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Anhaltende Menschenrechtsverletzungen des Iran: Völ­ker­recht zwi­schen Anspruch und Wir­k­lich­keit

Gastbeitrag von Prof. Dr. Eva Ghazari-Arndt

14.01.2026

Protests im Iran Januar 2026

Seit Ende Dezember protestieren Menschen im Iran gegen politische Repressionen, massive Grundrechtseinschränkungen und schwere Menschenrechtsverletzungen. Foto: picture alliance / SIPA | MAHSA/MEI. 

 

Die Lage im Iran verlangt eine klare Reaktion der Staaten. Ein Völkerrecht, das schweren Menschenrechtsverletzungen keine wirksamen Konsequenzen folgen lässt, verliert seinen normativen Kern, schreibt Eva Ghazari-Arndt.

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Das Völkerrecht, verankert in der UN-Charta, bildet das Fundament der internationalen Ordnung. Es soll staatliche Kooperation fördern, Gewalt begrenzen und den Schutz der Menschenrechte gewährleisten. Gerade im Umgang mit autoritären Regimen treten jedoch seine strukturellen Grenzen deutlich hervor. Zentrales Problem ist dabei die staatliche Souveränität. Sie schützt Staaten vor äußerer Einmischung, wird von repressiven Regimen jedoch zunehmend instrumentalisiert, um systematische Menschenrechtsverletzungen als "innere Angelegenheit" abzuschirmen und internationale Kontrolle abzuwehren.

Ein aktuelles Beispiel hierfür ist die Islamische Republik Iran. Seit Ende Dezember 2025 protestieren dort erneut landesweit Menschen gegen politische Repressionen, massive Grundrechtseinschränkungen und schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen. Das Regime reagiert mit Gewalt, Internetsperren und gezielten Einschüchterungsmaßnahmen. Die Zahl der Getöteten, Verletzten und Festgenommenen steigt kontinuierlich. Die Menschenrechtsorganisation Iran Human Rights (IHRNGO) mit Sitz in Oslo spricht von mindestens 734 Toten seit Ende Dezember. Iran International mit Sitz in London geht sogar von mindestens 12.000 Toten aus. Nach Angaben von Amnesty International droht am Mittwoch die erste Hinrichtung eines Teilnehmers der aktuellen Proteste. Die gezielten Internetsperren des iranischen Regimes verhindern eine unabhängige Prüfung der Angaben. Dies erschwert zugleich der Weltgemeinschaft bewusst die Einschätzung des wahren Ausmaßes der Menschenrechtsverletzungen im Iran.  Dabei verstoßen gezielte Internetsperren eklatant gegen Menschenrechte, da sie die Kernforderung digitaler Freiheit missachten: das Recht auf ungehinderten Zugang zu Informationen (vgl. etwa Art. 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte).

Internationale Kritik weist der Iran unter Berufung auf seine staatliche Souveränität zurück, indem es den Willen der Bevölkerung nach einem Regimewechsel etwa als Ergebnis ausländischer Einflussnahme darstellt. Souveränität fungiert damit faktisch als juristisches Schutzschild, offenbart jedoch zugleich einen grundlegenden Widerspruch: Menschenrechte stehen gerade nicht im Gegensatz zur staatlichen Souveränität, sondern sind integraler Bestandteil des Völkerrechts selbst. Einzelne Staaten und die Staatengemeinschaft müssen daher nicht tatenlos zusehen, sondern sind gefordert, sich für den Schutz der Menschenrechte einzusetzen. Denkbar wäre etwa die Einstufung der iranischen Revolutionsgarden als Terrororganisation, der Abbruch diplomatischer Beziehungen oder das Einfrieren der Vermögenswerte iranischer Machthaber.

Rechtsdurchsetzung statt Machtpolitik

Die Fragilität des Völkerrechts wird besonders deutlich, wenn rechtliche Normen mit machtpolitischen Interessen kollidieren. Zwar existieren Instrumente wie Sanktionen oder Resolutionen, ihre Durchsetzbarkeit scheitert jedoch häufig an politischen Blockaden und den Vetorechten mächtiger Verbündeter autoritärer Regime. Hinzu kommt eine selektive Anwendung des Völkerrechts: Während die Anwendung des Völkerrecht bei Verfehlungen westlicher Staaten – etwa der USA in Venezuela – eingefordert wird, agiert man im Fall Irans äußerst zögerlich und zurückhaltend mit klaren völkerrechtlichen Bewertungen. Dieses Ungleichgewicht untergräbt das Vertrauen in das Völkerrecht und schwächt seine normative Geltung.

Dabei ist die Lage eindeutig: Wenn autoritäre Regime über Jahrzehnte hinweg ohne rechtsstaatliche Verfahren töten, foltern, hinrichten und politische Freiheit systematisch unterdrücken, handelt es sich nicht um bloße Innenpolitik. Derartige Praktiken verletzen fundamentale Prinzipien des Völkerrechts und begründen eine internationale Verantwortung.

Die zentrale Bewährungsprobe des Völkerrechts besteht daher in seiner konsequenten und nicht-selektiven Durchsetzung. Ein System, das zur Legitimation von Unrecht missbraucht werden kann, verliert seine Glaubwürdigkeit. Menschenrechte bilden den Kern des Völkerrechts; ihre systematische Missachtung muss innerhalb des internationalen Systems spürbare Konsequenzen nach sich ziehen. Wendet ein autoritäres Regime seine Souveränität dauerhaft gegen die eigene Bevölkerung, darf dies nicht folgenlos bleiben, insbesondere dort nicht, wo internationale Legitimation und politischer Einfluss vergeben werden.

Verschärfung der Maßnahmen gegen Iran

Einzelnen Staaten oder der Europäischen Union stehen sowohl politische Maßnahmen mit klaren rechtlichen Folgen als auch völkerrechtlich zulässige Handlungen zur Verfügung. Hierzu zählt etwa die Einstufung der iranischen Revolutionsgarden als Terrororganisation. Eine solche Maßnahme wäre keine bloße Symbolpolitik, sondern hätte konkrete Rechtswirkungen: Sie würde Unterstützungsleistungen untersagen, Vermögenswerte und Finanzströme einfrieren sowie wirtschaftliche Verflechtungen erheblich erschweren. Auch diplomatische Schritte wie die Androhung oder der Abbruch diplomatischer Beziehungen gehören zu den anerkannten Mitteln staatlicher Missbilligung.

Hinsichtlich eines möglichen Einschreitens der USA im Iran fehlt es an konkreter Ausgestaltung, so dass eine abschließende völkerrechtliche Bewertung derzeit nicht möglich ist. Zu Recht priorisiert das Völkerrecht aber den Schutz der Zivilbevölkerung. Präsident Trumps deutliche Drohungen sind in diesem Kontext gleichwohl legitim im Sinne politischer Notwendigkeit, um weitere Repressionen des Regimes zu verhindern, zumal Verhandlungen mit diesem Regime sich längst als sinnlos erwiesen haben.

Langfristig denken – Zukunft gestalten

Langfristig wäre an eine Neubewertung der Voraussetzungen politischer Mitwirkung im UN-System zu denken. Dass Stimm- und Mitgliedschaftsrechte im UN-System grundsätzlich entzogen werden können, zeigt ein Blick in die jüngere Vergangenheit. Als Russland 2022 infolge des Angriffs auf die Ukraine aus dem UN-Menschenrechtsrat ausgeschlossen werden sollte, stimmte die Islamische Republik Iran dagegen, gleichwohl kam die erforderliche Zweidrittelmehrheit zustande. Allerdings nahm so ausgerechnet ein Regime Einfluss auf ein Menschenrechtsgremium, dem selbst systematische Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Diese Konstellation verweist auf ein strukturelles Defizit des bestehenden Systems.

Zweifelllos ist eine Änderung der UN-Charta politisch wie rechtlich hochkomplex. Der Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat zeigt jedoch, dass die Staatengemeinschaft bereit ist, Grenzen zu ziehen, wenn entsprechender politischer Wille besteht. Völkerrechtliche Entwicklungen sind daher weniger eine Frage fehlender Instrumente als mangelnder Entschlossenheit.

Untätigkeit mag zwar kurzfristig bequem erscheinen, stellt jedoch die schlechteste aller Optionen dar. Die vorstehenden Überlegungen verstehen sich daher als Versuch, die innere Logik des Völkerrechts ernst zu nehmen. Ein Völkerrecht, das schwere Menschenrechtsverletzungen zwar feststellt, ihnen jedoch keine wirksamen Konsequenzen folgen lässt, läuft Gefahr, seinen normativen Kern zu verlieren.

Prof. Dr. Eva Ghazari-Arndt, LL.M. ist Professorin für Recht an der Hochschule der DGUV und in der Lehre u.a. auf dem Rechtsgebiet des Staats- und Verfassungsrechts, inkl. des Europarechts tätig.

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Anhaltende Menschenrechtsverletzungen des Iran: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59061 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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