Im Block-Prozess wurden Akten aus dem Ermittlungsverfahren auch dem Spiegel-TV zugespielt, der sie veröffentlichte. Christina Block zog dagegen vor das Landgericht Hamburg. Ohne Erfolg. Das Gericht sieht ein "überragendes Informationsinteresse”.
Spiegel-TV darf in seiner Berichterstattung über den Block-Prozess auch über Aussagen des Kronzeugen David Barkay aus dem Ermittlungsverfahren berichten. Das hat die Pressekammer des Landgerichts (LG) Hamburg entschieden und damit einen Verfügungsantrag von Christina Block zurückgewiesen (Beschl. v. 19.2.26, Az. 324 O 2/26). Die Steakhaus-Erbin und Unternehmerin steht derzeit wegen der mutmaßlichen Entführung ihrer Kinder aus Dänemark vor Gericht. LTO berichtet fortlaufend über den Prozess.
Hintergrund ist ein auf dem YouTube-Kanal vom Spiegel-TV am 25. November 2025 veröffentlichtes Video. Darin werden Aussagen von Barkay aus dem Ermittlungsverfahren bei der Polizei wiedergegeben, also zu einem Zeitpunkt, als der mutmaßliche Organisator der Entführung noch nicht vor Gericht ausgesagt hatte. Seit Mitte Dezember tritt er auch als Zeuge vor Gericht auf. Block wollte Spiegel-TV die Veröffentlichung von "die Schuld- und Straffrage betreffenden Einzelheiten" aus der Ermittlungsakte untersagen. Konkret wandte sie sich gegen eingeblendete Aussagen aus einem Vernehmungsprotokoll sowie gegen eine gezeigte Hausskizze.
Christina Block beauftragte daraufhin ihre Presseanwälte (LHR Rechtsanwälte, Rechtsanwältin Alisa Burnett), gegen Spiegel-TV vorzugehen. Die Argumentation: Der Beitrag enthalte unwahre Tatsachenbehauptungen, jedenfalls aber eine unzulässige Verdachtsberichterstattung. Außerdem hätten die Spiegel-Journalisten den Straftatbestand der verbotenen Mitteilung aus Gerichtsverfahren (§ 353d Strafgesetzbuch (StGB)) erfüllt. Die umstrittene Vorschrift verbietet unter anderem amtliche Dokumente aus einem Strafverfahren ganz oder in wesentlichen Teilen wörtlich mitzuteilen, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden oder das Verfahren abgeschlossen ist.
"Überragendes Informationsinteresse"
Die Hamburger Pressekammer folgte keiner dieser Argumentationen, sondern gab Spiegel-TV, vertreten durch JBViniol-Rechtsanwälte (Dr. Marc-Oliver Srocke), recht. Zunächst hält die Kammer fest, dass Spiegel-TV bei der Wiedergabe der Aussagen von Barkay keine Tatsachenbehauptung verbreitet habe. Zwar könnte die einleitende Formulierung "Barkay packt über seine Rolle als Entführer in der Causa Block aus" Zuschauer zu der Annahme führen, es folgten Tatsachen über das Tatgeschehen. Direkt nach dieser Einleitung formuliere Spiegel-TV aber im Konjunktiv und erwähne das Bestreiten von Christina Block. Das Landgericht geht also davon aus, dass sich Spiegel-TV die Äußerungen nicht zu eigen gemacht hat und damit nicht selbst Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat.
Auch eine unzulässige Verdachtsberichterstattung im Hinblick auf die Tatbeteiligung an der Entführung der Kinder liege nicht vor. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind immer dann zu beachten, wenn gegen eine Person öffentlich der Verdacht verbreitet wird, eine Straftat oder eine andere rufschädigende Tat begangen zu haben. Die Voraussetzungen versuchen auf der einen Seite das Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) vor einer willkürlichen Stigmatisierung und andererseits die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zu einem Ausgleich zu bringen.
Spiegel-TV habe sämtliche Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen liege schon deswegen vor, weil Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden sei. Der Beitrag enthält auch keine Vorverurteilung, findet das LG. Die Formulierung, dass die Vernehmung von Barkay zu einer "Wende" geführt habe, sei eine zulässige Einordnung und keine Festlegung auf den Wahrheitsgehalt von dessen Aussage. Auch würden die Zuschauer erfahren, dass Barkay als Beschuldigter und nicht als der Wahrheitspflicht unterliegender Zeuge vernommen worden sei. Seiner Aussage werde also auch kein besonderes Gewicht beigemessen. Auch habe Spiegel-TV Block über ihre Strafverteidiger zur Stellungnahme aufgefordert.
Trotz möglicher Strafbarkeit kein Unterlassungsanspruch
Schließlich konstatiert das Gericht ein überragendes Informationsinteresse an identifizierender Berichterstattung wegen der Prominenz der Beteiligten, der internationalen Verquickungen und der besonderen Fallkonstellation, dass einer Mutter die Entführung ihrer eigenen Kinder zur Last gelegt wird, welche ihr zuvor widerrechtlich durch den Vater entzogen worden sein könnten.
Verbleibt die Frage, ob die Veröffentlichung der Aussagen aus den Akten der Ermittlungsbehörde strafbar ist (§ 353d StGB) und daher ein Unterlassungsanspruch besteht. Der BGH hatte kürzlich entschieden, dass § 353d StGB kein Schutzgesetz zugunsten von Angeklagten ist und daher eine Verletzung der Vorschrift auch keinen Unterlassungsanspruch von Angeklagten begründet. Das LG konnte diese Rechtsfrage aber offen lassen. Es stellte darauf ab, dass David Barkay inzwischen vor Gericht ausgesagt hat und die Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren wiederholte. Da das Verbot des § 353d StGB nach Erörterung der Aussagen in der Verhandlung nicht mehr greift, konnte schon deswegen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses kein Unterlassungsanspruch mehr bestehen.
Neuer Anlauf in Hamburg nach Berliner-Entscheidung
Bereits das Landgericht Berlin II hatte die Sachlage in einer ähnlichen Entscheidung entsprechend bewertet. Dort unterlag Block gegenüber der Bild-Zeitung, die ebenfalls aus Ermittlungsakten zitiert hatte (LTO berichtete). Die Berliner Richter begründeten dies jedoch anders. Sie stellten darauf ab, dass Christina Block hätte nachweisen müssen, dass sich Verfahrensbeteiligte durch die Veröffentlichung von Aussagen aus dem Ermittlungsverfahren beeinflussen ließen.
Auch gegen Spiegel-TV waren die Presseanwälte von Christina Block zuerst vor das Landgericht Berlin II gezogen. Nachdem aber die Entscheidung in Sachen Bild-Zeitung bekannt wurde, nahmen sie dort den Antrag zurück und stellten ihn in Hamburg neu. Die Hamburger Zivilgerichte vertreten hier die zwar dogmatisch gut begründbare, gleichwohl absolute Mindermeinung, dass eine solche "zweite Chance" vor einem anderen Gericht zulässig ist. Auch wenn sich das Forum Shopping von Christina Blocks Anwälten sich hier nicht gelohnt hat, dokumentiert auch dieser Fall, dass Medien durch den fliegenden Gerichtsstand strukturell benachteiligt werden. Sie müssen nicht nur hinnehmen, dass der Betroffene das Gericht in Deutschland aussucht, bei dem er sich die besten Chancen verspricht. Sondern sie müssen gegebenenfalls auch zwei oder sogar drei vom Betroffenen ausgewählte Gerichte von der Zulässigkeit ihrer Berichterstattung überzeugen. Für den Antragsteller reicht hingegen ein Sieg, um Berichterstattung erst einmal zu untersagen.
Keine Strafanzeige von Christina Block
Spiegel-Anwalt Dr. Marc-Oliver Srocke kritisiert gegenüber LTO entsprechend: "Eine zweite (oder gar dritte) Chance an irgendeinem anderen Gerichtsort haben die Medien im umgekehrten Falle eines Verbotsbeschlusses zweifellos nicht, was evident der prozessualen Chancengleichheit und dem Recht auf ein faires Verfahren zuwiderläuft", so Srocke. Die Entscheidung des LG Hamburg an sich begrüßte Srocke naturgemäß: "Es geht im Block-Prozess um den schwerwiegenden Vorwurf der gewaltsamen Entziehung, die Antragstellerin stamme aus einer bekannten Unternehmerfamilie, hinzu treten die mutmaßliche Beteiligung professioneller und hochrangiger Helfer, zum Teil aus dem Geheimdienst- und Sicherheitsmilieu, viele emotionale Details sowie komplexe rechtliche Fragen an der Schnittstelle von Familien-, Straf- und internationalem Recht." Die Pressekammer habe daher zu Recht ein "überragendes" Berichterstattungsinteresse angenommen.
Eine Anfrage von LTO an die Prozessvertreter von Christina Block zur Kommentierung des Beschlusses des LG Hamburg blieb unbeantwortet. Ein Sprecher von Christina Block teilte auf Anfrage aber mit, dass die Unternehmerin keine Strafanzeige gegen Spiegel-Redakteure wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 353d StGB aufgrund der Veröffentlichung erstatten werde.
LG Hamburg erlaubt Verdachtsberichterstattung: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59401 (abgerufen am: 15.03.2026 )
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