Staatsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern müssen sich keine Sorgen machen, dass ihnen die Landesregierung per Weisungsrecht irgendwelche Vorgaben macht. Einen entsprechenden Verzicht unterzeichnete jetzt Justizministerin Jacqueline Bernhardt.
Ein Erlass in Mecklenburg-Vorpommern bringt wieder Schwung in die Diskussion, ob das externe Weisungsrecht der Politik gegenüber Staatsanwaltschaften, wie es derzeit in Deutschland ausgestaltet ist, noch zeitgemäß ist oder im Sinne von mehr Unabhängigkeit für die Strafverfolger geändert werden sollte.
Spätestens seit der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2019 entschieden hatte, dass im deutschen Justizsystem die Staatsanwaltschaft nicht unabhängig genug sei, um europäische Haftbefehle auszustellen, steht das in den §§ 146, 147 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verankerte Weisungsrecht der Politik gegenüber Staatsanwaltschaften massiv in der Kritik.
Denn während in Europa die Tendenz zu einer stärkeren institutionellen Autonomie der Strafverfolger geht, um sie gegen politische Einflüsse zu immunisieren, sticht das deutsche Rechtssystem weiterhin mit einer starken exekutiven Weisungsbefugnis heraus. Heißt konkret: Staatsanwälte auf Bundes- und Landesebene stehen in Deutschland in einem besonderen Verhältnis zu den jeweiligen Justizministern. Und anders als Richter sind sie weisungsgebunden. Ein Justizminister könnte im Zweifel auf Ermittlungsverfahren einwirken. Zum Beispiel Vorgaben machen, ob überhaupt Ermittlungen weiterverfolgt werden, wie im Zweifelsfall ein Strafgesetz auszulegen ist, was noch ermittelt werden soll, oder auch nicht.
Ampel wollte Weisungsrecht klarer regeln
Wäre die Wahlperiode nicht vorzeitig beendet worden, hätte die Ampel dieser Rechtslage wohl zumindest ein stückweit reformiert. So hatte im Jahr 2024 der damalige Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) den Versuch unternommen, das Weisungsrecht zwar nicht abzuschaffen, es aber rechtsstaatlich einzuhegen.
Ein Referentenentwurf aus seinem Haus sah vor, § 146 GVG zu ändern. Weisungen der jeweiligen Justizminister sollten nur noch "zur Verhinderung rechtswidriger Entscheidungen", "soweit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Entscheidungs- oder Beurteilungsspielraum besteht" oder "im Bereich der Ermessensausübung" zugelassen werden. Justizfremde Erwägungen sollten ausdrücklich ausgeschlossen werden. Außerdem sah der Entwurf eine Dokumentationspflicht vor. Weisungen sollten schriftlich abgesetzt und begründet werden.
Anders als Linke, AfD oder auch der Deutsche Richterbund, die eine Abschaffung des Weisungsrechts präferieren, stellte Buschmann jedoch klar, an diesem grundsätzlich festhalten halten zu wollen. Wegen seiner Bedeutung für die demokratische Legitimation der Staatsanwaltschaft: So bilde es eine Legitimationskette vom gewählten Parlament, über das parlamentarische Kontrollrecht gegenüber der Ministerin oder dem Minister, hinein in die Staatsanwaltschaft als Teil der Exekutive, hieß es im damaligen Entwurf. Allein die Existenz des Weisungsrechts stelle auch für heikle Fälle eine politische Verantwortlichkeit her. Ein Minister oder eine Ministerin müsse sich im Zweifel fragen lassen, wie und warum er oder sie auf einen herausgehobenen Fall reagiert hat. Eine Abschaffung des Weisungsrechts, stellte Buschmanns Entwurf klar, verstoße gegen das Demokratieprinzip in Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz.
DAV: "Weisungsrecht gewährleistet demokratische Kontrolle"
Genauso wie Buschmann sah es in diesem Punkt auch der Deutsche Anwaltverein (DAV): Das deutsche Modell gewährleiste die demokratische Kontrolle der Staatsanwaltschaften und es bestehe keine Veranlassung dieses System der Gewaltenteilung zu verändern, hatte der DAV seinerzeit bekräftigt. Die politische Verantwortung für das Handeln und die Entscheidungen der Staatanwaltschaft trage der Justizminister gegenüber dem Parlament. "Ohne das Weisungsrecht wäre diese aber ein parlamentarisch nicht kontrollierter Teil der Exekutive. Eine derartige 'Demokratielücke' gilt es zu vermeiden", erklärte seinerzeit Rechtsanwältin Gül Pinar, Mitglied des Ausschusses Strafrecht des DAV.
In Mecklenburg-Vorpommern befürchtet man diese Demokratielücke jedoch nicht. Am Freitag verkündete die Justizministerin des Landes, Jacqueline Bernhardt (Die Linke), dass sie Ende des Jahres 2025 einen Erlass unterzeichnet habe, in dem sie für ihr Land das Weisungsrecht, das ihr persönlich eigentlich nach § 147 Nr.2 GVG zusteht, gewissermaßen außer Kraft setzt.
"Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern sind dem Legalitätsprinzip verpflichtet. Somit obliegt ihnen und nicht dem für die Justiz zuständigen Ministerium die Entscheidungshoheit über die Ermittlungen" begründete die Linken-Politikerin in einer Pressemitteilung ihren Schritt. Sie habe vollstes Vertrauen in die Strukturen und die Arbeit der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften, "die täglich unter sehr hoher Belastung hervorragende Arbeit leisten", erklärte sie. Weiter betonte die Ministerin, dass der Erlass nur schriftlich aufgehoben werden könne. "Jede politische Führung, die den Erlass ändern wollen würde, würde damit auch schriftlich die Eigenständigkeit der Staatsanwaltschaften einschränken."
Linken-Justizministerin: "EU-Rechtsstaatsbericht gebietet Reaktion"
Laut der Linken-Ministerin setzt der Erlass ohnehin auch nur das um, was in ihrem Bundesland längst Praxis ist. Denn seit ihrer Amtsübernahme im Jahr 2021, so Bernhardt, habe sie auf die Ausübung des Weisungsrechts verzichtet. "Die rechtsstaatlich gebotene Zurückhaltung bei der Ausübung des externen Weisungsrechts hat sich auch in der Praxis bewährt. Im Interesse der Resilienz der Staatsanwaltschaften habe ich Veranlassung gesehen, die bisherige Verwaltungsübung nach außen schriftlich zu dokumentieren", sagte sie.
Dass sie mit ihrem Vorgehen der Demokratie und dem Rechtsstaat möglicherweise Schaden zufügen könnte, sieht Bernhardt nicht: Vielmehr sei mit Blick auf den europäischen Rechtsstaatsbericht, in dem Deutschland immer wieder für das Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften Kritik erfahret, eine Reaktion geboten. "Wir sprechen nicht nur darüber, dass der Rechtsstaat resilient ausgestaltet werden muss, wir handeln", so die Ministerin.
In ihrem aktuellsten, sechsten Rechtsstaatsbericht 2025 hatte die EU-Kommission die deutsche Justiz allerdings in erster Linie gelobt. Diese werde sowohl in der breiten Öffentlichkeit als auch bei den Unternehmen weiterhin als unabhängig wahrgenommen. Ausdrücklich hervorgehoben wurde von der Kommission die in der vergangenen Wahlperiode durchgeführte Stärkung des Bundesverfassungsgerichts. Eine explizite Empfehlung der EU, Deutschland müsse das Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften abschaffen, findet sich im jüngsten Bericht nicht.
Ob das Vorgehen der Justizministerin in Mecklenburg-Vorpommern nun Schule macht bzw. die Diskussion um eine Gesetzesänderung auf Bundesebene wieder in Gang bringen wird, ist fraglich. Zwar hatte Sachsens CDU-Justizministerin Prof. Constanze Geiert kürzlich im LTO-Interview gefordert, Buschmanns Gesetzesvorschlag wieder aufzugreifen und das Weisungsrecht zwar nicht abzuschaffen, es im GVG aber klarer zu regeln. "Es sollten im Gesetz präzise Regeln gefunden werden, wann und in welcher Form das Weisungsrecht ausgeübt werden kann. Also z.B. nur schriftlich und mit einer Begründung. Der 'böse Anschein' politischer Einflussnahme kann so ausgeräumt werden", so Geiert.
BMJV: "Änderung der § 146f. GVG nicht geplant"
Im Bundesjustizministerium (BMJV) sieht man dafür jedoch keine Notwendigkeit. Derzeit sei eine Änderung der §§ 146 f. GVG nicht geplant, bekräftigte eine Sprecherin des BMJV gegenüber LTO.
"Schon nach geltender Rechtslage sind die Möglichkeiten, auf die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Weisung Einfluss zu nehmen, rechtlich sehr eng begrenzt. Die Grenzen des Weisungsrechts ergeben sich aus der Bindung der Staatsanwaltschaft an Recht und Gesetz (Artikel 20 Absatz 3 GG) und dabei vor allem aus dem Legalitätsprinzip (§ 152 Absatz 2 StPO). Erkennbar rechtswidrige Weisungen können für die anweisende Person sogar strafbar sein (§§ 258a, 344 und 345 StGB) und dürfen von der oder dem Angewiesenen nicht befolgt werden, wenn das aufgetragene Verhalten erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist", so die Sprecherin.
Im Übrigen sähen auch weder das GG noch das GVG eine Verpflichtung zur Ausübung des in § 146 GVG geregelten externen Weisungsrechts vor. "Es handelt sich um eine Befugnis, die im Ermessen des jeweiligen Justizministeriums steht," so die BMJV-Sprecherin. Allerdings gelte grundsätzlich auch, dass die Staatsanwaltschaften und ihre Beamten trotz ihrer Eingliederung in die Justiz der Exekutive zuzurechnen seien. "Handlungen der Exekutive unterliegen der parlamentarischen Kontrolle. Diese verfassungsrechtlich gebotene Verantwortlichkeit steht einem ‘ministerialfreien Raum’ auf dem Gebiet der Strafverfolgung und damit einem gänzlichen Ausschluss des externen Weisungsrechts entgegen”. Jedenfalls. so die Sprecherin, müsse sichergestellt sein, dass auch bei einer Selbstbeschränkung der Ausübung Weisungsrechts zumindest bei rechtswidriger staatsanwaltschaftlicher Sachbehandlung die Möglichkeit des Einschreitens durch das Justizministerium besteht.
Aber eine komplette Absage an die Ausübung des Weisungsrechts wie nun in Mecklenburg-Vorpommern geschehen?
Auf Nachfrage von LTO scheint es so, als relativiere man in Bernhardts Ministerium das eigene Vorgehen bereits wieder. Auf die Anwendung von Bundesrecht werde selbstverständlich nicht verzichtet, so ein Sprecher. "In einem Erlass an die Generalstaatsanwältin ist lediglich klargestellt worden, dass die in § 147 GVG geregelte Dienstaufsicht nicht zu politisch motivierter Einflussnahme berechtigt, sondern allein zur Kontrolle der Richtigkeit der Dienstausübung ermächtigt." Eine Weisung gegenüber den Staatsanwaltschaften komme daher nur in Betracht, wenn die dortige Sachbehandlung rechtlich unvertretbar ist.
Erlass der Justizministerin in Mecklenburg-Vorpommern: . In: Legal Tribune Online, 02.01.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/58972 (abgerufen am: 20.01.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag