Die UN-Sonderbeauftragte für Meinungsfreiheit hat Deutschland besucht. Sie kritisiert den Umgang mit dem Palästina-Konflikt, zunehmende Strafbarkeit im Äußerungsrecht und mahnt alternative Methoden an. Roger Mann ordnet den Besuch ein.
Weitgehend unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit hat die "UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung", Irene Khan, vom 26. Januar bis 6. Februar 2026 Deutschland einen offiziellen Besuch abgestattet. Bemerkenswert ist diese Tatsache schon deshalb, weil Khan seit Übernahme ihrer Aufgabe im Jahr 2020 bisher in Ländern wie Serbien, Honduras, den Philippinen und Sambia unterwegs war. Am Ende ihres Besuchs in Deutschland hat Khan zunächst einen vorläufigen Bericht ("Preliminary Observations") veröffentlicht, der einige bemerkenswerte Aussagen enthält.
Bereits eingangs stellt sie unter der Überschrift "wichtigste Beobachtungen" fest, dass "der Spielraum für die Meinungsfreiheit in Deutschland schrumpft". Neben einer umfangreichen Darstellung und kritischen Würdigung des Umgangs der deutschen Justiz mit den öffentlichen Auseinandersetzungen um den Palästina-Konflikt und den Gefahren für die Meinungsfreiheit auch in Deutschland durch Social-Media-Plattformen und Künstliche Intelligenz enthält der vorläufige Bericht deutliche Kritik an der Ausweitung der Kriminalisierung von Meinungsäußerungen im deutschen Recht.
Deutschland international in Kritik
Im letzten Jahr hatte auch der US-amerikanische Vizepräsident J.D. Vance auf der Münchener Sicherheitskonferenz eine angeblich zunehmende Einschränkung der Meinungsfreiheit in Europa beklagt, eine Kritik, die hierzulande vor allem von der AfD aufgegriffen wurde. Vor diesem Hintergrund kommt der Beurteilung der Rechtslage durch die UN-Sonderberichterstatterin Khan besondere Bedeutung zu, weil von ihr ein jedenfalls von innenpolitischen Interessen unbefangener Blick "von außen" erwartet werden kann.
Konkret nahm Khan dabei auch auf eine Strafvorschrift Bezug, die aktuell auch in Deutschland in der Diskussion steht, die Politikerbeleidigung in § 188 StGB. Im Jahr 2021 wurde nicht nur der Strafrahmen dieser Norm verschärft, sondern auch die einfache Beleidigung von im politischen Leben des Volkes stehenden Personen in den Straftatbestand aufgenommen. In Reaktion auf den Mord an dem Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke (CDU) sollte dadurch und durch die Klarstellung, dass das "politische Leben des Volkes bis hin zur kommunalen Ebene" reicht, vor allem der Schutz von kommunal und regional tätigen Politikerinnen und Politikern vor zunehmender Hassrede erhöht werden. Aufmerksamkeit hat die Ausweitung des Tatbestands und die Strafverschärfung indes vor allem durch die hohe Anzahl von auf diese Norm gestützten Anzeigen durch profilierte Bundespolitiker wie den ehemaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) und zuletzt auch Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) bekommen.
Rechtstraditionen prallen aufeinander
Dass die in Manchester und Harvard ausgebildete Juristin Irene Khan Straftatbeständen im Äußerungsrecht misstrauisch gegenübersteht, durfte erwartet werden. Im Vereinigten Königreich und in den USA hat es äußerungsrechtliche Straftatbestände entweder nie gegeben oder sie wurden weitgehend abgeschafft. Der Schutz von Ehre und Persönlichkeitsrechten, wie unsere Rechtsordnung sie kennt, erfolgt dort ausschließlich durch zivilrechtliche Tatbestände. Im deutschen Rechtsraum hat der strafrechtliche Ehrschutz dagegen eine lange Tradition, war er doch bereits in den liberalen sogenannten Vormärz-Verfassungen der Kompromiss, den die Landesfürsten zur Bedingung für die Zustimmung zu einem gewissen Maß an Meinungsfreiheit machten. Hinzu kamen nach dem Zweiten Weltkrieg die Erfahrungen mit der Nazi-Propaganda gegen Ende der Weimarer Republik.
Auch angesichts der deutlich älteren demokratischen Traditionen in den USA und im Vereinigten Königreich ist der strafrechtliche Ehrschutz, anders als die Meinungsfreiheit, nicht schlechthin konstituierend für eine freiheitliche und demokratische Gesellschaftsordnung. Und ob mit einem strafrechtlichen Ehrschutz von Politikerinnen und Politikern, über Verleumdung und üble Nachrede hinaus, nicht eher Argumentationsgrundlagen für Demokratiefeinde geschaffen werden, kann man diskutieren.
Auch Khan spricht ausdrücklich die Gefahr an, dass dies die "Polarisierung beschleunigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in eben jene demokratischen Werte und Institutionen untergraben" könne, die die Regierung zu schützen versuche. Zuletzt wurde darüber auch Ende Januar auf dem "15. Pressrechtsforum" in Frankfurt a.M. kontrovers diskutiert, wie LTO berichtete. Der Befund der UN-Sonderberichterstatterin Khan, wonach unter anderem der verstärkte Schutz von öffentlicher Kritik ausgesetzten Amtsträgern "im Widerspruch zu internationalen Menschenrechtsnormen" stehe, sollte Anlass für eine selbstkritische Überprüfung sein. Ob allerdings, wie von Khan angeregt, die Schaffung weiterer Antidiskriminierungsgesetze und -behörden als alternative Maßnahmen geeignet sind, die zugrunde liegenden Ursachen anzugehen, wie Khan in ihrem Bericht formuliert, darf bezweifelt werden.
Kritik am Umgang mit Palästina-Demos
Einen großen Teil ihres Berichts widmet Khan darüber hinaus ihrer Kritik am Umgang deutscher Behörden mit den öffentlichen Auseinandersetzungen um den aktuellen Palästina-Konflikt. Khan spricht in diesem Zusammenhang von "willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen", "Tausenden von Gerichtsverfahren" und "Berichten über Aktivist*innen, die von Polizeibehörden in Berlin und Köln festgenommen und schikaniert worden seien". Die aktuelle Einordnung des Slogans "From the River to the Sea" als strafbare Propaganda i.S.d. § 86a StGB für die in Deutschland als Terrororganisation eingestufte Hamas durch mehrere Oberlandesgerichte hält die UN-Sonderberichterstatterin für "unverhältnismäßig". Sie stehe "nicht im Einklang mit internationalen Menschenrechtsstandards". Khan regt in diesem Zusammenhang sogar die Einsetzung einer unabhängigen Untersuchungskommission an.
Der auch von ihr als "reales und wachsendes Problem" angesprochene Antisemitismus hat es dagegen nicht in die Zwischenüberschrift des Berichts geschafft und wird von Khan vor allem unter dem Gesichtspunkt thematisiert, dass dieser nicht mit zulässiger Kritik an der israelischen Regierung verwechselt werden dürfe. Aus deutscher Perspektive ist diese Gewichtung der Kritik der Sonderbeauftragten sicherlich für viele Beobachter schwer zu verdauen.
Bei aller Kritik würdigt die UN-Sonderberichterstatterin mehrfach, dass die Meinungs- und Medienfreiheit sowie die akademische und künstlerische Freiheit in Deutschland einen starken verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Dabei hebt sie hervor, dass diese Rechte durch die deutsche Justiz "standhaft geschützt und bewahrt" werden.
So hat sie in ihrer Schlussbemerkung ausdrücklich ihre Zuversicht zum Ausdruck gebracht, dass insbesondere das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof die von ihr angesprochenen Herausforderungen "im Lichte international anerkannter Standards der Meinungsfreiheit und unter sorgfältiger Abwägung verschiedener Interessen bewerten werden". Mit den Präsidenten beider Gerichte hatte Khan während ihres Besuchs Gespräche geführt.
Für Juni 2026 hat Khan die Vorlage eines vollständigen Berichts mit detaillierten Empfehlungen angekündigt.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Roger Mann ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in der Hamburger Sozietät DAMM & MANN und Honorarprofessor an der Georg-August-Universität Göttingen.
Kritischer Zwischen-Bericht der UN-Sonderbeauftragten Irene Kahn: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59329 (abgerufen am: 15.03.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag