3.500 Euro Ordnungsgeld bei Konfliktverteidigung: Straf­ver­tei­diger befürchten “freie Fahrt für freie Richter”

von Hasso Suliak

16.03.2026

Große Aufregung auf dem 47. Strafverteidigertag: Pläne einer vom BMJV eingesetzten AG waren durchgesickert, unbequeme Verteidiger mit Ordnungsgeld zu belegen und Beschuldigtenrechte zu kappen. Die Jahrestagung wurde zur Dringlichkeitssitzung.

Deutschlands Strafverteidiger blicken mit großer Sorge auf Pläne der Bundesregierung, den Strafprozess zu beschleunigen. Auch weil erste Ergebnisse aus Arbeitsgruppen einer vom BMJV eingesetzten Expertenkommission durchgesickert sind.

Der am Sonntag in Köln zu Ende gegangene 47. Strafverteidigertag, der in diesem Jahr erstmals "Strafverteidiger:innentag" hieß, hatte den Charakter einer außerordentlichen Dringlichkeitssitzung. Kein Wunder: Die Lage für die Strafverteidiger bzw. ihre Rechtsstellung und die ihrer Mandanten ist ernst. 

Seit Herbst 2025 tagt eine 90-köpfige Reformkommission, die von der Bundesregierung den Auftrag bekommen hat, Vorschläge für eine im Koalitionsvertrag verabredete "grundlegende" Überarbeitung der Strafprozessordnung (StPO) auszuarbeiten. Im Mittelpunkt soll dabei laut dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) die Frage stehen, "wie sich strafgerichtliche Hauptverhandlungen zügiger und effizienter durchführen lassen – ohne zentrale rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze preiszugeben." 

Seit einigen Tagen liegen die Zwischenberichte der sechs Arbeitsgruppen vor, die mit Strafrechtlern aller Couleur besetzt sind. Jetzt muss eine 22-köpfige Steuerungsgruppe diese Berichte sondieren und filtern. Diskutiert werden soll am 18./19. März im BMJV. Ein Abschlussbericht, der Grundlage für ein Gesetzgebungsverfahren noch in dieser Wahlperiode sein soll, ist bis November 2026 vorgesehen. 

Dass am Ende trotz der Präsenz zahlreicher Anwaltsvertreter in der Kommission Beschuldigtenrechte und die Rechtsstellung der Verteidiger auf der Strecke bleiben könnten, deutet sich nun an: Erste Beschlüsse aus den Arbeitsgruppen, die bereits durchgesickert sind, lassen sich so interpretieren, dass es in der Kommission weniger um einen fairen Ausgleich zwischen Interessen von Strafverfolgern, Justiz und Verteidigung geht als vielmehr um eine Beschneidung anwaltlicher Rechte und Disziplinierung der Verteidiger. 

3.500 Euro Ordnungsgeld für dysfunktionale Verteidigung

So berichtete der Frankfurter Strafrechtler Prof. Dr. Matthias Jahn auf dem Strafverteidigertag, dass in der Arbeitsgruppe zum Oberthema "Durchführung der Hauptverhandlung – Verhandlungsführung" die Einführung einer sogenannten Contempt of Court-Vorschrift (zu Deutsch: Missachtung des Gerichts) beschlossen wurde. Verteidigern, die nach Ansicht des Gerichts den Ablauf der Hauptverhandlung stören, etwa durch "Weiterreden trotz rechtmäßigen Wortentzugs" oder durch "Entfernung aus der Hauptverhandlung zur Unzeit", soll künftig ein Ordnungsgeld von bis zu 3.500 Euro drohen.

Das Ordnungsgeld soll im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verankert werden und sich exklusiv gegen Verteidiger richten – nicht gegen Staatsanwälte oder andere Verfahrensbeteiligte. 3.500 Euro sind übrigens das 3,5-Fache des aktuell in § 178 Abs.1 S.1 GVG gegenüber einem Beschuldigten oder Nichtverfahrensbeteiligten geregelten Betrags, wenn diese sich vor Gericht "ungebührlich" benehmen.

Jahn, der im Bereich des Strafrechts schon viele Jahre forscht, hält eine solche Regelung gegen dysfunktionale Strafverteidigung für komplett verfehlt. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Belege dafür, dass in Deutschland ein praktisches Bedürfnis für eine solche Sabotageklausel bestehe. "Es ist inhaltlich nicht zu rechtfertigen, dass sich ein Gericht, jedenfalls sein Vorsitzender, für ein derartiges Verteidigerverhalten die Voraussetzungen für die Erfüllung eines Tatbestands, dessen Rechtsfolge seiner Verhandlungsführung unmittelbar zugutekommt, selbst schaffen soll."

Dem Wesen des deutschen Strafprozessrechts sei es überdies immanent, dass der Verteidiger seinen Mandanten nicht nur gegen die Staatsanwaltschaft, sondern auch gegen das Gericht verteidige. Eine angemessene Konfliktverteidigung müsse daher weiter möglich bleiben, so Jahn auf dem Strafverteidigertag.

Beweisantragsrecht und Unmittelbarkeitsprinzip im Visier

Auch an anderer Stelle droht den Strafverteidigern nach dem, was bisher aus den Arbeitsgruppen zur StPO-Reform durchgesickert ist, Ungemach. So zum Beispiel im Rahmen eines neuen § 244 StPO, der das Beweisantragsrecht regelt. Hier soll künftig die Dauer einer mündlichen Beweisantragsbegründung begrenzt werden und auf das schriftliche Verfahren nach § 257a StPO verwiesen werden können. Außerdem soll es eine neue Regelung für vermeintlich in Verschleppungsabsicht gestellte Beweisanträge geben. Diese sollen durch Gerichtsbeschluss künftig nicht mehr als Beweisantrag gewertet werden.

Schließlich ist auch mit Vorschlägen zu rechnen, wie der bisher dem deutschen Strafprozessrecht heilige "Unmittelbarkeitsgrundsatz" eingeschränkt werden könnte. Dieses in § 250 StPO niedergelegte Prinzip bedeutet verkürzt, dass das Gericht Beweise direkt und unvermittelt selbst erheben muss (etwa durch persönliche Zeugenvernehmung statt Protokollverlesung). Material aus dem Ermittlungsverfahren kann zwar in das Verfahren eingeführt werden, dort wird es aber im Rahmen der Beweisaufnahme erst noch einmal überprüft. "In der Hauptverhandlung geht es bei Null wieder los", beschreibt der Hamburger Strafverteidiger Dr. Bernd Wagner den Status Quo.

Um die Hauptverhandlung nunmehr im Sinne des Reformziels abzukürzen, wird die Reformkommission Vorschläge machen, wie möglichst viele Ermittlungsergebnisse von Polizei und Staatsanwaltschaft als Beweise in die Hauptverhandlung "transferiert" werden können. So ist es schon in der Schweiz: Dort dauern strafrechtliche Hauptverhandlungen oft nur wenige Minuten, weil beispielsweise Zeugen bereits zuvor von den Strafverfolgern final vernommen wurden. Strafverteidiger müssen daher in der Schweiz vor allem in diesem Vorverfahren aktiv werden.

Rechtspolitische Thesen des Strafverteidigertages

Vor dem Hintergrund dieser Gemengelage ist die Sorge der Strafverteidiger verständlicherweise groß: Um bereits früh klarzustellen, welche roten Linien aus ihrer Sicht von der Politik am Ende nicht überschritten werden dürfen, verabschiedeten die rund 850 Teilnehmenden der Veranstaltung am Sonntag eine Resolution mit konkreten Forderungen.

Darin heißt es, dass von der StPO-Reformkommission übersehen werde, "wie sehr das unablässige Streben nach Beschleunigung mittels Abbaus von Verfahrensrechten den Strafprozess nicht nur in seiner Qualitätssicherung gefährdet, sondern ihn auch einer möglichen künftigen, weniger demokratischen Werten verpflichteten Richterschaft zum Missbrauch gleichsam auf dem Silbertablett serviert". Die nunmehr bekannt gewordenen Vorschläge nähmen insoweit dem Strafprozess die Resilienz, "weil sie Gelegenheiten zum Missbrauch richterlicher Macht schaffen".

Die Forderungen im Enzelnen:

  • Keine Einschränkung von Rechtsmitteln: "Das Rechtsmittelrecht ist bereits in seinem jetzigen Zustand defizitär, was auch der mangelnden Dokumentation von Hauptverhandlungen anzulasten ist. Die insuffizienten Protokolle vor den Amtsgerichten erschweren auch gebotene Korrekturen in der zweiten Tatsacheninstanz, der Berufung, weil sie Widersprüche vernebeln und eine wissenschaftlichen Standards genügende Analyse der Aussagekonstanz vereiteln."
  • Keine weiteren Beschneidungen beim Beweisantragsrecht: "Das Recht der Verteidigung, eigene Beweisanträge zu stellen, ist von zentraler Bedeutung nicht nur für Angeklagte, sondern für das gesamte Verfahren." Das Instrument soll es schließlich Beschuldigten ermöglichen, der ermittelten 'Wahrheit' von Polizei und Staatsanwaltschaft ihre eigene Wahrheit entgegen- und unter Beweis zu stellen, um auch diese Sicht in das Verfahren einzubringen, und zwar selbst dann, wenn ein Gericht bereits festgelegt scheine.
  • Dokumentation der Hauptverhandlung: "Der Strafverteidiger:innentag fordert die Einführung der audiovisuellen Dokumentation der Hauptverhandlung – nicht als Versuch, Pilotprojekt oder zu diskutierende Idee, sondern als Standard. Jetzt." Die beharrliche Weigerung der Justiz, die jeder und jedem überall zur Verfügung stehenden Mittel technischer Dokumentation zu nutzen und damit für mehr Authentizität und Transparenz zu sorgen, lasse die wohlfeile Sorge über die abnehmende Akzeptanz der Rechtsprechung in der Bevölkerung absurd erscheinen.
  • Dokumentation im Ermittlungsverfahren: Angesichts des drohenden Beweistransfers und Abschleifens des Unmittelbarkeitsprinzips müsse es eine Pflicht zur vollständigen audio- bzw. audiovisuellen Dokumentation von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren sowie die vollständige technische Dokumentation von Ermittlungshandlungen ab dem Zeitpunkt des ersten Verdachts des Vorliegens einer Straftat geben. "Nach wie vor aber werden Vernehmungen in unzähligen Verfahren rückblickend zusammenfassend von Polizeibeamt:innen niedergeschrieben. Sog. einfache Ermittlungshandlungen bleiben praktisch undokumentiert – dies umfasst auch sog. Spontanäußerungen bspw. im Polizeiwagen, die eine der wesentlichen Quellen falscher Geständnisse sind."
  • V-Personen und Verbot der staatlichen Tatprovokation: In der vergangenen Legislaturperiode sei der Versuch, den Einsatz sogenannter V-Personen gesetzlich zu regeln und die wuchernde V-Personenpraxis einzudämmen, blockiert worden. Nach geltender Rechtslage hätten weder das Gericht noch erst recht die Verteidigung der oder des Beschuldigten die Möglichkeit der Konfrontation oder überhaupt der Überprüfung der Aussagen einer V-Person und ihres Kontextes. Die wild wuchernde V-Personenpraxis sei daher dringend rechtlich zu regeln.
    Für die Tatprovokation als Teil der V-Personenpraxis könne eine gesetzliche Regelung hin gegen nur ein vollständiges Verbot der Praxis bedeuten. "Eine Tatprovokation, die nicht rechtsstaatswidrig ist, kann es aus Sicht des Strafverteidiger:innentages nicht geben."

Schließlich sehen die Strafverteidiger in der steten Zunahme von Normen des materiellen Strafrechts eine Ursache für die aktuell vehement beklagte Überlastung der Strafjustiz. Eine wirkungsvolle Maßnahme bestünde hier in der Entkriminalisierung, etwa von Bagatelldelikten.

"Ein fairer Strafprozess braucht Kampf"

In ihrem Eröffnungsvortrag am Freitagabend hatte die Essener Strafverteidigerin Dr. Jenny Lederer auch diese Forderung bekräftigt: "Die dringend erforderliche Entkriminalisierung von Straftatbeständen, die nicht praxistauglich sind, die teilweise die Justiz in all ihren Facetten, spätestens im Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, lähmen, muss weiter unsere Parole sein."

Lederer kritisierte weiter, dass die Politik immer neue Straftatbestände schaffe, die auf vermeintliche Phänomene symbolpolitisch reagierten. Im Rahmen von Kriminalisierungs- und Verschärfungsfantasien würden dabei auch Frauen gerne in die Opferrolle gedrängt: "Aus gesamtgesellschaftlicher Sicht auf jeden Fall, mit Blick auf die Punitivität aber auch aus juristischer, wäre ein Perspektivwechsel zu wünschen: eine Befreiung aus der Objekt-, aus der Opferposition. Denn: der patriarchalisch tradierte 'Geist der Geschlechtervormundschaft' scheint nach wie vor fortzugelten", so Lederer. Als Beispiel nannte Lederer die Diskussion über die Strafbarkeit des Femizids, anstatt über eine grundlegende Reform des Mordparagrafen nachzudenken.

(c) Leonhard Schabbach/Strafverteidigertag

Gegen die Pläne der Regierungskoalition, eine StPO-Reform im Wesentlichen auf Kosten der Rechtsstellung von Beschuldigten und ihren Anwälten, forderte Lederer die Kollegenschaft zum Widerstand auf: "Wie die Zukunft unseres Strafprozesses, unseres Strafprozessrechts aussehen wird, entscheidet sich an unserer Entschlossenheit, die Menschen-, die Verfassungsrechte im Prozess – auch in Stunden vermeintlicher Not – hochleben und unverfügbar gelten zu lassen." Ein gerechter Strafprozess, so die Fachanwältin für Strafrecht, die auch Mitglied des Strafrechtsausschusses im Deutschen Anwaltverein ist, brauche Kampf. 

Die Botschaft dürfte am Wochenende bei Lederers Kollegenschaft angekommen sein.

Zitiervorschlag

3.500 Euro Ordnungsgeld bei Konfliktverteidigung: . In: Legal Tribune Online, 16.03.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59527 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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