Klage vor dem LG Berlin II: Lizenz­ver­gabe für Pres­se­spiegel auf dem Prüf­stand

von Pauline Dietrich, LL.M.

09.01.2026

Möchte man einen Artikel in einem Pressespiegel abbilden, braucht man entweder eine Lizenz oder eine gesetzliche Bestimmung, die das erlaubt. Ein Onlinemagazin findet, dass das in der Praxis nicht richtig funktioniert – und klagt.

Pressespiegel sind eine beliebte Lektüre am Morgen. Viele Unternehmen, Behörden, aber auch Nachrichtenmagazine erstellen sie, um die für ihre Mitarbeitenden oder Leser:innen relevanten aktuellen Artikel und Nachrichten übersichtlich aufzubereiten. Bestes Beispiel ist natürlich die (fast) tägliche LTO-Presseschau mit einer Zusammenstellung aller juristisch relevanten Themen, die in der Medienlandschaft am Tag zuvor aufbereitet wurden.

Pressespiegel beinhalten oft nicht nur einzelne Teile oder Zusammenfassungen von Artikeln, sondern bilden sie vollständig ab. Wegen des urheberrechtlichen Schutzes müssen für diese Artikel Lizenzen bei den Rechteinhaber:innen erworben werden.

Betreffen die Artikel aber politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen, wird § 49 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) relevant, das "Pressespiegelprivileg". Für die darunter fallenden Artikel muss keine extra Vertragslizenz eingeholt werden, es ist also keine Zustimmung der Rechteinhaber:innen erforderlich. Es reicht, wenn sie vergütet werden. Die Vergütung läuft über eine Verwertungsgesellschaft, die VG Wort. Die Rechteinhaber:innen haben damit nichts zu tun, sie müssen weder zustimmen noch ablehnen, sie bekommen einfach die Tantiemen ausgeschüttet. 

Fachmagazin meint, nicht ordnungsgemäß bezahlt worden zu sein 

So richtig klappt das nach Ansicht des digitalen Fachmagazins Medieninsider bei einigen der dort erschienenen Artikel allerdings nicht. Die PMG Presse-Monitor, ein Gemeinschaftsunternehmen der großen deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage wie Gruner + Jahr, Axel Springer und Frankfurter Allgemeine Zeitung, erstellt auch Pressespiegel für Unternehmen und übernimmt die Lizenzierung der dort abgebildeten Inhalte. 

Medieninsider ist der Auffassung, dass in diesen Pressespiegeln auch dessen Artikel abgebildet wurden, für die es die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt. Lizenzen an die Nutzer:innen oder an die PMG seien nicht vergeben worden. Gleichzeitig lägen aber auch die Voraussetzungen des § 49 UrhG nicht vor.  Und selbst wenn, sei keine Vergütung im Sinne des § 49 UrhG bei Medieninsider gelandet. 

Erst Auskunft, dann Schadensersatz 

Um das genau nachvollziehen zu können, hat sich Medieninsider – genauer gesagt die Insider Publishing UG als Betreiberin sowie der Chefredakteur Marvin Schade – für den Weg einer Stufenklage gegen PMG entschieden. Auf der ersten Stufe möchte Medieninsider, vertreten von der Kanzlei Spirit Legal, Auskunft nach § 101 Abs. 1 UrhG über die Nutzer:innen des Angebots von PMG erstreiten, die Artikel von Medieninsider in ihren Pressespiegel beziehen. Dass PMG Kenntnis von der Klage hat, bestätigte das Unternehmen gegenüber LTO. Vertreten wird es von der Kanzlei Lausen.   

Auf einer zweiten Stufe möchte Medieninsider von PMG die Auszahlung der Einnahmen verlangen und Schadensersatz geltend machen sowie die erhaltene Auskunft nutzen, um Ansprüche gegenüber den Nutzer:innen direkt zu prüfen. Anschließend würde es dann mit diesen eine ordnungsgemäße Lizenzierung vereinbaren. 

Soweit der Plan, deren Umsetzung nun gestartet ist. Die Klage, gerichtet auf Auskunft, ist am Landgericht Berlin II eingegangen (Az. 15 O 517/25), sie liegt LTO vor.

Bezieht sich § 49 UrhG nur auf Printmedien? 

Darin argumentiert Medieninsider zunächst, dass es zuvor auf Nachfrage bei PMG hin eine Tabelle erhalten habe, in der für einen begrenzten Zeitraum Rechtekäufe an Artikeln von Medieninsider aufgelistet sind. Da darin aber weder Informationen über die Identität der Nutzer:innen noch Angaben dazu, ob die abgerechneten Erträge von den Nutzer:innen auch tatsächlich bezahlt wurden, enthalten sind, entschied Medieninsider sich für die Klage auf Auskunft. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG, der eine legale Nutzung der Artikel für die Pressespiegel möglich macht, lägen nicht vor: 

Erstens seien die Artikel auf Medieninsider hinter einer Paywall und damit mit einem Rechtevorbehalt versehen. Lesen darf sie nur, wer dafür zahlt oder eine kostenpflichtige Mitgliedschaft hat. 

Zweitens falle Mediensinsider als Online-Medium schon gar nicht in den Anwendungsbereich des § 49 UrhG, weil sich dessen Wortlaut auf Zeitungen und Informationsblätter beziehe, nach der (Rechts-)Auffassung von Medieninsider also auf Printmedien.

Drittens fehle es an der "doppelten Tagesaktualität", die der § 49 UrhG voraussetzt. Demnach muss nicht nur der einzelne Artikel Tagesfragen betreffen, sondern auch das abbildende "Informationsblatt" Tagesinteressen dienen. Medieninsider insgesamt vermittele aber keine aktuellen Informationen und auch die einzelnen Artikel nicht, das Magazin berichte vielmehr generell über den Wandel und die Geschehnisse in der Medienbranche. 

Vergütungsmodell aus der Zeit gefallen 

PMG hafte für diese Rechtsverletzung als Teilnehmerin, die unmittelbare Rechtsverletzung finde durch die – bislang – unbekannten Dritten statt, die die Pressespiegel mit den Medieninsider-Artikeln nutzen. PMG "ermutigte durch ihr widerspruchsloses Inkasso die Nutzer zur rechtswidrigen Vervielfältigung der Artikel und leistete so einen Beitrag zur Rechtsverletzung", heißt es in der Klage. PMG habe die Möglichkeit der Rechtsverletzung jedenfalls billigend in Kauf genommen, um von der Abrechnung auf Grundlage von § 49 UrhG profitieren zu können. Spätestens mit dem anwaltlichen Schreiben von Medieninsider habe PMG davon auch Kenntnis erhalten und hätte sein Verhalten abstellen müssen. 

Die Klage ist besonders deshalb relevant, weil nun gerichtlich geklärt werden kann, wie Verlage im digitalen Zeitalter noch urheberrechtskonform Pressespiegel anbieten können. In Anbetracht von Paywalls und Abomodellen dürften die meisten Onlinezeitungen und -magazine nicht mehr scharf darauf sein, überhaupt in Pressespiegeln aufzutauchen, damit ihre Bezahlmodelle nicht umgangen werden. Verkauft die PMG Lizenzen für Artikel oder sammelt die Vergütung nach § 49 UrhG ein, fällt beides finanziell für die Rechteinhaber:innen schlechter aus, als wenn Unternehmen Abo-Modelle direkt bei den für sie interessanten Onlinemagazinen abschließen.

So gibt Medieninsider in der Klage an, für Unternehmen Abomodelle anzubieten mit fünf bis 50 Nutzerzugängen und Kosten zwischen 900 und 9.000 Euro im Jahr. Dagegen hat PMG gegenüber Medieninsider angegeben, dass Unternehmen mit zehn bis 300 Leser:innen Artikel gekauft hätten – mit Kaufpreisen zwischen einem Euro und 6,11 Euro. 

Außerdem könnte nun geklärt werden, ob § 49 UrhG überhaupt analog auf Artikel aus Onlinemedien angewendet werden kann. Dass der Versand von elektronischen Pressespiegeln von der Norm erfasst ist, steht allerdings schon fest. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urt. v. 11.07.2002, Az. I ZR 255/00). 

Beteiligte Kanzleien

Zitiervorschlag

Klage vor dem LG Berlin II: . In: Legal Tribune Online, 09.01.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59015 (abgerufen am: 20.01.2026 )

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