OLG zu Spirituosen-Namen für alkoholfreie Drinks: "This is not Rum" hilft nicht

02.04.2026

Wer "Gin" oder "Rum" auf das Etikett schreibt, muss auch die entsprechenden Prozente liefern. Das Hanseatische OLG stellt klar: Die EU-Spirituosenverordnung lässt keinen Raum für "alkoholfreie Alternativen", die sich namentlich bei den Klassikern bedienen.

In der Bar-Kultur hat sich ein neuer Trend etabliert: Alkoholfreie Destillate, die geschmacklich an klassische Spirituosen heranreichen wollen. Doch was aus Marketingsicht als "alkoholfreie Alternative" charmant umschrieben wird, unterliegt rechtlich engen Grenzen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) hat in einem aktuellen Berufungsurteil klargestellt, dass die Bezeichnungen "Rum", "Gin" und "Whiskey" exklusiv Produkten mit entsprechendem Alkoholgehalt vorbehalten sind. Wer die Begriffe für nahezu alkoholfreie Getränke nutzt, bewegt sich außerhalb des Erlaubten – und zwar auch dann, wenn der Hersteller durch Zusätze wie "This is not" (deutsch: "Das ist kein") explizit auf den fehlenden Alkohol hinweist (Urt. v. 02.04.2026, Az. 3 U 57/25).

Ein bisschen Wasser, ein bisschen Aroma

Der Fall nahm seinen Lauf, als ein Branchenverband der Spirituosenindustrie die Produktlinie eines Startups ins Visier nahm. Das junge Unternehmen vertreibt Getränke, die als alkoholfreie Pendants zu den Bar-Klassikern fungieren sollen. Der Herstellungsprozess ist dabei denkbar nüchtern: Eine Basisessenz wird mit Wasser, Aromen und Zusatzstoffen versetzt. Am Ende steht ein Produkt mit einem Alkoholgehalt von lediglich 0,3 % vol. – für das Startup jedoch kein Grund, auf die klangvollen Namen der Vorbilder zu verzichten.

Auf den Flaschen prangten Slogans wie "This is not Rum", "alkoholfreie Alternative zu Gin" oder "schmeckt nach Whiskey". Auch die Bezeichnung "American Malt" wurde für die Whiskey-Alternative bemüht. Der Verband sah darin eine unzulässige Anlehnung an geschützte Kategorien und klagte auf Unterlassung.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht (LG) Hamburg errang der Verband nur einen Teilsieg. Das Gericht untersagte zwar die Nutzung der Gattungsbegriffe "Rum", "Gin" und "Whiskey", sah in der Bezeichnung "American Malt" jedoch noch keinen Verstoß. Das LG argumentierte damals noch, dass "Malt" (deutsch: Malz) allein keine geschützte Spirituosenkategorie sei.

Damit wollten sich beide Parteien nicht zufriedengeben und legten Berufung zum Hanseatischen OLG ein. Der 3. Zivilsenat des OLG zeigte sich nun deutlich strenger. Er gab dem Verband in vollem Umfang recht und verurteilte das Startup zur Unterlassung sämtlicher Bezeichnungen – nun eben auch des "American Malt".

Wo Gin, Rum und Whiskey draufsteht, muss auch welcher drin sein

Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist die EU-Spirituosenverordnung 2019/787. Sie legt exakt fest, welche stofflichen Anforderungen ein Getränk erfüllen muss, um einen bestimmten Namen zu tragen. Ein zentrales Kriterium ist dabei das Vorhandensein eines definierten Mindestalkoholgehalts: Danach muss ein Whiskey mindestens 40 % vol. aufweisen, während bei Gin und Rum die Grenze schon bei 37,5 % vol. liegt. Das OLG betonte, dass diese Bezeichnungen absolut geschützt sind. Wenn ein Getränk diese Hürden nicht nimmt – was bei 0,3 % vol. offensichtlich der Fall ist –, darf der Name überhaupt nicht im Zusammenhang mit dem Produkt auftauchen. Die Argumentation, durch Zusätze wie "This is not…" werde ja gerade klargestellt, dass es sich nicht um eine Spirituose handele, ließen die Richter nicht gelten. Solche "entlastenden" Zusätze kennt das strenge System der Verordnung nicht. Wer den Namen nennt, nutzt dessen Image, um sein eigenes Produkt aufzuwerten.

Die Entscheidung zum "American Malt" zeigt, dass man das Verbot nicht umgehen kann, indem man einfach nur das Wort "Whiskey" weglässt. Nach Art. 12 der Verordnung ist nämlich auch die sogenannte "Anspielung" verboten. Das bedeutet: Ein Hersteller darf keine Begriffe wählen, die beim Kunden sofort das Bild einer geschützten Spirituose im Kopf erzeugen. Da Malz ("Malt") die typische Zutat für einen Malt-Whiskey ist, denkt der Verbraucher beim Lesen automatisch an das hochprozentige Original.

Der Senat orientierte sich hier an der strengen Linie des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Der EuGH hatte dort bereits klargestellt, dass die Bezeichnung "Gin alkoholfrei" unzulässig ist. Kurz gesagt: Wenn das Getränk nicht drin ist, darf der Name – oder eine zu deutliche Erinnerung daran – nicht auf die Flasche.

Noch ist die Entscheidung nicht rechtskräftig. Da die Frage, wie weit der Schutz vor "Anspielungen" bei Ersatzprodukten reicht, von grundsätzlicher Bedeutung ist, wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG zu Spirituosen-Namen für alkoholfreie Drinks: . In: Legal Tribune Online, 02.04.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59660 (abgerufen am: 14.04.2026 )

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