Teenager, die laut Anklage die "Deutsche Nation" durch Straftaten "verteidigen" wollten: Manche Mitglieder der "Letzten Verteidigungswelle" waren bei ihren Taten erst 14 Jahre alt. Nun richtet der Hanseatische Staatsschutzsenat über sie.
Gut neun Monate nach großangelegten Razzien in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Hessen müssen sich am kommenden Donnerstag acht junge Männer vor dem Staatsschutzsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg verantworten. Ihnen wird unter anderem die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer rechtsextremen terroristischen Vereinigung (§129a Strafgesetzbuch (StGB)) vorgeworfen.
Daneben stehen Vorwürfe wie versuchter Mord (§§ 211, 22, 23 StGB), versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22, 23 StGB), schwere Brandstiftung (§ 306a StGB), Verabredung zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 StGB), Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB), Verstöße gegen das Sprengstoffrecht (§ 40 SprengG) sowie die Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen (§ 86a StGB) im Raum. Auch Beihilfe zu den Taten (§ 27 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) sind Teil des Anklagekomplexes. Es geht also nicht um einzelne Exzesse, sondern um ein dichtes Geflecht schwerer Straftaten.
Nach Darstellung der Bundesanwaltschaft verstanden sich die Mitglieder der Gruppe als letzte Instanz zur Verteidigung der "Deutschen Nation". Ihr erklärtes Ziel sei es gewesen, durch gezielte Gewalttaten einen Zusammenbruch der demokratischen Ordnung der Bundesrepublik herbeizuführen.
Junge Angeklagte organisieren sich über Chats
Als Rädelsführer sind drei der Angeklagten angeklagt, ein weiterer soll als Mittäter gehandelt haben. Vier der fünf Hauptbeschuldigten waren bei ihrer Festnahme im Mai vergangenen Jahres noch minderjährig, der jüngste gerade einmal 14 Jahre alt. Entsprechend mussten einige von ihnen gemeinsam mit ihren Eltern zur Haftvorführung vor dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe erscheinen.
Zwei der mutmaßlichen Rädelsführer stammen aus Mecklenburg-Vorpommern. Ein im Landkreis Rostock festgenommener Jugendlicher soll demnach "Erfinder" der Gruppe gewesen sein, die sich über Chatgruppen vernetzt habe. Gemeinsam mit einem weiteren in Wismar festgenommenen Angeklagten sowie einem dritten Rädelsführer habe er als Administrator der Gruppenchats fungiert.
Im Zuge der Ermittlungen wurden im Mai insgesamt 13 Objekte durchsucht. Drei der nun Angeklagten befanden sich bereits damals in Untersuchungshaft. Der älteste Beschuldigte war zum Zeitpunkt seiner Festnahme 21 Jahre alt. Bereits zuvor hatte es Durchsuchungen in Sachsen und Thüringen gegeben.
Anschläge, Pläne und Gewaltfantasien
Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft plante die Gruppe Brand- und Sprengstoffanschläge, insbesondere auf Asylbewerberunterkünfte und linke Einrichtungen. Der Gruppe werden drei Anschläge beziehungsweise Anschlagspläne in Brandenburg und Thüringen zugerechnet.
So sollen zwei Mitglieder im Oktober 2024 einen Brandanschlag auf ein Kulturhaus im südbrandenburgischen Altdöbern verübt haben. Dass dabei keine Menschen verletzt wurden, sei lediglich dem Zufall zu verdanken. Im Januar vergangenen Jahres sollen zwei weitere Mitglieder im thüringischen Schmölln das Fenster einer bewohnten Asylbewerberunterkunft eingeschlagen und versucht haben, das Gebäude mit Pyrotechnik in Brand zu setzen. Der Versuch scheiterte, zurück blieben jedoch Hakenkreuze und Parolen wie "Ausländer raus".
Zudem sollen drei Angeklagte einen Brandanschlag auf eine Asylbewerberunterkunft im brandenburgischen Senftenberg geplant haben. Dieser konnte nach Angaben der Ermittler offenbar verhindert werden, nachdem ein Reporterteam von stern und RTL Hinweise gegeben hatte. Vier der Beschuldigten sollen darüber hinaus Menschen angegriffen haben, die sie für pädophil hielten.
"Jugendliche mit Verantwortungsreife"
Laut Bundesanwaltschaft haben auch die zum Tatzeitpunkt minderjährigen Angeklagten (Personen zwischen 14 und 17 Jahren, vgl. § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)) "als Jugendliche mit Verantwortungsreife" gehandelt.
Das bedeutet, dass sie zur Tatzeit im Sinne von § 3 Satz 1 JGG reif genug gewesen sein sollen, um das Unrecht ihrer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist das relevant: Während Kinder unter 14 Jahren nach § 19 StGB schuldunfähig sind, wird bei Jugendlichen individuell geprüft, ob sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen. Ist dies der Fall, können sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Der älteste Angeklagte, der bei seiner Festnahme 21 Jahre alt war, gilt strafrechtlich als Heranwachsender, sofern er zur Tatzeit zwischen 18 und 20 Jahre alt war (§ 1 Abs. 2 JGG). Für ihn entscheidet das Gericht nach § 105 JGG, ob aufgrund seiner Persönlichkeitsentwicklung noch das Jugendstrafrecht (Erziehungsgedanke) oder bereits das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist.
Die höchste zu verhängende Jugendstrafe beträgt laut § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG grundsätzlich fünf Jahre. "Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen (definiert in § 12 Abs. 1 StGB als Taten mit einer Mindeststrafe von einem Jahr), für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre", heißt es in § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG. Gleiches gilt für Heranwachsende, sofern auf sie gemäß Jugendstrafrecht angewendet wird; das Höchstmaß für Heranwachsende kann unter besonderen Umständen (Mord) sogar bis zu 15 Jahre betragen (§ 105 Abs. 3 JGG).
Aufgrund des jungen Alters der Angeklagten ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Öffentlichkeit von dem Verfahren teilweise ausgeschlossen wird.
xp/LTO-Redaktion
mit Material der dpa
Oberlandesgericht Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59426 (abgerufen am: 15.03.2026 )
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