OVG Berlin-Brandenburg: Atom­müll darf über die Auto­bahn trans­por­tiert werden

02.03.2026

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland wollte Castor-Transporte von Jülich nach Ahaus stoppen lassen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat nun entschieden: Die Umweltschützer dürfen zwar mitreden, die Lkw aber trotzdem rollen.

Im Rechtsstreit um den Transport von rund 300.000 Brennelementen aus dem stillgelegten Forschungsreaktor Jülich hat das nächste Gericht entschieden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg war am Montag der Auffassung, dass die geplanten Castor-Transporte per Lkw über die Autobahn in das Zwischenlager Ahaus stattfinden dürfen (Beschl. v. 02.03.2026, Az. OVG 7 S 2/26). 

Damit scheitert der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) auch in der zweiten Instanz mit dem Versuch, die Verbringung des Atommülls zu blockieren. Zwar korrigierte das OVG die Vorinstanz in der Frage, ob der Verband überhaupt klagen darf, doch am Ende überwog das staatliche Interesse an geordneten Verhältnissen.

Hintergrund des Streits ist die geplante Verbringung von 288.161 bestrahlten Brennelementen in insgesamt 152 Castor-Behältern. Seit die Genehmigung für das Lager in Jülich im Jahr 2013 ausgelaufen ist, wird dort Atommüll aufbewahrt, der nicht mehr den aktuellen Sicherheitsanforderungen entspricht. Insbesondere die Widerstandsfähigkeit gegen Erdbeben oder Flugzeugabstürze genügt den nach Fukushima verschärften Standards nicht mehr.

Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilte daher am 25. August 2025 die Transportgenehmigung für die rund 170 Kilometer lange Strecke nach Ahaus. Der BUND hielt dies für grob fahrlässig: Man befürchtete, dass die Behälter infolge maroder Brücken, unfallbedingter Brände oder gar gezielter Drohnenangriffe beschädigt werden könnten. Die Sicherheit gegen Störmaßnahmen Dritter sei nicht hinreichend geprüft worden.

OVG: BUND hat Klagebefugnis

In der ersten Instanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin den Naturschützern noch recht schroff abgewiesen: Das VG hielt den Eilantrag bereits für unzulässig. Das Argument: Ein Lkw-Transport sei keine ortsfeste "Anlage", weshalb das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) nicht anwendbar sei. Dieses Gesetz ist für Umweltverbände die "Eintrittskarte" zum Gericht, da sie dort auch ohne eigene Betroffenheit beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung klagen dürfen (sogenannte Verbandsklage).

Das OVG zeigte sich hier nun deutlich großzügiger. Die Richter stellten klar, dass das UmwRG weit auszulegen sei und auch einen Gefahrguttransport erfasse. Dass ihm das OVG eine Klagebefugnis zusprach, half dem BUND aber nur wenig, da das OVG die materiellen Bedenken gegen die Genehmigung nicht teilte.

Abwägung zulasten der Naturschützer

In der Sache wies das OVG die Einwände zurück. Da die Richter die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren als "offen" bewerteten, kam es in diesem Eilverfahren nur zu einer summarischen Prüfung: Ist die Fortsetzung der rechtswidrigen Lagerung in Jülich riskanter als der Transport in ein genehmigtes Zwischenlager?

Die Antwort fiel zulasten der Umweltschützer aus. Das öffentliche Interesse an der Räumung des unzureichend gesicherten Lagers in Jülich wiege schwerer als die verbleibenden Restrisiken während der Fahrt über die Autobahn. Dass Teile der Behördenakten, in denen es um Sicherheitsbedenken geht, aus Sicherheitsgründen geschwärzt waren, störte die Richter des OVG dabei nicht. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden etwa die Gefahr von Drohnenangriffen unterschätzt hätten. Die Genehmigung des Transports sei damit nicht "offensichtlich rechtswidrig".

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

xp/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 02.03.2026 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/59430 (abgerufen am: 15.03.2026 )

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