Wo enden Verkehrssicherungspflichten im öffentlichen Raum und wo beginnt Eigenverantwortung? Das musste das LG Koblenz auf die Klage einer Frau entscheiden, die ganz in der Nähe der historischen Innenstadt wohnt.
Eine etwa zwei bis drei Zentimeter große Lücke in der Bepflasterung einer Altstadt nahe der Stadtmauer begründet keinen Schadensersatzanspruch, auch wenn man in der Lücke mit seinem Schuh hängen bleiben kann. Das hat das Landgericht (LG) Koblenz entschieden (Urt. v. 09.02.2026, Az. 1 O 9/25).
Geklagt hatte eine Frau, die nur wenige Gehminuten von einer historischen Innenstadt entfernt wohnt. Der Weg im Bereich der Stadtmauer der Stadt ist ein häufig genutzter Fußweg, der mit einer sehr alten Steinpflasterung versehen ist. Im Sommer 2021 kam es zum behaupteten Unfallereignis: Auf dem Weg in die Stadt sei sie mit ihrem Schuh in einer mehrere Zentimeter großen Lücke zwischen den Steinen hängen geblieben und gestürzt. Dabei habe sie sich einen mehrfachen Schulterbruch zugezogen.
Weil größere Lücken und Vertiefungen nicht hinzunehmen seien, forderte die Frau Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000 Euro. Sie behauptet, die Beklagte habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Wiederum meint die Beklagte: Die ortskundige Frau ist selber schuld und hätte besser aufpassen müssen.
Die Klage blieb ohne Erfolg, die 1. Zivilkammer verneinte einen entsprechenden Anspruch aus § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 34 Grundgesetz (GG).
Auch Fußgänger trifft Eigenverantwortung
Zwar bestehe für die Beklagte grundsätzlich die Verpflichtung, die Verkehrssicherheit des Weges zu gewährleisten. Dazu gehörten all jene Maßnahmen, "die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halte, um andere vor Schaden zu bewahren". Indes könne nicht jeder abstrakten Gefahr mit vorbeugenden Maßnahmen begegnet werden. Für den Verkehrsraum bedeutet das, dass dieser nur von solchen Gefahren freizuhalten sei, "die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag".
Bei öffentlichen Wegen erstrecke sich die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auf die Instandhaltung des Belages oder Pflasters. Doch derjenige, der den Weg nutzt, müsse sich auch den gegebenen Verhältnissen anpassen, stellt die Kammer klar. Bei der Frage, welche Höhenunterschiede zwischen Pflastersteinen hinzunehmen seien, komme es nicht auf eine "absoluten Höhendifferenz" an, sondern vielmehr auf die besonderen Umstände im Einzelfall. Vorliegend sei der gesamte Weg mit historischen groben Pflastersteinen versehen und habe daher durchweg Unebenheiten aufgewiesen. "Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von zwei bis drei Zentimetern stellten den typischen Bodenbelag dar und entsprechen der gewünschten Bauweise einer Altstadt", so die Kammer.
Ebenso folgte die Kammer der Beklagten darin, dass der Haftung ein haftungsausschließendes Eigenverschulden (§ 254 BGB) entgegenstehe. Dies gelte schon deshalb, weil die Klägerin ortskundig sei. Außerdem sei die Lücke gut erkennbar gewesen, soweit sich die Steine an dieser Stelle farblich unterscheiden.
jb/LTO-Redaktion
LG Koblenz verneint Verkehrssicherungspflichtverletzung: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59438 (abgerufen am: 15.03.2026 )
Infos zum Zitiervorschlag