LG Frankenthal zur ärztlichen Aufklärungspflicht: Pri­vat­pa­tient muss Kos­ten­über­nahme für OP selbst prüfen

28.11.2025

Privatversicherte aufgepasst: Ein Arzt muss grundsätzlich seine Patienten nicht darüber informieren, ob die Kosten einer anstehenden Operation von der privaten Krankenversicherung übernommen werden. Das muss der Patient schon selbst.   

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankenthal in einem Berufungsverfahren befasst. Danach besteht eine solche Pflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen, stellte die Kammer in einem sogenannten Hinweisbeschluss klar (Beschl. v. 23.07.2025, Az. 2 S 75/25).

Im konkreten Fall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte sich wegen Problemen bei der Nasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Arzt ihm den medizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraussichtlichen Kosten für die OP wurde er nicht informiert. Nach der Operation weigerte er sich, die Rechnung zu bezahlen. Die OP sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privatversicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.

"Arzt auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der PKV"

Bereits die Vorinstanz, das Amtsgericht Ludwigshafen, hatte nach Beweisaufnahme den Patienten verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privatversicherung (PKV). Dieses Ergebnis hat die 2. Zivilkammer des LG nunmehr bestätigt. Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. 

Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren, denn alleine der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die dementsprechende Regulierungspraxis. Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherungen. Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen.

Da der Patient seine Berufung nach dem Hinweisbeschluss des LG ("Zürückweisungsbeschluss" nach § 522 Abs.2 Zivilprozessordnung) zurückgenommen habe, sei die Entscheidung des Amtsgerichts (Urt.v. 05.05.2025, Az. 2a C 258/22) nunmehr rechtskräftig, teilte das LG am Freitag mit.

hs/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Frankenthal zur ärztlichen Aufklärungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 28.11.2025 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/58741 (abgerufen am: 06.12.2025 )

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