

Wenn Richter den Ersatzgesetzgeber spielen müssen

Der Beschluss des BVerwG hat noch tiefergehende strukturelle Gründe. Denn die Richter müssen dort entscheiden, wo der Gesetzgeber sich komplett verweigert hat: Bis heute existiert auf Bundesebene kein Pressegesetz, das einen Auskunftsanspruch gegen öffentliche Stellen des Bundes regelt. Ein unhaltbarer Zustand für eine Demokratie. Immerhin geht es um die öffentliche Kontrolle von staatlicher Macht gegenüber Regierung, Nachrichtendiensten und anderen Behörden durch die Presse als Public Watchdog.

Hier hat sich mittlerweile eine Rechtslage mit Schlagseite etabliert: Anders als gegenüber Landesbehörden von Bayern bis Schleswig-Holstein und von Nordrhein-Westfalen bis nach Brandenburg bleibt die Presse gegenüber Bundesbehörden auf einem schwachen Provisorium, einem Minimalstandard, sitzen. Das ist ein wenig so, als müsste der Antragsteller dem Sozialamt die Auszahlung seines Wohngelds auf Heller und Pfennig mit dem Grundgesetz unter dem Arm aus dem Sozialstaatsprinzip herleiten.

Die Rechtsprechung behilft sich in dieser misslichen Situation durch die Ableitung eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs direkt aus dem Grundrecht der Pressefreiheit. Das ist immerhin eine Krücke gegen die Untätigkeit des Gesetzgebers. Sie ermöglicht der Presse die Fortbewegung, wenn auch nur schleppend. Das Fehlen eines rechtssicheren gesetzlichen Auskunftsanspruchs ist spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 offenkundig, in dem das Gericht die Einschlägigkeit der Landespressegesetze für Bundesbehörden verneinte. Von einer Übergangslösung kann hier selbst bei wohlwollender Betrachtung keine Rede mehr sein.

Nun ließe sich einwenden, dass ein Bundesgesetz, das sich lediglich am Minimalstandard der Landespressegesetze orientiert, wenig bewirken würde. Doch ein Blick auf diverse Landesgesetze (etwa § 4 des Hamburgischen Pressegesetz) zeigt, dass diese gerade keine absolute Geheimhaltung anordnen, sondern vielmehr eine Ermessensentscheidung fordern („Auskünfte können verweigert werden…“). In einem solchen Fall ist die Abwägung nicht nur grundrechtlich geboten, sondern auch gesetzlich unausweichlich. Eine statische Vorrangregel, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss trifft, wäre mit einem solchen Abwägungsgebot jedenfalls unvereinbar. 

Tatsächlich wurden gesetzliche Regelungen, diesem Manko abzuhelfen, immer wieder auf die politische Agenda genommen, zuletzt im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Grünen und FDP. Das blieb aus bekannten politischen Gründen erfolglos. 

Mehr Transparenz für weniger Populismus

Angesichts des autoritären Kurses der USA rückt das Verhältnis zu China wieder stärker in den Fokus. Doch die Weigerung, aus geopolitischen Gründen bereits Jahre zurückliegende Informationen oder zumindest den Umgang der Regierung damit offenzulegen, hinterlässt einen unangenehmen Beigeschmack. Dass die diplomatischen Beziehungen mit China über dem öffentlichen Interesse an Aufklärung stehen, sendet ein beunruhigendes Signal für Demokratie und Transparenz. 

Die Menschen haben zumindest ein moralisches Recht darauf, die Hintergründe der Virusentstehung oder zumindest die Erkenntnisse, die dazu vorliegen, zu kennen. Und sie haben ein feines Gespür für double Standards im demokratischen Diskurs. Wenn der Bundespräsident aktuell eine öffentliche Aufarbeitung einfordert, ist dies richtig und konsequent. Das muss dann ebenso für die Ursachen der Pandemie gelten. Auch die teils diffamierende Debatte über den Ursprung des Virus führte zu persönlichen Verletzungen und einer beispiellosen Verengung des Diskurses. 

Rechenschaft, Vertrauen und Verantwortung entstehen weder durch Ausgrenzung, Skandalisierung noch Geheimhaltung. Wer den Aufstieg populistischer Parteien beklagt, sollte kritisch hinterfragen, ob das eigene Handeln demokratisches Vertrauen stärkt oder ob es ihm schadet. Bereitschaft zum Diskurs, eine neue Kultur der Transparenz in Politik, Verwaltung, Medien, Wissenschaft und im gegenseitigen Miteinander können verlorenes Vertrauen zurückgewinnen und neue Räume für Verständigung schaffen. Demokratie lebt vom offenen Streit der Meinungen, nicht von Abschottung und Blockade. Das sollte gerade den politischen Kräften der Mitte, die mit „ihrer letzten Patrone“, wie es der Bayerische Ministerpräsident auf den Punkt brachte, ums Überleben kämpfen, bewusst sein.

Bliebe nur die Hoffnung, dass der Gesetzgeber endlich Einsicht zeigt. Auch wenn es politisch unbequem sein mag – ein modernes Medienauskunftsgesetz ist überfällig. Ein solches Gesetz müsste dann auch tatsächlich Gerichte zu einer echten Abwägung zwischen Geheimschutz und öffentlichem Informationsinteresse zwingen. Eine solche Hoffnung besteht aktuell nicht. In den aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD hat es die Forderung nach einem Bundespressegesetz nun nicht einmal mehr hineingeschafft. Bezeichnend, dass stattdessen von Seiten der CDU die Abschaffung des Informationsfreiheitsgesetzes ins Gespräch gebracht wurde. Auch wenn das nicht weiterverfolgt wurde – ein Alarmsignal für den schwindenden Stellenwert von Transparenz und Kontrolle hierzulande, ist es allemal.

Die freie Berichterstattung dürfte noch lange auf ihre Gehhilfe angewiesen sein und den zentralen politischen Fragestellungen hinterherhinken, wenn der Gesetzgeber nicht tätig wird. Die Kosten übernimmt so lange die demokratische Gesellschaft.

 

Johannes Caspar | picture alliance/dpa | Daniel Reinhardt alliance/dpa | Daniel ReinhardtProf. Dr. Johannes Caspar ist Honorarprofessor an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg und freier Autor. Neben dem Recht der Information und Kommunikation liegt sein Forschungsschwerpunkt auf den Veränderungen normativer Ordnungen und demokratischer Systeme durch die digitale Moderne. Von 2009 bis 2021 war er Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit und vertrat ab 2015 die Aufsichtsbehörden der Bundesländer im Europäischen Datenschutzausschuss in Brüssel.

Zitiervorschlag

Gescheiterte Corona-Aufklärung gegen den BND vor dem Bundesverwaltungsgericht: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2025 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/57275 (abgerufen am: 05.03.2026 )

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