Für ein faireres Presserecht II: Kampf um Mei­nungs­f­rei­heit darf nicht am Geld schei­tern

von Dr. Felix W. Zimmermann

02.03.2026

Im Presserecht entscheidet oft nicht das bessere Argument, sondern die tiefere Tasche. Aus Angst vor hohen Prozesskosten geben sich viele kampflos geschlagen. Wir brauchen ein faireres Kostenrecht im Äußerungsrecht, meint Felix W. Zimmermann.

Den Kampf um die Meinungsfreiheit muss man sich in Deutschland leisten können. Wer als Bürger, Journalist oder Medium nach einer Abmahnung nicht kleinbeigibt, sondern die angegriffenen Aussagen vor Gericht verteidigen will, sollte Geld zurücklegen. Viel Geld. Die Niederlage in der ersten Instanz kostet im Mittel circa 6.000 Euro. Wer sich bis zum Bundesgerichtshof (BGH) durchkämpft, dann aber unterliegt, zahlt über 20.000 Euro für die Verteidigung der Meinungsfreiheit. Es können auch 40.000 Euro und mehr sein.

Diese enorme Kostenbelastung gilt natürlich umgekehrt auch für Bürger, die sich gegen ehrverletzende Äußerungen in Zeitungsberichten oder auf Social Media zur Wehr setzen wollen. Der Kampf um das Persönlichkeitsrecht ist genauso teuer.

Wer will und kann ein solches finanzielles Risiko eingehen? Große Medien einerseits oder Prominente und Unternehmen andererseits können sich das leisten. Journalisten, Aktivisten oder der Durchschnittsbürger hingegen nicht. Die aktuelle Anti-SLAPP-Debatte zur Verhinderung von  "Einschüchterungsklagen" übersieht vollständig, dass meist nicht die Klage an sich, sondern erst die staatlich festgesetzten Verfahrenskosten die Einschüchterungswirkung verursachen. Und diese Wirkung auf Medien und Journalisten ist völlig unabhängig davon, ob Kläger böswillig agieren oder es ihnen tatsächlich um Rechtsdurchsetzung geht.  

Fest steht: Die Vermögensverhältnisse der Parteien sind im Äußerungsrecht ein entscheidender Machtfaktor. Nicht jeder kann für sein Grundrecht kämpfen, und die Angst vor neuen Abmahnungen und Kosten kann dazu führen, dass künftig geschwiegen statt berichtet wird. Genau derartige "Chilling Effects" will das Grundgesetz vermeiden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betont in ständiger Rechtsprechung spätestens seit der Flugblatt-Entscheidung von 1976: Eine "einschüchternde Wirkung" auf die Ausübung der Meinungsfreiheit, die "zu negativen Wirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts" führt, muss vermieden werden. Es ist also höchste Zeit, die Kosten im Presserecht fairer auszugestalten. 

Mehr Differenzierungen bei Streitwerten

Woran liegt es, dass die Prozesskosten bei Äußerungsstreitigkeiten so hoch ausfallen? Die Kosten sowohl für die Abmahnung als auch für die Gerichtskosten berechnen sich nach Gebührentabellen – vereinfacht ausgedrückt – nach einem Bruchteil am sogenannten "Streitwert". Je höher der Wert, desto höher die Gebühren. Streiten sich zwei Parteien um ein Auto, ist der Streitwert leicht zu bestimmen, nämlich der Wert des Fahrzeugs. Doch wie ist der Streitwert einer "Äußerung" zu bemessen, die unterlassen werden soll?

Mangels eines konkret feststellbaren "Werts" wird hier auf Kriterien abgestellt, die in erster Linie die "objektiven Interessen des Klägers" abbilden sollen. Es soll  bestimmt werden, wie bedeutsam es für den Kläger ist, von der Äußerung künftig verschont zu bleiben – letztlich also ein fiktiver Wert. Nach der Rechtsprechung ist dabei unter anderem auf die Schwere und wirtschaftliche Bedeutung eines Vorwurfs sowie auf den Grad der Verbreitung abzustellen. Doch gesetzlich geregelt ist  auch, dass auch die Vermögensverhältnisse beider Parteien zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG)).

Gerichte differenzieren zwar nach diesen Kriterien, gehen aber regelmäßig von einem Korridor zwischen 10.000 und 20.000 Euro je Äußerung aus, allein die Unterlassung-Abmahnung kostet so über 1.000 Euro. Auch bei Nebensächlichkeiten, etwa kleinen Detailfehlern, wie etwa der Angabe eines falschen Geburtsorts ("Ich wohne in Darmstadt, nicht in Dortmund") oder der Anzahl an Kindern ("Ich habe drei, nicht zwei Kinder"), überschreiten Streitwerte oft die 10.000-Euro-Grenze. Richtig wäre es, bei solchen Kleinigkeiten den Unterlassungswert mit höchstens 500 Euro zu bemessen. Auch weil in der Regel kein wirtschaftlich vernünftig handelnder Mensch mehr als 500 Euro dafür zahlen würde, dass derartige Nebensächlichkeiten in einem Artikel gelöscht werden. Für niedrige Streitwerte bei geringfügigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen spricht auch die Rechtsprechung des BVerfG. Danach dürfen Gebührenregelungen nicht so gestaltet werden, dass das Kostenrisiko zum angestrebten Erfolg "außer Verhältnis steht". 

Vermögenssituation muss stärker gewichtet werden

Zudem differenzieren Gerichte zu wenig danach, ob das beklagte Medium die Bild-Zeitung, ein Fernsehsender, ein kleines Medium oder eine Einzelperson ist. Richtig geht hingegen etwa das OLG Dresden vor. Es nimmt bei Äußerungen auf Social Media mit geringer Breitenwirkung oft einen Streitwert von 1.000 Euro an, in bestimmten Fällen sogar nur einen Streitwert von 200 Euro (Urt. v. 05.09.2017, Az.: 4 U 682/17). 

Vor allem aber beachten die Gerichte die Vermögenssituation der Parteien, anders als § 48 Abs. 2 GKG explizit fordert, in der Regel überhaupt nicht. Doch genau hier liegt die entscheidende Stellschraube zur Vermeidung negativer Effekte auf die Meinungsfreiheit. Das BVerfG untermauert die Bedeutung dieser Gesetzgebung, wenn es in ständiger Rechtsprechung festhält, dass Gebührenregelungen sich nicht so auswirken dürfen, dass "Rechtsschutz vornehmlich nach Maßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eröffnet wird" und andernfalls eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) vorliegt. Das muss erst recht gelten, wenn es auch noch um Chilling Effects auf die Ausübung der Meinungsfreiheit geht. Das heißt: Wenn Kläger oder Beklagter vermögensschwach sind, muss ein deutlich niedrigerer Streitwert angenommen werden als bislang. Denn andernfalls scheitert der Kampf um Persönlichkeitsrecht oder Meinungsfreiheit am Geld, mit der Folge der dargestellten negativen Effekte auf die weitere Ausübung der Grundrechte. 

Bei Klagen von Unternehmen gegen große Medienhäuser, Fernsehsender oder bei Rechtsstreitigkeiten zwischen wohlhabenden Prominenten sind hingegen auch höhere Streitwerte als bislang denkbar. Dies gilt insbesondere auch für Rechtsstreitigkeiten gegen Medien, bei denen die Verletzung von Persönlichkeitsrechten ein wiederkehrender Bestandteil der Berichterstattung ist, da diese sich wirtschaftlich lohnt. 

"Armenrecht" auch im Presserecht einführen

Große Plädoyers für niedrige Streitwerte sind bei Anwälten naturgemäß eine Ausnahme. Doch es sind die Gerichte, die diese festlegen oder im Falle der Kostenklage die Zulässigkeit der Abmahnkosten überprüfen. Diese Verantwortung sollten sie ernst nehmen, statt aus Gründen der Einfachheit schematische Regelstreitwerte anzunehmen.

Die These, dass die bislang zu beobachtende pauschale hohe Streitwertbemessung auch etwas mit dem Wunsch nach sachlicher Zuständigkeit der Pressekammern an den Landgerichten zu tun hat, liegt nicht ganz fern. Hoffnung macht, dass das neue Gerichtsverfahrensgesetz ausdrücklich vorsieht, dass presserechtliche Verfahren unabhängig von der Streitwerthöhe vor dem Landgericht zu führen sind (§ 71 Abs. 1 GVG). Die Landgerichte haben also die Möglichkeit, niedrigere Streitwerte anzusetzen, ohne das Verfahren an das Amtsgericht abgeben zu müssen. 

Ein bloßer Appell an die Rechtsprechung genügt jedoch nicht. Die Politik ist zum Handeln aufgerufen und muss durch klare Gesetzgebung sicherstellen, dass der juristische Kampf um Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht nicht nur Vermögenden offensteht. Nachzudenken wäre auch über eine Regelung, wie in § 12 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auch "Armenrecht" genannt: die sogenannte Streitwertbegünstigung. Danach kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass eine Partei im Falle der Niederlage Gerichtskosten nur nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teils des Streitwertes übernehmen muss. Wenn eine derartige sinnvolle Regelung im Wettbewerbsrecht existiert, muss sie im viel grundrechtsrelevanteren Äußerungsrecht erst recht gelten. 

Streitwertaddition führt zur Kostenfalle

Besonders drastisch zeigt sich die potentiell ruinöse Wirkung des Systems auch bei der Addition von Streitwerten. Hart traf dies die Wochenzeitung Kontext. Sie veröffentlichte 2018 rechtsextreme Chats, die auf dem Facebook-Kanal eines AfD-Mitarbeiters erschienen waren. Dieser klagte dagegen erfolgreich vor dem OLG Frankfurt. Das Gericht sah es nicht als erwiesen an, dass die Chats tatsächlich von ihm stammten, und verurteilte Kontext und Verantwortliche zur Unterlassung.

Diese Entscheidung ist in der Sache fragwürdig und derzeit beim BGH anhängig. Was die Höhe des Streitwertes angeht, addierte das OLG Frankfurt die einzelnen Äußerungen im Wesentlichen und kam so auf einen Streitwert von sage und schreibe 480.000 Euro. Später korrigierte es diesen auf immer noch stolze 367.000 Euro. Die Folge: Kontext musste wegen eines einzigen Berichts Prozesskosten in Höhe von rund 60.000 Euro tragen – ungefähr das Jahresgehalt eines Redakteurs. Sollte der BGH das Urteil einschließlich des Streitwerts bestätigen, drohen Prozesskosten von über 100.000 Euro.

Eine derartige Addition kann jedenfalls bei gleichgelagerten Vorwürfen nicht richtig sein. Wird einem Kläger – wie hier von Kontext – vorgeworfen, er habe geschrieben, es gebe "so viele Ausländer im Land, dass sich ein Holocaust mal wieder lohnen würde", ist damit bereits das Bild eines nationalsozialistischen Extremisten gezeichnet. Die zusätzliche Behauptung, er unterzeichne private Nachrichten mit "Sieg Heil!", steigert dieses Bild nur graduell. Finden sich in einem Artikel mehrere gleichgelagerte Rechtsverletzungen, dürfen die Streitwerte für die einzelnen Äußerungen daher nicht einfach addiert werden, sondern allenfalls moderat erhöht werden, wie bei der Bildung einer Gesamtstrafe im Strafrecht. Andernfalls wird die Schwere eines im Grunde einheitlichen Vorwurfs in ungerechtfertigter Weise vervielfacht. 

Eine entsprechende Begrenzung muss der Gesetzgeber ausdrücklich schaffen. Andernfalls bleibt das Kostenrisiko unkalkulierbar und damit einschüchternd.

Aus eins mach drei

Die Krönung der unverhältnismäßig hohen Kostenbelastung zulasten von Medien sind die völlig aus dem Ruder laufenden Abmahngebühren, wenn Betroffene nicht nur Unterlassung, sondern auch Gegendarstellung und Richtigstellung fordern. 

Obwohl all dies ohne Weiteres in einem einzigen Anspruchsschreiben gemacht werden könnte, werden drei getrennte Schreiben versandt. Das Entscheidende sind allerdings nicht die drei Schreiben, sondern dass insgesamt auch drei Geschäftsgebühren abgerechnet werden. Dies ergibt deutlich höhere Anwaltsgebühren als die Alternative, die Ansprüche wertmäßig zu addieren und eine Geschäftsgebühr abzurechnen. Der BGH hat diese Art der Abrechnung gebilligt (BGH, Urt. v. 17.11.2015 – VI ZR 492/14).

Die Folge: Das abgemahnte Medium muss etwa das Doppelte an Abmahngebühren zahlen, z.B. 4.000 Euro statt der 2.000 Euro. Würde das Medium zur Prüfung der Ansprüche selbst einen Rechtsanwalt beauftragen, könnte sich die Kostenbelastung im Fall der Niederlage auf 8.000 Euro verdoppeln. 

Vor dem Hintergrund, dass alle Schreiben auf dasselbe Interesse gerichtet sind, nämlich negative Auswirkungen einer Aussage aus der Welt zu schaffen, ist die Annahme von drei Angelegenheiten dogmatisch nicht überzeugend. Hinzu kommt eine weitere Fehlannahme: Selbst wenn man von drei Angelegenheiten ausginge, wäre bei der Berechnung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen, dass bereits mit der Richtigstellung das Interesse an Unterlassung und Gegendarstellung auf Null sinkt, weil die Richtigstellung beide Ansprüche nach der Rechtsprechung faktisch erledigt. Das Unterlassungsinteresse geht im Richtigstellungsinteresse auf, weil nach der Rechtsprechung mit einer ernst gemeinten Richtigstellung die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch entfällt. Gleiches gilt für das Rechtsschutzbedürfnis für eine Gegendarstellung. Da es damit bei einer durchgesetzten Richtigstellung gar kein "objektives Interesse" des Klägers an Unterlassung und Gegendarstellung gibt, können diese beiden Ansprüche bei gleichzeitiger Geltendmachung auch nicht mit den üblichen Streitwerten bemessen werden. 

Die Drei-Angelegenheiten-Rechtsprechung des BGH überzeugt daher nicht. Sie ist verfassungsrechtlich höchstproblematisch. Wenn ein Medium schon wegen eines einzelnen Detailfehlers mehrere tausend Euro Rechtsanwaltsgebühren zahlen muss, hat dies faktisch Sanktionscharakter. Die naheliegende Folge: Aus Angst vor einem erneuten Fehler wird auf kritische Berichterstattung über die Person ganz verzichtet oder diese eingeschränkt. 

Umgekehrt ist allerdings auch darauf hinzuweisen, dass eine andere kostenrechtliche Entscheidung des BGH Medien strukturell unfair bevorzugt. Nach jüngerer Rechtsprechung sollen Abmahnungen an mehrere Medien wegen gleicher oder ähnlicher Vorwürfe nur eine einzige Angelegenheit darstellen (BGH, Urt. v. 22.01.2019 – VI ZR 402/17). Das führt nicht nur zu kaum lösbaren Abrechnungsproblemen, sondern ist widersprüchlich: Einerseits werden beim Vorgehen gegen ein einzelnes Medium drei Angelegenheiten angenommen, wenn Unterlassung, Gegendarstellung und Richtigstellung verlangt werden; andererseits soll das Vorgehen gegen zehn Medien, die die gleiche Falschmeldung verbreiten, nur eine Angelegenheit darstellen. 

Diese inkonsistente Rechtsprechung verstärkt die unfaire Kostenverteilung im Presserecht erheblich. Der Gesetzgeber sollte hier klare, widerspruchsfreie Vorgaben schaffen.

Es geht letztlich um Demokratie 

Insgesamt hat der Gesetzgeber in den Blick zu nehmen, dass der Streit um Kosten im Presserecht die Steuerung des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses betrifft. Er sollte daher nicht die gleichen Grundsätze zur Bemessung der Gebühren heranziehen, wie beim Streit um ein Auto. 

Richterinnen und Richter können und sollten bereits jetzt unter Rückgriff auf § 48 Abs. 2 GKG die Vermögenssituation berücksichtigen und bei der Streitwertbemessung deutlich nach dem Grad der Rufschädigung und Verbreitung der Äußerung differenzieren. 

Die Politik ist darüber hinaus aufgerufen, eine solche Rechtsprechung durch klare Gesetzgebung sicherzustellen. Gegebenenfalls ist ein neues Gebührensystem im Äußerungsrecht zu schaffen, das sich der besonderen Bedeutung dieses Rechtsgebiets für die öffentliche Meinungsbildung und damit für die Demokratie bewusst macht. 

Dieser Artikel ist Teil der Reihe “Für ein faireres Presserecht” des LTO-Chefredakteurs Felix W. Zimmermann. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um Anti-SLAPP werden darin tatsächlich wirksame Maßnahmen zur prozeduralen Stärkung der Meinungs- und Pressefreiheit vorgeschlagen. Weiter erschienen sind die Beiträge “Der Fliegende Gerichtsstand gehört abgeschafft" und " Wer grundlos abmahnt, soll zahlen“ sowie die Zusammenfassung der Reformvorschläge “Diese Reformen braucht die Meinungs- und Pressefreiheit wirklich”.

Zitiervorschlag

Für ein faireres Presserecht II: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59218 (abgerufen am: 17.03.2026 )

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