BGH zum Verjährungsbeginn beim Anwaltsregress: Ein ver­lo­rener Pro­zess allein reicht nicht

01.12.2025

Ein verlorener Prozess bedeutet noch nicht, dass der Anwalt etwas verbockt hat. Der BGH stellt klar: Die Verjährungsfrist für den Anwaltsregress beginnt erst, wenn Mandanten erkennen konnten, dass der mögliche Fehler bei ihrem Anwalt lag.

Ein Verfahren zu verlieren, gehört zu den unschöneren Momenten des Rechtslebens – erst recht, wenn man später den Eindruck hat, der eigene Anwalt hätte das Ganze vielleicht verhindern können. Für juristische Laien ist so etwas allerdings selbst nach der Lektüre eines Urteils oft kaum erkennbar. Und genau das darf ihnen nicht zum Nachteil gereichen. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) machte deutlich, dass die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beim Anwaltsregress nicht einfach mit einem missliebigen Urteil beginnt. Vielmehr läuft die Frist erst dann, wenn Mandanten überhaupt erkennen konnten, dass bei der anwaltlichen Arbeit etwas nicht ordnungsgemäß gelaufen sein könnte. Und diese Schwelle kann höher liegen, als manche Vorinstanzen dachten (Urt. v. 09.10.2025, Az. IX ZR 18/24).

Der Ausgangspunkt: Eine Deckungsanfrage, die nie gestellt wurde

Im vorliegenden Fall lief es genau so: Der Kläger verlor einen Prozess gegen das Schadensabwicklungsunternehmen seiner Rechtsschutzversicherung – ärgerlich, aber zunächst nichts, was zwangsläufig auf anwaltliche Fehler hindeutet. Erst mit etwas Abstand stellte sich für ihn die Frage, ob das Ergebnis tatsächlich an der Rechtslage lag oder ob sein Anwalt eine wichtige Formalie übersehen hatte. Konkret warf er ihm vor, im Zusammenhang mit einem weiteren Rechtsstreit nicht noch einmal bei seiner früheren Rechtsschutzversicherung nachgefragt zu haben, ob dort Kostenschutz besteht. Diese erneute Anfrage beim Vorversicherer wäre für die Übernahme der Prozesskosten aber erforderlich gewesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah 2016 genau darin den Grund dafür, dass der Kläger am Ende selbst zahlen musste – und auch die später erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH änderte daran nichts.

Damit war der Streit mit der Rechtsschutzversicherung zwar beendet, die Sache zwischen Mandant und Anwalt aber noch nicht. Erst Ende 2018 – also deutlich nach Abschluss des Ausgangsverfahrens – machte der Kläger geltend, sein Anwalt habe die fehlende Nachfrage zu verantworten und schulde ihm Schadensersatz. Er versuchte zunächst eine Einigung über ein Schlichtungsverfahren, was aber mangels Mitwirkung des Anwalts scheiterte. Danach leitete er ein Mahnverfahren über mehr als 120.000 Euro ein. Gut 23.000 Euro davon klagte er später ein.

Die Vorinstanzen im Regressverfahren sahen diese Ansprüche als verjährt an. Ihrer Auffassung nach hätte der Kläger bereits mit dem OLG-Urteil von 2016 erkennen müssen, worauf sein Schaden beruhte – und damit habe die Verjährungsfrist aus ihrer Sicht schon damals begonnen.

Warum der Prozessverlust nicht stutzig machen muss

Der BGH sieht das deutlich nüchterner: Ein verlorenes Verfahren – selbst in zweiter Instanz – bedeute noch nicht, dass Mandanten erkennen können, ob ihr Anwalt etwas falsch gemacht hat. Für juristische Laien sei es regelmäßig schwer einzuschätzen, ob ein ungünstiges Ergebnis auf einem Versäumnis oder schlicht auf der Rechtslage beruht. Auch ausführliche Urteilsgründe änderten daran nichts. Bloße Unsicherheiten oder erste Zweifel reichten für den Beginn der Verjährung nicht aus, so der BGH.

Außerdem habe das OLG einen Punkt übersehen: Der Kläger habe nach dem Berufungsurteil keinerlei Anzeichen von Misstrauen gegenüber seinem Anwalt gehabt – im Gegenteil, er legte noch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein. Wer ein Verfahren weiter betreibt, geht typischerweise nicht davon aus, dass der eigene Anwalt zuvor etwas Grundlegendes übersehen hat. Für den BGH spricht dieses Verhalten deutlich dagegen, dass der Kläger schon 2016 die nötige Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hatte.

Das OLG habe diesen Teil des Sachverhalts nicht hinreichend gewürdigt, so der BGH. Dafür bekommt es jetzt nochmal die Gelegenheit, denn der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück ans OLG. Die Beweislast liegt beim Anwalt. Er muss darlegen, dass der Kläger schon früher genug wusste, um Regressansprüche prüfen zu können. Erst dann lässt sich sagen, ob der Anspruch wirklich verjährt ist oder nicht.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH zum Verjährungsbeginn beim Anwaltsregress: . In: Legal Tribune Online, 01.12.2025 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/58753 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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