Sparkasse Wetzlar unterliegt gegen Bezirksverband: Giro­konto auch für ver­fas­sungs­feind­liche "Die Heimat"

03.11.2025

Wieder einmal versucht sich Wetzlar gegen Rechts aufzustellen. Dieses Mal unterliegt die örtliche Sparkasse. Sie muss dem Bezirksverband Mittelhessen der verfassungsfeindlichen "Die Heimat" ein Girokonto eröffnen.

Die Sparkasse Wetzlar muss für den Bezirksverband Mittelhessen der Partei "Die Heimat" ein Girokonto zu eröffnen und auf Guthabenbasis führen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen auf eine Verpflichtungsklage hin entschieden (Urt. v. 03.11.2025, Az: 8 K 2257/23.GI). "Die Heimat" ist seit der Umbenennung 2023 der Name der verfassungsfeindlichen NPD

Das Geldinstitut hatte im September den Antrag des Bezirksverbands auf Eröffnung eines Girokontos abgelehnt und das mit mehreren Aspekten begründet: sie müsse nur Konten für natürliche Personen unter Beachtung des Regionalitätsgrundsatzes eröffnen, der Bezirksverband existiere nicht bzw. sei nicht rechtsfähig und sie habe einen wichtigen Grund, nämlich die Einstufung der Partei als verfassungsfeindlich im Verfassungsschutzbericht.

Der Bezirksverband meinte, diese Einstufung sei irrelevant, das sei kein zulässiges Differenzierungskriterium bezüglich eines Anspruchs auf Kontoeröffnung. Zudem habe die Sparkasse Wetzlar auch für Kreisverbände, Stadtverbände und Ortsvereine anderer Parteien Girokonten eröffnet und verhalte sich widersprüchlich, da auch die Fraktion der Partei "Die Heimat" der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Leun ein Girokonto bei der Sparkasse Wetzlar habe.

Verfassungsfeindliche Ziele kein Grund für Ausschluss

Die 8. Kammer des VG Gießen hat der Klage stattgegeben. Die Sparkasse sei eine Anstalt öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge und Teil der vollziehenden Gewalt mit einer unmittelbaren Grundrechtsbindung. Damit unterliege sie dem Grundsatz der Gleichbehandlung, Art 3 Grundgesetz. Da sie für andere Parteien Girokonten eröffnet habe, müsse sie das auch für "Die Heimat" machen. 

Das gelte, obwohl die Partei als Nachfolgeorganisation der NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe die NPD nicht verboten, obwohl diese Partei mit ihren Zielen die Grundprinzipien missachte, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar seien. Als Sanktion käme aber nur der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung in Betracht, so das VG. Ein darüberhinausgehendes Einschreiten der Exekutive, welches den Bestand einer politischen Partei betreffe, sei nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen. Dies gelte auch, wenn diese Partei der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenübertrete. Ansonsten bleibe es aber nach Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bei dem Grundsatz, dass ein darüber hinausgehendes Einschreiten der Exekutive, welches den Bestand einer politischen Partei betreffe, nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Kammer hat die Berufung zugelassen. Die Beteiligten können gegen dieses Urteil binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Die Sparkasse wurde in der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von der Kanzlei Unützer Wagner Werding aus Wetzlar vertreten, “Die Heimat” von Rechtsanwalt Peter Richter. Richter ist seit vielen Jahren für die NPD tätig, vertrat die Partei auch im Streit um die Stadthalle Wetzlar. Die Stadt Wetzlar hatte vor einigen Jahren vehement versucht, sich gegen die Vermietung ihrer Stadthalle an die NPD zu wehren – und dabei sogar eine Entscheidung des BVerfG missachtet

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Sparkasse Wetzlar unterliegt gegen Bezirksverband: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2025 , https://lto-origin-update.connectaserver.de/persistent/a_id/58526 (abgerufen am: 12.11.2025 )

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