Wer Journalisten, Bürger oder Medien abmahnt, kann dies nahezu risikolos tun. Auch wer unbegründet angreift, muss keine Anwaltskosten erstatten. Das schwächt die Meinungsfreiheit und muss sich ändern, meint Felix W. Zimmermann
Dass Unternehmen oder Prominente mit völlig haltlosen Argumenten gegen Medien vor Gericht ziehen und dort Berichterstattung verbieten, ist die absolute Ausnahme. Schließlich sitzen in deutschen Pressekammern in aller Regel hochprofessionelle Richterinnen und Richter. Die Relevanz von Einschüchterungsklagen in der aktuellen SLAPP-Debatte wird daher grob überschätzt.
Was hingegen in Deutschland täglich vorkommt, sind aus der Hüfte geschossene Abmahnungen, gerichtet an Medien, Journalisten oder andere Bürger, frei nach dem Motto "Man kann es ja mal probieren". Auch wenn es um eindeutig zulässige oder völlig belanglose Äußerungen geht, findet ein halbwegs guter Presseanwalt immer eine wortgewaltige Argumentation und ein paar zusammenkopierte Gerichtspassagen, warum das Gesagte angeblich das Persönlichkeitsrecht des Mandanten schwerwiegend verletzt und fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Anwaltskosten für das Schreiben.
Professionelle Rechtsabteilungen lassen sich durch solche Abmahnungen nicht beeindrucken, dort verursachen sie "nur" Arbeit. Im Presserecht unerfahrene Journalisten, Aktivisten oder Social-Media-User können hingegen die Substanzlosigkeit gut geschriebener Abmahnungen nicht sofort erkennen. Viele lassen sich von den Schreiben einschüchtern, ändern oder löschen ihre Berichte, geben die geforderte Unterlassungserklärung ab und nehmen sogar von zukünftiger Berichterstattung Abstand.
Anwaltlicher Rat ist teuer
Kurzum: Sie verpflichten sich rechtsverbindlich zu schweigen, obwohl die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt war, und zahlen unnötigerweise hohe Abmahnkosten. Oft kein Wunder angesichts angedrohter Konsequenzen wie kostspieliger Klage, Schadensersatz und Geldentschädigung.
Da wäre anwaltlicher Rat gefragt. Doch der ist teuer. Meist fallen über 1.000 Euro an Anwaltskosten allein für ein außergerichtliches Schreiben an. Auch wenn beispielsweise eine abgemahnte Journalistin im Recht ist, bleibt sie auf ihren Anwaltskosten sitzen. Der Abmahner muss sie nicht erstatten.
Im umgekehrten Fall der berechtigten Abmahnung müsste die Journalistin jedoch die Rechtsanwaltskosten des Abmahners erstatten. Denn eine rechtswidrige Berichterstattung verletzt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)), womit über § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Falle des Verschuldens Schadensersatzansprüche bestehen.
Gesetzgeber muss Kampf um Meinungsfreiheit fair gestalten
Dogmatisch lässt sich diese unterschiedliche Behandlung unter anderem damit begründen, dass im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Bericht der "Schaden" ja schon eingetreten ist, während die Aussage allein durch das Schreiben ja noch nicht verboten, sondern nur angegriffen wird.
Allerdings ist in den Blick zu nehmen, dass eine Abmahnung gleichwohl durch den Einschüchterungseffekt bereits grundrechtsrelevante Wirkung auf die Meinungsfreiheit hat. Durch die sogenannte objektiv-rechtliche Komponente der Grundrechte ist der Staat verpflichtet, freie öffentliche Kommunikation als Grundlage der Demokratie zu sichern und zu fördern. Er muss dafür also faire Rahmenbedingungen schaffen. Dies spricht sehr dafür, einen Kostenerstattungsanspruch bei unberechtigten Abmahnungen anzuerkennen.
Damit wäre der Meinungsfreiheit in vielfacher Hinsicht gedient. Aufgrund der Gefahr, Kosten der Gegenseite übernehmen zu müssen, würde die Versendung von schikanösen Abmahnungen zurückgehen und damit auch Einschüchterungseffekte auf Journalisten oder andere Publizisten. Gleichzeitig wäre die Hürde etwa für eine Journalistin, einen Anwalt zu beauftragen, geringer, weil die berechtigte Hoffnung besteht, dessen Kosten an den Abmahner weitergeben zu können.
Insgesamt führte eine solche Regelung also dazu, dass weniger zulässige wahre Tatsachenbehauptungen und zulässige Meinungen unterdrückt werden. Sie ist daher verfassungsrechtlich für die Absicherung freier Kommunikationsprozesse in der Demokratie geradezu geboten.
Anspruch im Urheber- und Wettbewerbsrecht längst existent
Im Urheberrecht gibt es die Regelung bereits. § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) sieht vor, dass, soweit eine Abmahnung erkennbar unberechtigt ist, der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Und auch im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist in § 13 Abs. 4 ein solcher Kostenerstattungsanspruch geschaffen worden. Es ist weder begründbar noch nachvollziehbar, dass im grundrechtlich wegen der Meinungsfreiheit viel sensibleren Äußerungsrecht ein solcher Anspruch fehlt.
Der Gesetzgeber muss ihn schaffen.
Dieser Artikel ist Teil der Reihe “Für ein faireres Presserecht” des LTO-Chefredakteurs Felix W. Zimmermann. Vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion um Anti-SLAPP werden darin tatsächlich wirksame Maßnahmen zur prozeduralen Stärkung der Meinungs- und Pressefreiheit vorgeschlagen. Weiter erschienen sind die Beiträge “Der Fliegende Gerichtsstand gehört abgeschafft" und "Kampf um Meinungsfreiheit darf nicht am Geld scheitern“ sowie die Zusammenfassung der Reformvorschläge “Diese Reformen braucht die Meinungs- und Pressefreiheit wirklich”.
Für ein faireres Presserecht III: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59217 (abgerufen am: 15.03.2026 )
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