Ein Klimaaktivist leistet keinen Widerstand, dennoch setzt die Berliner Polizei Schmerzgriffe ein. Das VG Berlin erklärte das Vorgehen für rechtswidrig. Mit ihrem Rechtsmittel gegen die Entscheidung scheitert die Polizei nun auch vor dem OVG.
Am 20. April 2023 demonstrierten Aktivist:innen der “Letzten Generation” auf der Straße des 17. Juni in Berlin gegen die Klimapolitik. Unter ihnen der Klimaaktivist Lars Ritter, der gemeinsam mit etwa 40 anderen Aktivist:innen auf der Fahrbahn saß. Nachdem die Polizei die Versammlung aufgelöst hatte, forderte ein Polizeibeamter Ritter auf, die Straße zu verlassen. Dieser weigerte sich.
Daraufhin trugen ihn drei Polizeibeamte von der Fahrbahn. Zwei von ihnen setzten dabei sogenannte “Schmerzgriffe” ein, um den Aktivisten gefügig zu machen. Auch wenn in solchen Zusammenhängen häufig von “Klimaklebern” die Rede ist, traf dies hier nicht zu. Ritter war weder an die Fahrbahn geklebt, noch anderweitig fixiert. Videoaufnahmen der Tat zeigen keine Gegenwehr oder Aggression des Aktivisten gegenüber der Polizei. Es wäre den Berliner Polizisten ohne Weiteres möglich gewesen, Ritter von der Straße zu tragen – ohne ihm dabei gezielt Schmerzen zuzufügen.
Im März 2025 stellte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin (Az. 1 K 281/23) daher fest: Das Vorgehen der Polizei war rechtswidrig. Zwar erlaube das Berliner Verwaltungsvollstreckungsrecht unter Umständen den Einsatz von unmittelbarem Zwang in Gestalt von Schmerzgriffen und Nervendrucktechniken. Im konkreten Fall habe der Einsatz der Polizei aber die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten. Unterstützt wurde das Verfahren von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).
Die Berliner Polizei wandte sich gegen die Entscheidung und stellte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diesen Antrag hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg nunmehr mit Beschluss vom 08.01.2026 abgelehnt (Az. OVG 6 N63/25).
OVG: "Kein substanzieller Vortrag der Polizei"
Inhaltlich setzt der Senat sich allerdings nicht mit der Entscheidung der Vorinstanz auseinander. Auf die Würdigung des Einzelfalls durch das VG komme es nicht an, da die Berliner Polizei in ihrem Antrag schon nicht hinreichend dargelegt habe, dass einer der nach §§ 124a Abs. 5, 124 Abs. 2 VwGO erforderlichen Berufungszulassungsgründe vorliege. Sie habe der Beweiswürdigung des VG lediglich eine eigene abweichende Würdigung entgegengehalten. Richtigerweise hätte die Polizei jedoch aufzeigen müssen, weshalb das VG von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei bzw. weshalb dessen Würdigung willkürlich erscheine oder Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze missachte.
Damit scheiterte die Polizei an den formellen Anforderungen des Berufungszulassungsverfahrens. Zwar gilt vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz, wonach das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst ermitteln muss. Dieser entbindet die Beteiligten jedoch nicht von der Pflicht zu substanziellem Vortrag. Das gilt besonders im Berufungszulassungsverfahren nach § 124a VwGO. Denn hier hat das OVG einen eingeschränkten Prüfungsrahmen und prüft nur die vom Antragsteller dargelegten Berufungszulassungsgründe.
Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar, sodass das Urteil des VG Berlin rechtskräftig ist (§ 124a Abs. 5 VwGO). Die GFF will Ritter in einem nächsten Schritt auch bei einer Schmerzensgeldklage vor den Zivilgerichten unterstützen.
ep/LTO-Redaktion
Polizei scheitert mit Rechtsmittel am OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 14.01.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59044 (abgerufen am: 17.02.2026 )
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